Beiträge von Danny123

    Hi

    habe hier im Forum und überhaupt im Internet dazu nichts gefunden, daher hier mal meine Frage.

    Mein Vermieter hat in der Nebenkostenabrechnung 2016, welche die letzten Tage kam, die Hausmeister-Lohnnebenkosten quasi verdoppelt, da er die Lohnnebenkosten von 2016 und 2017 berechnet. Er will dafür zwar dann in der nächsten Abrechnung Mitte 2018 (für 2017) auf die Lohnnebenkosten verzichten, aber ich frage mich, ob er Kosten aus 2017 mit der Nebenkostenabrechnung 2016 berechnen darf?
    U.a. deshalb habe ich auch eine Nachzahlung von 420€ zu tragen, anstatt wie die letzten Jahre etwas zurück zu bekommen oder 0 auf 0 aufzugehen.

    Wenn die Nebenkosten für 2016 vom 01.01 - 31.12.2016 abgerechnet wurden, dann darf er Kosten für 2017 gar nicht abrchnen, da die Abrechnungsperiode nur zwölf Monate betragen darf. Die zwölf Monate können aber auch variieren, z.B. von Mai 2016 - April 2017.

    Ich möchet mich bei allen für die Antworten bedanken. Ich werde das mal meinem Vermieter schreiben und dann berichten, was dabei herausgekommen ist.

    Verwaltungsaufgaben nimmt der Hausmeister nicht war, soviel kann ich sagen. Der Vermieter hat mir eine Aufgabenübersicht zukommen lassen. Er mäht den Rasen, stellt die Mülltonen auf und reinigt den Keller.

    Das habe ich ja schon gemacht. Ich habe ihm geschrieben, dass lt. Betriebskostenverordnung die Abrechnung von Verwaltungkosten nicht zulässig ist. Als Antwort bekam ich, dass der Steuerberater die Lohnbuchhaltung für den Hausmeister durchführt und demzufolge sieht er diese als Lohnnebenkosten an.

    Die Lohnnebenkosten sind ja eindeutig definiert und ein Steuerberater fällt ja dementsprechend nicht darunter.

    Die Frage ist, was ich machen kann, wenn der Vermieter an seiner Meinung festhält?!

    Danke für eure Antworten. Hat jemand ne Idee, wie ich das meinem Vermieter am besten verklickere? Er sagt A und ich B und ich weiß nicht, wie ich ihn überzeugen kann. Denn ich habe ihm ja schon geschrieben, dass es sich um nicht umlegbare Verwaltungskosten handelt. Gibt es evtl Gerichtsurteile mit ähnlichem Sachverhalt auf die ich mich berufen kann?

    Ich habe beim Vermieter mal nachgefragt. Er begründet das wie folgt:

    die Kosten für den Steuerberater seien Kosten für die Lohnbuchhaltung des 400 Euro Jobs des Hausmeisters. Diese sind somit Lohnnebenkosten und daher auch umlegbar, wie die Kosten für Knappschaft und Berufsgenossenschaft.

    Ist das richtig?

    In unserer Betriebskostenabrechnung gibt es einen Posten "Hausmeister". Dieser ist wie folgt unterteilt:

    - Lohn des Hausmeisters
    - Beitrag zur Berufsgenossenschaft
    - Beitrag Knappschaft
    - Beitrag Steuerberater

    Welche der Kosten, vom Lohn einmal abgesehen, dürfen überhaupt erhoben werden? Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Kosten für den Steuerberater nicht dazu zählen...