Beiträge von Fredi

    Das habe ich doch getan. Der einzige Klempner, den ich erreichen konnte (bei den anderen lief bereits das Band), sagte dass er nun Feierabend habe und frühestens Montag Morgen kommen könne.

    Oje, das ist natürlich furchtbar. Tja, dann weiß ich auch nicht weiter. Versuchen Sie am besten, übers Wochenende bei einer Freundin oder einem Freund unterzukommen. Rein rechtlich könnten Sie in ein Hotel gehen, weil niemand erwarten kann, dass Sie in einer Wohnung leben, in der die Fäkalien aus dem Abfluss raus gelaufen sind. Auch stellt dieser Zustand eine Gesundheitsgefahr dar, die tatsächlich ganz böse enden kann, durch die Bakterien in dem Fäkalienwasser. Normalerweise müsste die gesamte Schadensstelle desinfiziert werden. Allerdings müssen Sie die Mittel und die Zeit haben, sich dauerhaft mit Ihrem Vermieten anzulegen.

    Wenn Sie das nicht wollen ist es allerdings ganz wichtig, dass Sie übers Wochenende raus kommen aus der Wohnung. Die Gesundheitsgefährdung ist ganz erheblich und auch für Sie selbst ist es wichtig, den Kopf frei zu haben. Man traut sich ja am Ende nicht mehr, sich auf´s Klo zu setzen.

    Das haben Sie schön erklärt und es ist sogar richtig. Das Problem ist nur, dass überhaupt nicht zur Sachlage passt.

    Also noch mal ganz langsam für Sie:

    Wir ein Kaufvertrag über Diebesgut geschlossen wird ist dieser WIRKSAM.
    Zwar ist von vornherein die Eigentumsverschaffung dem Verkäufer (subjektiv) unmöglich, so dass nach § 275 Abs. 1 BGB ein Lieferanspruch des Käufers erst gar nicht entsteht, aber das schließt nach § 311a Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrages nicht aus. Der Kaufvertrag leidet daher unter einer Leistungsstörung. Durch die unmöglichkeit der Leistung ( Eigentumsübergang, § 935 BGB). Hat der Käufer ein Anfechtungsrecht des Vertrages.

    D.H. Der Vertrag ist erst Wirksam und dann Unwirksam. Aber zu keinem Zeitpunkt schwebend unwirksam da der Gesetzgeber die Beseitigung der Leistungsstörung per Gesetzt ( mit einigen wenigen Ausnahmen) ausgeschlossen hat.


    Ja, das ist echt lustig mit Ihnen! Vorgestern beschreiben Sie noch anhand § 935 BGB dass ein Kaufvertrag nicht zustande kommen kann. Jetzt schreiben Sie, dass ein WIRKSAMer Kaufvertrag zustande kommt, wenn man Diebesgut kauft, der aber später dann unwirksam wird.

    Genau das meinte ich, als ich schrieb, dass Sie sich halt einfach immer etwas neues suchen, wenn Sie mit Ihren "Argumenten" nicht weiter kommen. Erst war es die Grünfläche, Ihnen ist nix mehr eingefallen, Sie kannten die simpelsten Sachstände nicht und haben mit Wörtern um sich geworfen, die Sie nicht mal erklären konnten dann haben Sie sich hier rein gehängt und erzählt und erzählen einmal man kann nichts gestohlenes kaufen, jetzt kann man doch was gestohlenes kaufen was danach aber dann doch nicht geht und schreiben wieder irgendeinen Kram, von dem Sie nichts verstehen.


    Wissen Sie was, ich gebs auf. Sie sind mir tatsächlich schlichtweg zu doof. Sie wissen nichts, Sie begründen alles falsch mit Hinweisen auf Gesetzte die Sie nicht verstehen und Sie benutzen Wörter, die Sie nicht kennen. Und wenn Sie merken dass Sie auf dem Holzweg sind, dann fangen Sie einfach ein neues Thema an, auf die gleiche unbeholfene Art und Weise oder schreiben einfach auf einmal einen gegenteiligen Standpunkt.

    Ihr Partner/ Ihre Partnerin kann einem nur leid tun. Mein Gott, wie kann man nur so stur auf seine Meinung bestehen, selbst wenn sie falsch ist, erwiesenermaßen. Wie will man mit so nem Typen einen Dialog führen frage ich mich. Ich kann mir vorstellen, dass kein Mensch mit Ihnen diskutieren möchte. Aber nicht weil Sie was drauf haben, sondern weil Sie sich alles so hin biegen, wie es gerade nötig ist. Den einen Tag erzählen Sie das, und den anderen Tag einfach etwas anderes, nur um von Ihrer offensichtlichen Unwissenheit abzulenken.


    Dies ist das letzte Mal, das ich mit Ihnen kommuniziere. Sie müssen einfach noch zu viel lernen und so viel Zeit habe ich nicht. Entweder sind Sie noch ganz jung und brauchen einfach noch ein paar Jahre oder Sie sind zu alt und das Ding ist einfach durch.


    Sie haben gewonnen, freuen Sie sich!

    Er meinte am Telefon, er sei gerade unterwegs und ich solle mich darum kümmern (sprich Klempner anrufen), er könne gerade nicht sprechen und würde dann zurückrufen, das hat er aber bisher nicht getan.

    Er wohnt nicht hier im Haus, soweit ich weiß.


    Ja dann machen Sie das doch! Wovor haben Sie Angst. Man kann nicht von Ihnen verlangen, dass Sie bis Montag warten. Und umso länger Sie warten umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Sie überhaupt noch einen Klempner erreichen, am Freitag Nachmittag.

    Wichtig ist, dass es ein "guter" Klempner ist, der auch Verstopfungen beseitigen kann, fragen Sie ihn das am Telefon. Vielleicht kennen Sie jemanden, der Ihnen einen Klempner empfehlen kann.

    In Notfällen darf man den Handwerker selbst beauftragen. Da der Vermieter sogar noch sagte, Sie sollen ihn anrufen, dann würde ich es tun.

    Da wird die Mitarbeiterin wohl recht haben, dunkel gestrichene Tapeten werte ich als unakzeptable "Beschädigung".

    Es kommt aber nun mal nicht darauf an, wie jemand einzelnes etwas bewertet. Es kommt auf die mietvertragliche Vereinbarung an. Und da man vereinbart hat, dass die Wohnung bei Auszug unrenoviert zurück gegeben werden kann. Das wäre ja klasse, wenn man Mieter die Wohnung bei Einzug und bei Auszug renovieren lassen könnte.


    Mhm, ist gar nicht so einfach finde ich. Ich bin auch der Meinung, dass da schon was dran ist, dass Sie diese Beschichtungen mit übernommen haben. Da es darum geht, etwas zu übernehmen von jemand anderem (also etwas "nicht zur eigentlichen dazu Wohnung gehörigem") würde auch ich dazu tendieren, dass es Ihre Sache ist.

    Als Beispiel: Ein Mieter baut sich einen Einbauschrank zusammen und verkauft ihn nach Auszug an den Nachmieter. Der Nachmieter zieht aus und der nächste Mieter findet den auch toll und übernimmt ihn auch. Dann will dieser neue Mieter ausziehen und der Vermieter denkt sich, er will die Wohnung renovieren und der Einbauschrank- Stil von vor 15 Jahren passt nicht mehr recht. Warum sollte der Vermieter nicht vom Mieter verlangen können, diesen wieder raus zu bauen, weil der Mieter ihn übernommen hat. Ich denke das geht.

    Allerdings könnte man auch argumentieren, dass die Beschichtung der Türen damals im Zuge einer Instandhaltungsmaßnahme mieterseits durchgeführt wurde, weil die Türen fertig waren. Dann wären sie Bestandteil der Mietwohnung und ein Ergebnis der regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen, weil Türen ja grundsätzlich zu einer Wohnung/ einem Raum gehören (eben anders als ein Einbauschrank). Allerdings stört mich die Übernahme durch Sie dabei!

    Ich würde mich rechtlich beraten lassen und hoffen, dass Sie einen guten Anwalt finden, der sich auskennt. Ggf. ist vielleicht der Kauf neuer Türen günstiger, als die alten wieder aufbereiten zu lassen.

    Und vielleicht sagt ein Schreiner, dass die Kürzung der Türen auch mit dieser Beschichtung möglich ist, um das Argument des Vermieters auszuräumen.


    Die Situation ist mittlerweile etwas zugespritzt. Wir erreichen telefonisch weder die Sachbearbeiterin noch die Geschäftsleitung. Der Nachmieter hat seinen Vertrag immer noch nicht. Er hat dann heute die Sachbearbeiterin erreicht und sie hat ihm versichert, dass der Mietvertrag am kommenden Montag bei ihm ist und dass dann am Mittwoch die Übergabe stattfinden soll. Die Wohnung müssten wir auf jeden Fall streichen, weil so dunkle Farben (altrosa ist meiner Meinung nach nicht dunkel) würden ja gar nicht gehen.
    Wir wissen davon nur, weil wir mit dem Nachmieter in Kontakt stehen. Von der Immobilienverwaltung hat uns bis heute niemand etwas mitgeteilt.
    Ich werde jetzt nochmal eine Email schreiben bzw. weiter versuchen Kontakt aufzunehmen.

    Ich weiß langsam wirklich nicht mehr weiter. Gibt es da einen Paragraphen im Mietrecht oder Ähnliches, den man als Referenz anbringen kann, sollte es hart auf hart kommen?


    Meiner Meinung nach braucht ihr überhaupt nichts zu renovieren. Und wenn die Farben noch so bunt sind, braucht ihr nicht streichen. Die mietvertragliche Vereinbarung sieht ganz klar vor, dass ihr ausziehen könnt, ohne etwas zu renovieren. Wenn das alles so stimmt wie Sie es schildern, hat der Vermieter keine Chance.

    Wenn ihr gekündigt habt, zum Ende des Monats Oktober und der Vermieter mit euch keine Auflösungsvereinbarung zum wegen mir 15.9. abgeschlossen hat, dann hat meiner Meinung nach der Vermieter ein dickes Problem, wenn er die Wohnung tatsächlich zum 15.9. neu vermietet hat. Dann hat er nämlich doppelt vermietet, was er nicht kann. Wenn ihr dann auf einmal sagt, och nee, wir bleiben doch noch länger (weil keine Auflösungsvereinbarung besteht) dann hat er (bzw. die Sachbearbeiterin) nen sehr großes Problem, sofern der neue Mietvertrag schon Vermieterseits gegengezeichnet wurde.

    Kurz: Eigentlich habt ihr ein sehr gutes Druckmittel!

    Auch zu prüfen wäre, ob denn der neu verlegte Boden nicht als Bestandteil der mietvertraglichen Renovierungsmaßnahme Ihrerseits bei Einzug ist. Ich würde sagen, der neue Boden ist Bestandteil dessen und es als Fakt darstellen. Mir persönlich fällt nichts ein, was er dagegen sagen könnte. Und vor Gericht urteilen die Richter i. d. R. im Sinne der Mieter, was mindestens eine Sachbearbeiterin wissen müsste, wenn sie die Beauftragte ist. Warum sollte zu einer Renovierung nicht der neue Boden auch gehören? Ich denke das ist plausibel!

    Ok das ist ein Argument:)

    Aber vielleicht sind die Grünflächen ja Teileigentum, oder? Vielleicht sind die Grünflächen ja auch eigentlich Sondereigentumswohnungen, oder? Vielleicht sind die Grünflächen ja mit roten Rosen bepflanzt und heißen eigentlich gar nicht Grünflächen, weil die Rosen rot sind und es eigentlich Rotflächen sind, oder, zählt dann eine Mietminderung für Grünflächen überhaupt, weil es formal gar keine grünen Flächen sind?

    Solche Fragen und Argumente kommen von Ihnen. Sie sind nen richtiger Schlaumeier. Und jede Frage die man beantwortet bringt eine neue Frage wie: Aber wissen wir eigentlich ganz genau, dass der Fragesteller nicht für eine ganz andere Wohnung einen Mietvertrag abgeschlossen hat und sich auf dem falschen Grundstück befindet, oder, wissen wir das denn so genau?

    Ich weiß es eben nicht, aber Sie offenbar schon.


    Ich kenne nur die Informationen, die der Fragesteller hier gegeben hat. Diese lassen darauf schließen, dass die Wege und das Grün zum Grundstück gehören. Ich habe wenigstens Indizien dafür, dass mein Standpunkt eher stimmt, als der Ihre.

    Ihre Annahme, dass die Wege und das Grün nicht dazu gehören, lassen sich in keinster Weise begründen, nicht in einem einigen Satz. Aber das interessiert Sie eh nicht, weil es Ihnen halt nicht um Sachlichkeit geht.

    Entschuldigen Sie bitte, aber lassen Sie sich bitte Ihr Lehrgeld zurück geben. Das was Sie hier schreiben ist absoluter Blödsinn.

    Naja, Sie haben doch bísher nichts gewusst. Sie haben doch bisher immer nur irgend etwas neues raus gesucht, was Ihnen gerade eingefallen ist. Sie konnten bisher nichts fachliches beitragen zu den Diskussionen, außer solche Sachen wie, dass eine Grünfläche Teileigentum ist. Dass zwischen Teileigentum und Sondernutzungsrechten am Gemeinschaftseigentum ein himmelweiter Unterschied besteht, lernt man im Praktikum. Alle Fragen, die man Ihnen stellt um heraus zu finden, wie Sie Ihre Kritik begründen bleiben unbeantwortet. Sie suchen sich dann fix IRGENDETWAS neues und diskutieren wieder rum. Genau wie jetzt. Die ganze Thematik: "Darf ein Vermieter die Küchenübernahme behindern" ist schon lange durch da kommt Motzi angeflogen und fängt an irgend nen Kram zu erzählen, sich irgendetwas aus den Fingern zu saugen, um sich irgendwie Geltung zu verschaffen.


    Ein schönes Beispiel ist dieser Satz: Die Aussage war und ist kompletter Blödsinn, da solche Kaufverträge zu keinem Zeitpunkt schwebend unwirksam sind. Gerade der § 935 BGB steht der Heilung des Mangels (Eigentumsübertragung) im Verfügungsgeschäft entgegen.

    Was bedeutet denn: Steht der Heilung des Mangels (Eigentumsübertragung) im Verfügungsgeschäft entgegen. Wenn Sie diesen Satz verstehen würden, würden Sie verstehen, dass der Mangel nicht geheilt werden kann und das Geschäft, obwohl es zustandekam, rechtlich nicht zustandekommen kann. Deshalb eben: schwebend unwirksam.

    Sie wissen gar nicht was Sie schreiben und schlimmer noch, Sie verstehen es nicht was Sie schreiben. Das ist extrem nervig mit Ihnen. Wenn Sie wenigstens kontrktive Kritik äußern würden, würde ich sagen, ok, da kann man was lernen. Aber Sie wollen einfach nur etwas besser wissen, ohne es besser zu wissen und das funktioniert nur so lange, bis Sie auf Leute treffen, die eben wissen, was Teileigentum ist und nicht einfach nur dieses Wort benutzen, weil es sich gut anhört, sondern auch wissen was es ist.

    Um Dein sehr zu bezweifelndes Rechtslinksverständnis zu verbessern, sollteste u.a. mal nach "Hehlerei" googeln...


    Hehlerei setzt voraus, dass der Hehler weiß, dass er eine Straftat begeht. Solange er nicht weiß, dass er eine Straftat begeht, ist es keine Hehlerei. um der Straftat Hehlerei bezichtigt zu werden, muss der Vorsatz nachgewiesen werden, dass man wusste, dass es gestohlen ist.

    Die Aussage war und ist kompletter Blödsinn, da solche Kaufverträge zu keinem Zeitpunkt schwebend unwirksam sind. Gerade der § 935 BGB steht der Heilung des Mangels (Eigentumsübertragung) im Verfügungsgeschäft entgegen.

    Ein gutgläubiger Erwerb ist eben gerade nicht möglich.


    Schwebende Unwirksamkeit[Bearbeiten]Bei der schwebenden Unwirksamkeit bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts bis zur Genehmigung durch einen Dritten oder bis zum Ablauf einer bestimmten Frist in der Schwebe. Die schwebende Unwirksamkeit ist somit ein vorübergehender Zustand, der sich zur vollen Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Geschäfts entwickeln kann. Der Vertragsabschluss durch einen Minderjährigen ist bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter (meistens Eltern) unwirksam (§ 108 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für die „Vertretung ohne Vertretungsmacht“ (§ 177 Abs. 1 BGB) und die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 BGB). Beide sind grundsätzlich unwirksam, können aber durch eine Genehmigung durch den Vertretenen bzw. den Berechtigten geheilt werden. Durch die Genehmigung gilt der Vertrag als von Anfang an wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB). Zwischen den Beteiligten besteht während des Schwebezustands eine Sonderverbindung (Verschulden bei Vertragsabschluss, „culpa in contrahendo“).


    Fazit: Das Geschäft ist nicht ok, nicht legal. Deshalb ist es so lange schwebend unwirksam, bis es raus kommt. Weil es unwirksam ist, nach dem Gesetz. Da es aber niemand anprangert, ist es schwebend unwirksam, bis es jemand merkt.

    okay gebe es auf, weil es ja eigentlich auch egal ist. Ich weiss wenn ich eine gestohlene Sache verkaufen würde ist der Kaufvertrag so lange wirksam bis das Opfer sich meldet oder ich der Straftat bezichtigt werde....................auch ohne §


    Genau so ist es schlichtweg! Die Geschichte, dass jemand etwas gestohlenes kauft und es zurück geben muss, wenn es raus kommt versinnbildlicht es am besten. Solange sich niemand meldet, habe ich die Sache gekauft. Es gehört mir nicht, nach Gesetz, aber ich muss es nicht zurück geben, weil es keiner weiß.

    hallo huebym
    der VM muss für die Türen und Laminat aufkommen, wenn er der Meinung ist, dass diese erneuert werden müssen. Wenn du in der situation des "Auszuges" wärst und es ginge um die Kaution dann wärst Du froh, wenn der VM die "Notlösung" vorschlagen würde, weil du wahrscheinlich nicht bereit wärst für den kompletten Boden aufzukommen.....sorry aber wenn die Mängel an den Türen sooo erheblich sind, dann verstehe ich nicht, dass die nicht bei der Besichtigung aufgefallen sind, dann hättest Du vor Unterschrift des MV mit dem Vermieter "verhandeln" können und DAS dann schriftlich festhalten können


    Ich sehe das genauso. Anstatt froh zu sein, dass man die Wohnung ohne Makler durch Beziehungen erhält und wahrscheinlich noch für die gleiche Miete wird erst einmal der Mietvertrag abgeschlossen und dann mit den Mängeln angefangen. Wenn man nicht vertraglich vereinbart, dass die Wohnung in jedweder Form renoviert wird, dann hat man eben Pech gehabt. Aber wenn man das vertraglich festhalten will, dann kann es natürlich sein, dass der Vermieter hellhörig wird und sich denkt, er nimmt lieber jemanden, der mit der aktuellen Situation einverstanden ist.

    Der Vermieter ist in keiner Weise verpflichtet, zerkratzte Türen auszuwechseln oder ein Loch im Laminat zu verschließen. Es gibt klare Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um den Vermieter zu Reparaturen zu verpflichten. Theoretisch muss der Vermieter auch das Loch nicht "stopfen" und erst recht keinen neuen Boden verlegen.


    Macht doch dem Vermieter das Angebot, er könne mehr Miete von euch bekommen wenn er im Gegenzug das Laminat neu verlegt. Das wäre eine faire Lösung. Und wenn die Wohnung dann doch zu viele Dinge aufzeigt, die einem nicht gefallen, dann hat man ja die Möglichkeit, jederzeit wieder zu kündigen und sich eine Wohnung zu suchen, die eher den eigenen Vorstellungen entspricht.

    Scheinbar nicht so ganz.
    Das Eigentum geht auch dann über wenn der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es geht aber nicht über wenn die Sache gestohlen ist. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Die streitgegenständliche Küche dürfte nach herrschender Rechtsauffassung nicht gestohlen sein, sodas davon auszugehnen ist das der TE mindestens im Rahmen des § 929 BGB das Eigentum an der Küche erworben hat und sie somit entfernen muss.

    Das Eigentum geht auch dann über, wenn die Sachen gestohlen sind! Der "Kaufvertrag" ist dann zwar schwebend unwirksam, aber noch lange nicht nichtig, weil schlichtweg niemand weiß, dass es gestohlen ist. Nichtig wird es erst, wenn bei einer Kontrolle raus kommt, dass die Sache gestohlen ist.


    Welche herrschende Rechtsauffassung (was ist das überhaupt) besagt denn, dass die streitgegenständliche Küche nicht gestohlen ist?


    Wer hat denn gesagt, dass der Mieter nicht das Eigentum an der Küche vom Vermieter erworben hat?


    Was ist ein TE?


    PS: Alle hier waren sich em Ende einig darüber, dass Bronger die Küche erworben hat und sie entfernen muss. Ich verstehe nicht, warum Sie sich nicht vorher durchlesen, was Sie kommentieren. So macht es wenig Freude, mit Ihnen einen Dialog zu führen, ohne es böse zu meinen.

    Aus diesem Satz können Sie erkennen, dass die Grünflächen die Wege umgeben? Und woher wissen Sie eigentlich wem die Wege gehöhren?


    Nein, nicht aus diesem Satz, sondern aus diesem Absatz:

    Mieter A ist kürzlich in einen Neubau gezogen. Die Außenanalge ist auch im zweiten Monat nicht fertiggestellt: Das heißt, es sind zwar die Wege angelegt, doch waren die Grünflächen nicht fertig. Hierfür wollte Mieter A eine Mietminderung durchsetzen in Höhe von 10%. Der vermieter argumentiert jedoch, dass die Grünfläche nicht zum Wohnbereich gehört und laut Hausordnung auch nicht betreten werden darf. Insofern besteht auch kein Recht zur Mietmidnerung. M.M. ist dies ziemlicher Unsinn. Schließlich zahlt Mieter A eine Miete und auch die Außenanalge erzeugt Kosten, die durch die Miete abgegolten wird.


    Zum 2. Punkt, wem die Wege gehören:

    Der Fragesteller schreibt: es sind zwar die Wege angelegt, doch waren die Grünflächen nicht fertig


    Er beschwert sich, dass die Grünanlage nicht fertig ist. Er sagt, dass zwar die Wege schon fertig sind, aber noch nicht die Grünanlage. Wenn diese Wege überhaupt nicht zu diesem Grundstück gehören würden und zu einem anderen Grundstück gehören würden, frage ich mich, warum sollte er sich beschweren und fragen, ob er die Miete mindern kann, weil zwar seine Wohnung bereits fertig ist, aber noch nicht die Grünanlage. Eine Mietminderung erhält der Vermieter. Von wem möchte der Fragesteller eine Mietminderung erhalten, wenn der Vermieter nicht der richtige Ansprechpartner dafür wäre?

    Ich weiß nicht wem die Wege gehören, ich habe nur gelesen, dass Sie sich auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die Wohnung befindet.


    Woher wissen Sie denn, und vor allem wie kommen Sie darauf, dass die Wege, die der Fragesteller selbst erwähnt, nicht zu dem Grundstück gehören?

    Aha, und woher nehmen Sie die Kenntnis, dass die Aussenanlage auf dem selben Grundstück liegt, oder dass es sich nicht um Teileigentum handelt, dass sich im Eigentum anderer befindet. Woher haben Sie die Kenntnis, dass es sich um Gemeinschaftsflächen handelt und woher wissen Sie was diesbezüglich im MV vereinbart ist.


    Zitat Fragesteller:

    Mieter A ist kürzlich in einen Neubau gezogen. Die Außenanalge ist auch im zweiten Monat nicht fertiggestellt: Das heißt, es sind zwar die Wege angelegt, doch waren die Grünflächen nicht fertig. Hierfür wollte Mieter A eine Mietminderung durchsetzen in Höhe von 10%. Der vermieter argumentiert jedoch, dass die Grünfläche nicht zum Wohnbereich gehört und laut Hausordnung auch nicht betreten werden darf. Insofern besteht auch kein Recht zur Mietmidnerung.


    Aus diesem Grund meine Bitte, sich vorher mal die ganze Geschichte durch zu lesen, bevor man einfach mal eine Frage einwirft, die schon lange beantwortet wurde.

    Aha, und woher nehmen Sie die Kenntnis, dass die Aussenanlage auf dem selben Grundstück liegt, oder dass es sich nicht um Teileigentum handelt, dass sich im Eigentum anderer befindet. Woher haben Sie die Kenntnis, dass es sich um Gemeinschaftsflächen handelt und woher wissen Sie was diesbezüglich im MV vereinbart ist.


    Weil es sich um Rasenflächen handelt, die die Zugangswege zum Haus umgeben.

    Abgesehen davon ist Teileigentum Sondereigentum an nicht zu wohnzwecken dienenden Räumen. Ich möchte mal eine Rasenfläche sehen, die Teileigentum ist :D