Beiträge von Banane

    Dann können wir eigentlich sofort den Zeugenbeweis abschaffen. Vor Gericht zu lügen und damit eine Straftat begehen werden die wenigstens. Sowas gibt es und Richter sind in sowas geschult (gibt viele Weiterbildungen in diesen Bereich). Eine pauschale Aussage das Handwerker die schlechtestes Zeugen sind ist Unsinn

    Ein Anwalt sagte mal zu mir "wenn er für jede Falschaussage vor Gericht nur 10,00 DM erhalten würde, wäre er Millionär"

    Es wird bekanntlich nirgends so viel gelogen wie bei Gericht.

    Und gerade deshalb, weil" Richter in so etwas geschult sind" werden Zeugen, die in Abhängigkeit stehen, vom Richter entsprechend bewertet. Auch bekannt, oder?

    Ein Handwerker, der einen evtl. rentablen Schaden beheben will, hat kein Interesse zu Ungunsten des Auftraggebers auszusagen.

    Der wird eher so aussagen wie es seinen Auftraggeber nützt. Das wird/könnte ein Richter berücksichtigen und danach die Glaubwürdigkeit einschätzen.

    "Wess' Brot ich ess' dess Lied ich sing", heißt ein Sprichwort.

    Okay - aber auch dort muss er diese mir melden und beweisen, dass diese Schäden durch mich entstanden sind...

    Ja, muss er.

    Es ist für den Vermieter einfach Zeugen aufzutreiben, die das Vorhandensein der Mängel bestätigen. Z.b. die Leute, die den Mangel beheben, könnten das sein. Dann kommt die Behauptung, dass der Mangel bei Einzug noch nicht da war und es wird für dich haarig

    Einfach nur Quatsch! Gerade die Leute, die den Mangel beheben sollen/wollen, wären die schlechtesten Zeugen bei Gericht.

    Zu der BK-Abrechnung und einem "Boten" sagte, das hat vor Gericht keinerlei Bestand, da nicht belegbar. Ich bin gespannt. Mich kostet es nun nichts durch den Mieterschutz

    Auch wieder eine ganz neue Sichtweise. Briefzustellung durch Boten/Zeugen ist die sicherst Zustellung überhaupt. Vorausgesetzt folgender Ablauf: Der Zeuge liest den Wisch, welcher zugestellt werden soll, steckt diesen evtl. in eine Briefhülle und dann in den Briefkasten des Empfängers.

    Auf der Kopie vermerkt der Zeuge seinen Namen, Einwurfdatum und Einwurfzeit in den Briefkasten. Mehr geht wirklich nicht um Post nachweisbar zuzustellen.

    Im Zusammenhang mit dem hier geschilderten Vorgang kann man sehr deutlich erkennen, dass der Mieter sehr wohl einen erheblichen und gefährlichen Mangel gesehen hat. Durch die geschilderte gefährliche Situation für sich und auch für das Eigentum seiner Vermieterin war er zu einem sofortigen Handeln gezwungen.

    Ob der Handwerker zu seiner Bemerkung "es sei keine Gefahr in Verzug" auch nachher noch stehen würde? Wäre es tatsächlich zu einem Schaden gekommen, wäre der Mieter herangezogen worden mit dem Vorhalt, warum er nicht sofort Hilfe geholt hat/hätte.

    Als Mieter hätte ich wahrscheinlich so gehandelt wie der FS (viela)

    Ein Handwerker kam auch gleich vorbei und hat sich den Schaden angesehen und uns zunächst beruhigt, wenn wir alles so beliessen könnten wir mit der endgültigen Reparatur bis nach den Feiertagen warten. Logischerweise war die Firma zwischen den Jahren nicht besetzt.

    Gesetz diesem Fall, müsste er trotzdem beweisen, dass es meine Schuld war. Nur dann kann er mir das in Rechnung stellen

    Wenn es kein Übergabeprotokoll bei Einzug gab muss der VM ganz klar beweisen, dass diese Schäden vom Mieter verursacht wurden. Unmöglich ist das aber u.U. nicht.

    Manchmal ergibt sich das auch aus der Sache, bzw. aus derm Umstand das Schäden nicht gemeldet wurden usw.

    Ist eben schwer was allgemeingültiges dazu zu sagen.

    Am Ende ist eben wichtig wem der Richter glaubt.

    Darauf wollte ich eben auch hinweisen. Wäre ein Indiz dafür, dass keine Schäden bei Einzug vorhanden waren, denn dann hätten diese gemeldet werden müssen. Wurde die Meldung unterlassen könnte evtl. ein weiterer Schaden dem Mieter angelastet werden.

    Zu viele wenn und aber.

    Der Vermieter ist aber in der Beweis- und Mitteilungspflicht. Wenn er einen Schaden beheben lässt und mir die Rechnung schickt, kann ich das verweigern, weil er nicht nachweist, dass der Schaden durch mich entstanden ist.

    Angenommen, der Mieter zieht am letzten Miet-tag um 20 Uhr aus, der Vermieter betritt mit den Zeugen um 20.05 Uhr die Wohnung zwecks Besichtigung. Nun werden einige Schäden festgestellt, fotografiert und in einem Protokoll notiert, mit Unterschrift der 2 neutralen Zeugen. Nun ist es 21.00 Uhr, und der VM wird um diese Zeit den M nicht vom Ergebnis der Besichtigung unterrichten. Die nächsten Tage ist der M telefonisch, noch sonst- erreichbar. Nach 5 Tagen wird der Mieter dann vom VM über das

    Besichtigungsergebnis informiert.

    Für eine Schadensbehebung ist ohnehin der VM zuständig und dieser kann -ohne Fristsetzung- damit beginnen, und dem Mieter die Rechnung zustellen, sollte er den Schaden verursacht haben. Sofern der Schaden nicht auf das Konto des Mieters ginge müsste dieser beweisen, dass er unschuldig ist. Hier gäbe es die Beweisumkehr, sofern die Wohnung bei Einzug ohne diese Schäden übergeben wurde.

    Schäden nicht zu verwechseln mit Schönheitsreparaturen. Für letztere gilt die Fristsetzung.

    Ja, die Vergleichswohnungen dürfen aus dem eigenen Bestand sein.

    Der Mieter muss in der Lage sein, die Wohnungen ohne Weiteres zu finden, um die Vergleichbarkeit überprüfen zu können. In dem Mieterhöhungsschreiben müssen daher Straße, Hausnummer, Geschoss (links rechts, Mitte wenn notwendig) genannt werden.

    Das Mieterhöhungsverlangen muss sich dabei am niedrigsten Quadratmeterpreis orientieren.

    Voraussetzung ist ferner, dass der Mieter die Vergleichswohnungen identifizieren kann (BGH WuM 2003, 149). Dazu muss der Vermieter folgende Angaben mitteilen:

    • Anschrift der Vergleichswohnung (Straße, Hausnummer, Stockwerk, Lagebezeichnung im Stockwerk)
    • auch Name des Mieters/Vermieters
    • Stichwortartige Angaben über Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung, Baujahr der Vergleichswohnung. Bei der Lage kommt es darauf an, dass die Wohnung möglichst in derselben Gemeinde liegt.
    • Angabe des Quadratmeterpreises mit Angabe der Gesamtgröße der Wohnung

    u.a.

    Das spielt für die Kautionsrückzahlung keine Rolle. Es ist ausschließlich Angelegenheit des Vermieters wie er innerhalb der 6 Monate seine Vorderungen stellt.

    Er könnte sogar über Kostenanschlag abrechnen.

    Das Mietgesetz sagt da aber u.a. dies:

    Zitat:

    Welche Abrechnungsfrist gilt?

    Oftmals weiß der Vermieter nach Erhalt der Wohnung gar nicht, ob und in welcher Höhe er auf die Kaution zurückgreifen muss. Das erfährt er regelmäßig erst, wenn er unter anderem die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung erhält oder die Wohnung auf vom Mieter verschuldete Mängel überprüft.

    Dem Vermieter muss daher ein angemessener Zeitraum zugebilligt werden, in dem er zumindest einen Teil der Kaution zurückbehalten darf, bis er genau weiß, ob ihm noch Ansprüche aus dem Mietvertrag zustehen. Eine gesetzliche oder allgemein gültige Abrechnungsfrist gibt es jedoch nicht (Landgericht Hamburg, Urteil v. 29.11.2016, Az.: 316 O 247/16). Existiert im Mietvertrag keine entsprechende Regelung, müssen im Notfall Gerichte entscheiden, die immer wieder zu sehr unterschiedlichen Abrechnungsfristen kommen. Maßgeblich ist nämlich immer der einzelne Fall.

    Wartet der Vermieter z. B. noch auf die Betriebskostenabrechnung, kann eine Abrechnungsfrist von ca. 6 Monaten oder länger durchaus zulässig sein. Hier darf der Vermieter aber nicht die gesamte Sicherheit zurückbehalten. Ist mit einer Nachzahlungspflicht des Mieters zu rechnen, hängt die Höhe der zurückzuhaltenden Sicherheit insbesondere davon ab, wie hoch die Vorjahresabrechnung war und wie hoch die im laufenden Abrechnungsjahr zu leistenden Abschlagszahlungen ausfielen

    Dann sagte er noch "Ich habe ja jetzt auch 3 Monate Leerstand, da muss ich ja auch auf Geld warten" -

    Das ist -mit Verlaub - dummes Geschwätz und hat den Mieter nicht zu interessieren.

    Die schlichte Wahrheit wäre, dass ein VM recht zügig (auch um seiner Willen, denn er möchte ja die Wohnung weitervermieten) die Sache in die Hand nimmt und sich nicht auf den 6 Monaten "ausruht".

    Kommt drauf an in welchem Zustand die Wohnung zurückgegeben wurde. Für entsprechende Schäden braucht man evtl. Handwerker, die nicht unbedingt - im Hinblick auf die vollen Auftragsbücher- sofort zur Stelle sind. In diesem Fall kann der VM mit der Rückgabe bis zu 6 Monaten die Kaution eingehalten, u.U. auch länger, wenn nachweisbar das nicht seine Schuld wäre.

    Der VM muss schließlich auch nachweisen für die Schadensbehebung alles ihm Mögliche unternommen zu haben .

    Sind keine Schäden vorhanden, keine Zahlungsrückstände etc. ist die Kaution nach einer recht kurzen Bedenkzeit an den Mieter zurückzugeben.

    Exakt so kenne ich diese Sachlage auch.

    Das einzige was er noch von mir fordern könnte wäre der Rückstand der November Miete oder?

    Nach Deiner Schilderung weißt Du sehr gut über Deine Rechte Bescheid. Über Deine Pflichten zur regelmäßigen Mietzahlung musst Du noch im Mietrecht nachlesen.

    Man wird Dir hier noch mehr brauchbare Antworten zukommen lassen .

    Es ist ausreichend, wenn sich aus der Vergangenheit immer ein Guthaben ergeben hat. Aus diesem Grund kann man die Kaution nicht zurückhalten.

    Wenn sich in der Vergangenheit immer ein Guthaben -sagen wir von € 20,00- ergeben hat, die Witterung war in dieser Vergangenheit extrem mild, die gegenwärtige Witterung extrem kalt, so wird anzunehmen sein, dass es in dieser Heizperiode kein

    Guthaben, eher eine Nachzahlung gibt. Zudem ist die Abrechnungszeit/Nutzungszeit der Wohnung zu berücksichtigen. Ein Mieter, der in der Heizperiode, also von Okt. bis März des Folgejahres in der Wohnung wohnt, kann kaum mit einem Guthaben rechnen, weil die Vorauszahlungen der übrigen (Sommermonate) fehlen. Es sind also immer die gegebenen Umstände mit zu berücksichtigen, und ich meine, der VM hat u.U. das Recht, einen angemessenen Teil der Kaution für die BKA zurückzubehalten.

    Fast immer eine Einzelfallentscheidung.