Endlich wird meine Frage mal verstanden und wir kommen der Sache näher ..
Zur Erinnerung, OP:
ZitatWenn der Vermieter auf einer Kündigung beharrt, nachdem sie zurückgewiesen wurde, ist unklar, ob die Kündigung gültig ist, oder nicht.
Wie läßt sich dann Klarheit gewinnen, ob Räumungsklage droht oder nicht?
Kann hier eine Feststellungsklage [..] angesetzt werden?
Da sind mir Eure Rätseleien und Rückfragen, welchen Sinn eine Feststellungsklage auf Feststellung der Wirksamkeit einer KÜ machen soll, schleierhaft .. O.-o
- Vermieter kündigt. Mit groben Formfehlern im KÜ-Schreiben und schwammiger Begründung zB "Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht" (ohne genauere Angabe und es gab auch keinerlei Mahnung für irgendwas - so geht's ja wohl nicht!?).
- Wir, Mieter, widersprechen unter ebenso pauschalem Hinweis auf grobe Mängel der beabsichtigten Kündigung.
- Vermieter beharrt auf der Kündigung.
- [Alles jeweils schriftlich]
Nun steht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also monatelang, eine Räumungsklage - wenn auch mE ohne Aussicht auf Erfolg - des uneinsichtigen Vermieters im Raum. Damit droht, falls Vermieter irgendwie eine Räumung durchgesetzt kriegt wider Erwarten, eine Zuspitzung eines erzwungenen kurzfristige Auszugs (Räumung). Da hat man doch gerne rechtlich festgestellte Klarheit und Sicherheit - durchaus Grundrechte, vertragliche Sicherheit, Unantastbarkeit der Wohnung, sowas ("Zukunftssicherheit" trifft es auch, wenn auch nicht rechtsverbindlich (?) ) .. Schließlich hängt davon (KÜ nichtig oder wirksam) ja auch ab, wie AjaxMH schreibt, ob das Mietverhältnis überhaupt besteht .. Es wird immer gesagt, "Wenn gekündigt wurde, dann usw", aber es muß ja erstmal eine formgerechte und klar begründete KÜ vorliegen, das tut es mE nicht.
Auch für den weiteren Verlauf dieser 'Meinungsverschiedenheit um einen drohenden erzwungenen Auszug', ist in Sachen etwaiger Heilbarkeit der unwirksamen (mal angenommen) KÜ, eine Feststellung der Unwirksamkeit, Nicht-Heilbarkeit, optimalerweise: Nichtigkeit, ein für allemal, daß da nicht irgendwas mimer erdenkliches nochmal nachkommt, mehr als sinnvoll, sondern als angesagtes Rechtsmittel die richtige Antwort auf ein Ignorieren eines Widerspruches, find' ich ..
Habe jetzt mal Wikipedia "Rechtsfrage":
ZitatMit einer Feststellungsklage kann der Kläger nach § 256 I ZPO das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehren, nicht aber abstrakte oder nur gedachte (hypothetische) Rechtsfragen vom Gericht klären lassen.[1] Das Gericht wird beispielsweise nicht darüber entscheiden, ob eine Vertragspartei ein Kündigungsrecht hätte und damit einen Vertrag auflösen könnte, solange noch keine Kündigung tatsächlich erklärt worden ist.
.. und im Arbeitsrecht findet sie (die Feststellungsklage) auch auf Kündigung von Arbeitsverhältnissen Anwendung.
Es war - glaub' - das hier, Wikipedia, "Feststellungsinteresse", wo von "verwaltungsprozessualen"; "VwGO, Verwaltungsgerichtsordnung" nur die Rede ist, was mir so schien, als wäre die Feststellungsklage ein ausschließliches Rechtsmittel im staatlichen Verwaltungsapparat ..
Oder ich hab das hier, Wikipedia, "Feststellungsklage",
ZitatDie Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts feststellen lassen.
überbewertet, da ich ja die Nichtigkeit der KÜ festgestellt haben wollte.
Die Feststellungsklage scheint dann doch ein geeignetes Mittel zu sein ..
Jetzt müßt' ich nur noch wissen, welche Art von Feststellungsklage genau .. "positiv", "auf Fortbestand des Mietverhältnisses" (?); "negativ, auf Unwirksamkeit der Kündigung" (?); oder ganz anders, doch eine Leistungsklage "auf Leistung der Zurücknahme der Kündigungs-Willensäußerung" (??); ..
Was mit "Erschöpfung des Rechtswegs" gemeint sein könnte, Feststellungsklage ? Wikipedia, und ob und wie ich dann beweisen soll ("Beweislast" am Ende des Unterabschnitts im wiki-Link), ob das Rechtsverhältnis (also: Mietverhältnis in diesem Fall) weiterbesteht, ob da mein Widerspruch genügt, ist mir noch nebulös.
Es könnte nun auch noch der logisch verquickte Fall eintreten, daß eine Feststellungsklage zurückgewiesen wird, oder gar nicht erst zugelassen, weil die Kündigung so schlecht durchgeführt wurde, daß sie niemals wirksam war, zu jeder Zeit nichtig, es also nichts festzustellen gibt, weil kein Rechtsdingens .. äh .. neues Rechtsverhältnis geschaffen wurde durch das als Kündigung beabsichtigte Schreiben, das vielleicht höchstens als Willensäußerung oder Mahnung bewertet werden kann, rechtlich .. Rechtsurwald, man weiß nie, was alles möglich ist ..
Konkret sehe ich es jetzt also so, daß ich eine zivilrechtliche Feststellungsklageschrift beim Amtsgericht einreichen kann, ("positiv oder negativ"?), die aufgrund der ungenügend durchgeführten Kündigung auf Feststellung deren Nichtigkeit (?), Unwirksamkeit (?), unheilbar / heilbaren Unwirsamkeit (?) lautet. Und es genügt diesen Schriftverkehr (obiges hin- und her-Geschriebe mit Widerspruch, Beharren usw) dazu als Unterlagen einzureichen.
.. ?