Beiträge von toffer2105

    Ja, das meine ich ja, mir ist der Ablauf eigentlich auch noch nicht ganz klar, bzw. missverständlich. Ansonsten hast du recht, wenn der neue Mieter bereits eingezogen ist, stimme ich dir zu.

    Naja, es ist aber auch egal, ob der neue eingezogen ist ob es zw. dem Vermieter und dem neuen einen gültigen MV gibt. Entscheidend ist wirklich nur, ob dem neuen die Wohnung übergeben wurde. Das ist die Frage. Und wenn das der Fall ist, ist der alte Mieter raus.

    guckt man hier: http://www.anwalt.de/rechtstipps/en…abe_076534.html

    "Grundsätzlich können sich Mieter und Vermieter jederzeit auf eine Vertragsauflösung einigen. Dazu ist keine Schriftform oder sonst ausdrückliche Vereinbarung notwendig. Auch schlüssiges Verhalten, so wie hier Wohnungsabnahme und Schlüsselrücknahme, kann unter bestimmten Umständen für die Annahme eines Mietauflösungsvertrags genügen."

    Bitte Aj1900, konzentriere dich auf diesen Fall. Es ist der tatsächliche Willen aller Parteien entscheidend. Wenn bei der Übergabe der Wohnung vom alten Mieter auf den Vermieter mit der gleichzeitigen Übergabe der Wohnung vom Vermieter auf den neuen Interessenten gewollt ist, dass der alte Mieter nicht länger die Wohnung nutzen und besitzen darf, und nun dem neuen Interessenten das Besitzrecht an der Wohnung eingeräumt wird, dann ist der alte Mieter einfach nicht mehr länger zur Mietzahlung verpflichtet. Es ist so.

    Sollte der Fall tatsächlich aber anders abgelaufen sein, als von mir hier gelesen und verstanden, dann kann meine Meinung selbstverständlich falsch sein. Da möchte ich mich nicht freizeichnen.

    [quote='toffer2105','http://www.mietrecht-hilfe.de/forum/index.php?thread/&postID=76415#post76415']
    Es wird der Ist-Zustand der Wohnung festgehalten, nicht mehr und nicht weniger.

    Nein. Mit der gleichzeitigen Übergabe der Schlüssel und dem protokollieren darüber, wird nicht nur der Ist-Zustand festgehalten.

    Ansonsten sind deine Ausführungen sicherlich nicht alle verkehrt, aber für diesen Sachverhalt oft nicht von Relevanz.

    Die Pflicht zur Mietzahlung endet am 31.04. Wenn bis dahin kein neuer Mietvertrag mit einem zahlenden Mieter abgeschlossen wurde "darfst" du weiter zahlen

    Das ist doch Nonsense. Als ausziehender Mieter kann es mir egal sein und hat es mich auch nicht zu interessieren, welche Verträge nach mir abgeschlossen werden. Ausschlaggebend ist es, wann mir das Besitzrecht entzogen wurde.

    hää, ich verstehe eure Beiträge nicht.

    Theorie: Bei einem Mietverhältnis schuldet der Mieter dem Vermieter einen Mietzins. Als Gegenleistung erhält der Mieter vom Vermieter einen Mietgegenstand, hier eine Wohnung.

    der Fall: Ein Mietvertrag wurde zum 30.04.2016 gekündigt. D.h. bis dahin darf er die Mietsache nutzen und bis dahin hat er den vereinbarten Mietzins zu entrichten. Hier allerdings fand nachweislich zw. dem Vermieter, dem neuen Interessenten und dem alten Mieter die Übergabe der Mietsache statt. Dem alten Mieter wurde somit das Besitzrecht entzogen, er kann die Mietsache nicht weiternutzen. Ergo hat er auch seine Gegenleistung, in diesem Fall die Entrichtung des Mietzinses, nicht zu erbringen. Stichtag ist das Übergabedatum.


    Nachweis: http://www.beestermoeller.de/PDFs/Keine%20Mietzahlung.pdf

    Die Betriebskostenabrechnung ist formell nicht richtig. Hier kannst du etwas dazu nachlesen: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/bk_abrechnung.htm

    Das heißt also, bis jetzt bist du überhaupt nicht verpflichtet die Nachzahlung zu leisten. Verwaltungskosten können im Gewerbemietrecht auf den Mieter umgelegt werden, dazu bedarf es aber einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung habe ich jetzt auf die schnelle im Vertrag nicht entdeckt. Wenn du die Verwaltungskosten in den letzten Jahren anstandslos gezahlt hast, kann darin eine stillschweigende Zustimmung gesehen werden. Hier müsste man nochmal recherchieren, ob es in diesem Fall zu trifft.

    Du bist grundsätzlich nach Anzeige der Mängel beim Vermieter bis zur Mängelbeseitigung mietminderungsberechtigt. Die Höhe der Mietminderung ist immer schwierig. Das Internet bietet mit Mietminderungstabellen beispielsweise Hilfe. Deine aufgeführten Mängel sind schon erheblich. Eine Anzeige beim Vermieter ist in jedem Fall geboten, da ihr als Mieter auch eine Anzeigepflicht über bestehende Mängel habt.

    Also ein Schreiben aufsetzen, Mängel aufführen, Mietminderung in angemessener Höhe ankündigen und um Mängelbeseitigung bitten.

    Sind Vermieter nicht ebenfalls schützenswert?

    Nein. Sind Sie nicht. Eigentum verpflichtet, Art. 14 Abs. 2 GG. Ein Vermieter ist ebenfalls geschäftserfahrener als ein Mieter. Auch dient die Mietsache regelmäßig als Lebenspunkt des Mieters. Deshalb ist der Mieter schutzbedürftig und nicht der Vermieter. Im Gewerbebereich sieht die Sache ja ganz anders aus. Da treffen zwei gleicherfahrene Vertragsparteien aufeinander und der Mieter wohnt nicht in der Immobilie.


    Leider reichen meine rechtlichen Kenntnisse nicht aus, um zu bewerten, ob diese explizite Individualvereinbarung (!) nicht eben DOCH seine Gültigkeit hat. Das würde ja ansonsten bedeuten, dass Mieter und Vermieter - als vermeintlich mündige Bürger - KEINESFALLS irgendwelche individuellen Vereinbarungen treffen dürfen. Da könnte man das ja fast als "Entmündigung" verstehen und den Staat verklagen.

    Recherchiere mal bitte, wann eine Individualvereinbarung vorliegt und wann nicht. Eine Individualvereinbarung, im Mietrecht zumindest, ist nahezu nur theoretisch möglich, praktisch gibt es sie so gut wie gar nicht. Die umfängliche Rechtsprechung gibt es nicht umsonst. Sonst könnte man die Rechtsprechung einfach immer mit einer Individualabrede umgehen. Was ja auch theoretisch möglich ist, Aber wie gesagt, es gibt super strenge Voraussetzungen, die erstmal erfüllt werden müssen, damit auch wirklich eine Individualabrede vorliegt.

    Richtig. Aber eben nur anteilig, so ähnlich wie das Treppenhaus. Und das darf der Vermieter ja auch Grund und Ankündigung betreten.

    Ich hab mich jetzt nicht belesen. Hast du hierfür einen Nachweis? Denn das sehe ich nicht so, weil ein Treppenhaus gehört nicht zu der Wohnung und dient nicht dem Wohnzwecke und es ist ebenfalls keine in sich geschlossene Einheit. Bei einer Mietsache steht dem Mieter das alleinige Besitzrecht zu, dass ist beim Treppenhaus auch nicht der Fall. Daher finde ich den Vergleich nicht passend.

    Ich glaube nicht, dass man die Gemeinschaftsräume als Wohnheim ansehen kann. Denn er mietet das Zimmer für sich alleine an, aber die Gemeinschaftsräume gehören ja anteilig auch zu seiner Mietsache. Ansich ist das schon Unfug, was der Vermieter fordert. Auch das mit der Übernachtung. Du könntest das alles ignorieren, aber der zukünftige Stress ist vorprogrammiert. Und einen Schlüssel für die Wohnung hat er sicherlich auch. Da würde ich in jedem Fall auch das Haustürschloss wechseln und nach Auszug wieder tauschen.

    Hallo,

    eine Befristung in einem Staffelmietvertrag ist eine kann Option, nicht wie von dir behauptet automatisch so, wie es scheint lebst du in einer anderen Welt als Andere, das darfst du auch, habe ich kein Problem damit.

    Ernsthaft? Ernsthaft Huber? Wirklich? Ich behaupte Kann?

    Hast du meinen Beitrag gelesen?

    In meinem genannten Paragraphen steht bezüglich eines Staffelmietvertrages, dass ein Kündigungsverzicht vereinbart werden kann. Die Betonung liegt auf kann. Wurde kein Kündigungsverzicht im Mietvertrag geregelt, gibt es auch keinen. Ich denke damit ist dem Fragesteller hier geholfen.

    Und nein, ich habe meinen Beitrag nicht bearbeitet.

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