Beiträge von toffer2105

    Ansonsten zum eigentlichen Problem. Meine Meinung ist, dass ihr jetzt nicht wirklich Druck ausüben könnt.

    Du bist Mieter einer Wohnung. Du hast ebenfalls einen Carport angemietet, für 35€ monatlich. Diesen Carport gibt es nicht, ergo fallen auch keine 35 € an. Das Einzige was ich mir vorstellen könnte, ist dass dein Vertragspartner (mit demjenigen, den du auch einen Vertrag hast) sich schadensersatzpflichtig macht. Das heißt, dir wurde vertraglich ein Carport zugesichert. Diesen Stellplatz gibt es nun nicht. Das heißt du könntest woanders einen Stellplatz mieten und die Mehrkosten evlt. von deinem Vertragspartner zurück verlangen (Beispiel:der neue Stellplatz kostet 60 € Minus die 35 € = 25 € Schaden/Mehrkosten). Solltest du nun allerdings im öffentlichen Raum parken und es fallen gar keine Mehrkosten an, kannst du auch nichts fordern. Ob du für die Suche (Zeit, Nerven, Sprit,...) für einen Parkplatz im öffentlichen Raum als Schaden ersetzt verlangen kannst, halte ich für problematisch.


    ich bin zum 01.06.2015 in einen Neubau gezogen, ohne zu ahnen, was es mit dem Bauträger auf sich hat. Daher folgt die ausführliche Story nach kurzer Schilderung des aktuellen Problems:

    Es wurde ein Mietvertrag geschlossen, für Wohnung und Carport. Die Wohnung habe ich im Sommer bezogen, Carports - geschweige denn Stellplätze - gibt es noch immer nicht. Nun bekam ich heute einen Anruf der Hausverwaltung, dass der Bauträger mitteilte, keine Carports oder Stellplätze mehr zu errichten. Ursprünglich wurde der Fertigstellungstermin immer um einen Monat nach hinten geschoben, mit den Arbeiten wurde jedoch nie begonnen.

    Die Frage ist nun, was wir als Mietergemeinschaft hier bewirken können? Wir haben alle vertraglich Carports zugesichert, zu einem Mietpreis von 35,00 €. Dass wir die Miete hierfür nicht bezahlen müssen ist klar, aber wir bestehen darauf, dass die Carports errichtet werden. Schließlich war die Unterbringungsmöglichkeit für die Autos ein wichtiger Entscheidungsgrund für eine Wohnung in dieser Wohnanlage.

    für diejenigen, die den Wall of Text nicht lesen wollen. Der Rest des Textes ist für die reine Frage nicht relevant.


    § 5 Kündigung
    1. DasKündigungsrecht des Hauptmieters richtet sich nach den gesetzlichenVorschriften, wenn der Untermietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.Wurde der Untermietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er vorAblauf der Untermietzeit nicht ordentlich gekündigt werden.
    2. Der Untermieter kann bis zum dritten Werktag einesKalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen. Für dieRechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf denZugang des Kündigungsschreibens an.

    Hier bin ich mir halt nicht sicher, ob es nur für den Hauptmieter gilt, oder aber auch für den Untermieter.

    Was soll das denn? Komische Interpretation von Dir... Lies' doch noch mal nach!
    § 5 Nr. 2 beschreibt, was Sache ist. Es ist hier nicht zu erkennen, dass es sich um einen Zeitmietvertrag handelt.

    ok. Der Fragesteller gibt an, dass es sich hierbei um einen Zeitmietvertrag handelt. Hier bin ich erst einmal davon ausgegangen, dass auch tatsächlich einer vorliegt. Ich habe aber in der Tat überlesen, dass scheinbar nur der Hauptmieter bei einem befristeten Mietverhältnis kein Recht auf eine ordentliche Kündigung hat. Der Untermieter hat scheinbar bei einem befristeten und unbefristeten MV ein Kündigungsrecht mit den angegebenen Fristen. Aber ich bin mir gerade nicht sicher, ob das auch so richtig ist.


    Fristlos können hingegen immer Verträge gekündigt werden. Hier müssen aber besondere Gründe vorliegen. Dein § 5 Nr. 4 Satz 2 weist darauf hin. In § 569 BGB findest du die Gründe. So kann bspw. das Mietverhältnis dem Mieter nicht länger zumutbar sein.

    einmal bitte § 5 Nr. 4 Satz 2 streichen, § 5 Nr.3 ist richtig.

    Hat eine Zwischenmiete das Recht einen befristeten Untermietvertrag fristlos zu kündigen?

    § 5 Nr. 1 Satz 2 deines Untermietvertrages - eine ordentliche (= ohne Grund, mit 3 monatiger Frist) Kündigung ist ausgeschlossen.

    Fristlos können hingegen immer Verträge gekündigt werden. Hier müssen aber besondere Gründe vorliegen. Dein § 5 Nr. 4 Satz 2 weist darauf hin. In § 569 BGB findest du die Gründe. So kann bspw. das Mietverhältnis dem Mieter nicht länger zumutbar sein.

    Hallo,

    immer diese Versuche die Bezahlung der Betriebskosten, die man selbst verursacht hat, zu vermeiden.

    Wenn ich die Sache richtig verstehe handelt es sich um ein Haus mit zwei Einheiten (X-Straße 17 und X-Straße 17a). Da die Abrechnung nur X-Straße 17 betrifft und dort nur eine Wohneinheit zu sein scheint, entfällt die Aufteilung.

    Nö, darum geht es nicht.

    Auch hast du die "Sache" nicht richtig verstanden. Es wurde gesagt, dass es sich um EIN haus mit 2 WE handelt, sprich X-Straße 17. Es ist keine Rede von X-Straße 17a, sodann entfällt nicht die Aufteilung.

    lol :) Die Zeitangaben stimmen? Das fand in 2014 statt? der 15.10. und 20.09. ist komisch. Einfach nur die Daten vertauscht?

    "Die Nebenkostennachforderung (600€) kommt Zustande, da die Basismiete von vornerein zu niedrig (50€) angesetzt war" Das geht nicht. Die Nebenkostenabrechnung enthält, wie der Name sagt, die Abrechnung über die Betriebskosten. Hier kann nicht nachträglich mehr Miete gefordert werden.

    "Pauschalen Schönheitsreparaturen (200€)" - lol. Pauschal, whoat? Gibt es eine offizielle Übergabe der WOhnung mit Protokoll`? Hierin müssen sämtliche Mängel festgehalten werden. Ebenfalls muss dir eine Frist eingeräumt werden, so dass du selbst die Mängel beseitigen kannst. Wurde dir dieses Recht nicht eingeräumt, musst du auch das nicht zahlen.

    "Obwohl die Wohnung fristgerecht gekündigt war, hätte ich die Wohnung noch fast 2 Monate weitergenutzt, da ich ihm nicht beide Schlüssel zurückgegeben habe. Ich hätte noch eine Nutzungsmöglichkeit gehabt durch die ich ihm einen Nutzungsentzug zugefügt hätte." Grundsätzlich möglich. Du hast die Wohnung am Mietende zu übergeben. NUtzt die Wohnung über das Mietende hinaus, hast du ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Dem VM war es scheinbar aber doch möglich, die Wohnung zu gebrauchen und zu renovieren. Somit scheidet ein 100% Nutzungsentgelt in jedem Fall aus. Anteilig könnte sein. Aber hier kann ich schlecht ne Meinung abgeben, da ich die tatsächlichen Umstände nicht kenne.

    Hallo,

    das mein lieber Freund ist deine eigene subjektive Empfindung, nicht mehr und nicht weniger.

    Gruß

    BHShuber

    Nö, es steht ja schließlich nicht im Gesetz, dass der Mieter Einwendungen gegen die NKA innerhalb von 12 Monaten mitzuteilen hat, es sei denn der VM stellt ein Zahlungsziel von 30 Tagen oder der Mieter zahlt die Nachzahlung ohne Einwendung.

    Ich habe mir die Mühe gemacht und nochmal im Juris nachgeschaut. Ich möchte dich ja gerne eines Besseren belehren. Zitat aus Juris: "Problematisch erscheint auf den ersten Blick das Verhältnis der Einwendungsfrist zu einem vertraglichen Einwendungsausschluss165 durch Anerkenntnis des Saldos. Ein solches Anerkenntnis könnte gegen § 556 Abs. 4 BGB verstoßen. Die Lösung liegt jedoch auf der Hand: Sowohl das Anerkenntnis einer Nachzahlungspflicht wie auch eines Guthabens verkürzen die Einwendungsfrist des Mieters. Dies führt stets zu einem Nachteil, denn ebenso wie eine Nachzahlungspflicht in Höhe und Grund falsch sein kann, besteht auch die Möglichkeit, dass ein Guthaben zu gering berechnet ist. Daher ist Langenberg im Ergebnis zuzustimmen,166 ein Anerkenntnis des Mieters kann die Einwendungsfrist nicht abkürzen."


    Ergibt sich aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters, dass der Mieter auf die Nebenkosten der abgelaufenen Abrechnungsperiode eine Nachzahlung leisten muss, muss der Mieter spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Nebenkostenabrechnung Zahlung an den Vermieter leisten. Missachtet er diese Frist, kommt er in Verzug § 286 III BGB.

    ich hab doch noch nicht fertig :).

    Dein hier geschriebenes stellt zwei Sachverhalte dar. Es ist richtig, dass das Zahlungsziel der NKA einzuhalten ist, da man anderenfalls in Verzug gerät. Der Mieter kann aber reintheoretisch die Nachzahlung der NKA leisten, ohne die NKA zu prüfen. Innerhalb des Prüfzeitraums (12 Monate nach Erhalt der NKA) kann er der NKA jedoch widersprechen. Beim erfolgreichen Widerspruch sind zu viel geleistete Zahlungen vom VM zu erstatten.

    @huber: Du hast grundsätzlich nie was falsches geschrieben. Jedoch werden einige Sachen miteinander vertauscht, vermuschert und sonstiges, so dass das Ergebnis nicht richtig ist.


    wenn eine Neben- und Betriebskostenabrechnung nicht nachvollziehbar ist, vor allem wenn diese sehr spät im Folgejahr des Abrechnungszeitraumes zugestellt wird und dann sich ein Mieter noch einen oder zwei Monate Zeit lässt um der Abrechnung zu widersprechen, weil er unter Umständen in Kenntnis davon ist, dass dann wiederum unter Umständen die Abrechnung vom Vermieter nicht mehr korrigiert werden kann, ist das offensichtlich und stimmt bei Rechtstreitigkeiten den Amtsrichter nicht all zu froh.

    Wenn ich so einen Beitrag lese, dann macht es mich traurig und auch gleichzeitig ein bisschen wütend, but no offense. Denn im § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB steht geschrieben, dass Einwendungen gegen die Abrechnung dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen sind. Deshalb verstehe ich nicht wirklich, weshalb du da immer die Richter ins Boot holst.

    Aber ok, ich hab hier genug gespamt. Sorry an den Threadersteller.


    Zugegeben, scheint es sich bei besagter Abrechnung zu gleichen Teilen sowohl inhaltlich als auch formell um eine nicht annehmbare Abrechnung zu handeln

    Es ist egal zu welchen Teilen ein inhaltlicher oder formeller Fehler vorliegt, wenn ein formeller Fehler vorliegt. Im vorliegenden Fall liegen mehr als eine Mietvertragspartei vor, somit bedarf es einer Aufstellung der Gesamtkosten und der anteiligen Kosten. Die Aufstellt liegt nicht vor, formell inkorrekt.


    Aufgrund falscher Aussagen könnte dem Fragenden nun ein finanzieller Nachteil entstehen, denn dann jemand der einen beharrlich falschen Rat und eine Aufforderung zur Unterlassung von Pflichten verbreitet, zum Schadenersatz herangezogen werden

    hier musste ich schmunzeln :D Bist du wirklich der Meinung, dass, in diesem Fall, ich bei Erteilung eines falschen Rates zum Schadensersatz herangezogen werden kann?

    lol :D hier fällt es schwer, einen sinnvollen Beitrag zu schreiben. Es nicht deine Schuld, sondern vielmehr der Sachverhalt an sich. Das ist so ein Kuddelmuddel. Vllt solltest du darüber nachdenken, nochmals die WG zu wechseln, wobei du vorher deine "Kaution abwohnst" (auch wenn sowas grundsätzlich nciht möglicht ist, aber da deine MItbewohner eh meinen, dass du keinen gültigen Vertrag hast, brauchst auch eigentlich keine Miete zahlen). Bei der nächsten WG solltest du dann darauf achten, dass eine ordentliche vertragliche Regelung getroffen wird.


    Nachtruhe beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr, wenn in dieser Zeit exorbitanter Lärm gemacht wird, sollte man bei Nichteinsichtigkeit des Nachbarn die Executive (Polizei) gerufen werden, das wirkt manchmal Wunder.

    wenn Ansprechen der Nachbarn nichts bringt, dann this. Denn Partys muss man generell nicht hinnehmen.

    Ansonsten kann man grundsätzlich nichts gegen die Geräusche machen, so lange sie aus der normalen Nutzung der Mietsache resultieren (Waschmaschine, Fernseher, Sex, ...).

    Hallo,

    ja, bist du ernsthaft der Meinung deine Aussage ist richtig?

    jap!

    Begründung: Alles, was du eben geschrieben hast, ist natürlich richtig. Aber du schreibst hier einen Wall of Text bezüglich einer inhaltlichen falschen NKA. Darum gehts hier aber nicht. Hier liegt gerade keine inhaltlich falsche NKA vor, sondern eine formell falsche!

    So, vorher nicht geschafft...die Abrechnung liegt bei....
    Frage:
    VM lässt sich nicht auf Kopien ein. Ist weiteres folgendes Vorgehen "ratsam"?
    Termin vereinbaren, bei Termin eigenständig entweder Kopien anfertigen oder alle relevanten Dokumente mit dem Handy bspw. fotografieren, um diese dann einem Anwalt zukommen zu lassen? Kann VM etwas vorwerfen, falls der Anwalt erst in 2016 antwortet? VM lässt M Zeit bis 15.1.16 den ausstehenden Betrag zu zu zahlen.

    Danke liebe alle!


    NKA.jpg

    Wie gesagt, grundsätzlich müsstest du gar nichts machen. Der VM hat lediglich Zeit bis zum 31.12.2015 eine korrekte NKA zu erstellen. Deine hier gepostete NKA stellt keine korrekte dar. Sollte er die Frist bis zum 31.12. verstreichen lassen, kannst du eine korrekte NKA fordern, musst jedoch keine evtl. Nachzahlung leisten.

    Solltest du hingegen auf ein friedlichen VM-M-Verhältnis aus sein, kannst du den VM auf seinen Fehler hinweisen.


    Die Geschichte mit dem auflaufen lassen geht gerne mal nach hinten los und ist meiner Meinung nach auch eine Aussage die man sicherlich nicht so offen in einem Forum verbreiten sollte, das könnte unangenehme Folgen haben.

    Quatsch!

    Der VM ist der in der Pflicht eine korrekte NKA zu erstellen. Es kann nicht die Pflicht des M sein, den VM auf seine formell unwirksame NKA hinzuweisen. Solange dem M kein formell ordentliche NKA zugestellt wurde, muss der M mMn gar nicht reagieren.


    Wie gemerkt, nur meine Meinung.

    ok.

    Naja, im Streitfall kann man aber auch Step by Step gehen, so wie man erst das Gespräch sucht, dann es schriftlich anzeigt, dann weitere Schritte ankündigt usw. Und auf einem Mahnbescheid muss der VM aber tätig werden, während er einfache Schreiben einfach aussitzen kann.

    nur meine Meinung

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