Beiträge von Gruwo

    Das Sperren des Transponders halte ich für vollkommen in Ordnung denn es soll und muss gewährleistet bleiben, dass Fremde nicht mit dem gefundenen Schlüssel in das Haus gelangen können. Und da zum Zeitpunkt des Verlusts nicht erkennbar war, wer den Schlüssel gefunden hat bzw. dass dieser später im Fundbüro abgegeben wird....

    Der Sinn und Zweck einer Schließanlage ist in der Regel dass sowohl die Haustür als auch die Wohnungstür und gegebenenfalls auch vorhandene Nebenräume mit lediglich einem Schlüssel zu öffnen sind. Das wiederum heißt, dass auch das Schloss der Wohnungstür zur Schließanlage passen muss. Und ich glaube kaum, dass das von Ihnen im Internet gefunde Schloss für die Wohnungstür diese Voraussetzung erfüllt, auch wenn es vom selben Hersteller stammt. Denn die Schlösser für Wohnungstüren werden bei Schließanlagen explizit angefertigt.

    Alles klar, Sie müssen die Beschichtung entfernen.

    Sie haben laut Protokoll die Gegenstände bzw. Beschichtung übernoimmen.
    Die Konsequenz daraus ist, dass der Nachmieter sich verpflichtet, diese übernommenen Gegenstände oder Einbauten bei seinem späteren Auszug zu entfernen bzw. den Ursprungszustand wieder herzustellen (Rückbauverpflichtung/Schönheitsreparaturen).
    Seien Sie deshalb sorgfältig und vergewissern Sie sich genau über den Zustand der Gegenstände vom Vormieter, darunter zählt auch z.B. der Untergrund von Tapeten und Böden, da Sie auch dafür die Haftung übernehmen.

    Eine Rückbaupflicht muß nicht besonders erwähnt werden, da diese Bestandteil der Gesetzeslage ist.

    Beurteile ich allerdings etwas anders:

    Es gibt zwar eine Rückbaupflicht für Mieter, diese kann sich allerdings in erster Linie nur auf den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn beziehen. Wenn vom Vermieter in Bezug auf die Türen eine Rückbaupflicht in einen 'irgendwann' einmal vorherrschenden Zustand gewünscht wird, so hätte dies explizit im Mietvertrag oder den Protokollen erwähnt werden müssen. Allein der Wortlaut, dass die Türen vom Vormieter übernommen wurden reicht meines Erachtens für weitere Ansprüche des Vermieters nicht aus.

    Der Mieter muss bei Unterzeichnung des Mietvertrages sowie der Protokolle erkennen können, welche Ansprüche bei Beendigung des Mietverhältnisses auf ihn zukommen können. Und dies ist in Bezug auf die jetzt durch den Vermieter geforderte Entfernung der Türbeschichtung aus meiner Sicht nicht gegeben.

    Zitat

    "im Mietvertrag gibt es hierzu keine Regelung"

    dann kann auch nichts umgelegt werden. Wenn jedoch die Umlage vereinbart wurde, nur eben kein Verteilschlüssel festgelegt wurde, so ist nach Wohnfläche abzurechnen. Außer bei den Heizkosten.

    Sorry, aber korrigiert mich, wenn ich falsch liege:

    Ich gehe bei dem Eingangspost davon aus, dass der Fragesteller sowie eine weitere Person beide Hauptmieter einer Wohnung sind. Und bei dieser Konstellation ist mir nicht bekannt, dass bei der Aufteilung der Betriebskosten unter diesen beiden Parteien nach der Wohnfläche erfolgen muss. Vielmehr ist es eine Vereinbarungssache zwischen den beiden Beteiligten. Und da wäre auch eine Aufteilung nach Personen oder anderen denkbaren Schlüsseln möglich.

    Naja Berny, so einfach scheint das nun doch nicht zu sein.

    Fakt ist doch, dass Bubikopf die jetzt genutzte Wohnung besichtigt hat und ihm/ihr bei der Übergabe die Schlüssel für die jetzt genutzte Wohnung ausgehändigt wurden. Durch die Schlüsselübergabe ist zumindest ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen. Man kann sich jetzt vortrefflich darüber streiten ob der mündliche oder der schriftliche Vertrag Vorrang haben, bzw. welcher der nun vorhandenen zwei Mietverträge für die vom User genutzte Wohnung Vorrang hat. Die Schuld für diese Verwechslung trifft sicherlich nicht den Mieter und der Vermieter ist aus meiner Sicht zumindest für die durch einen eventuellen Umzug entstehenden Kosten schadenersatzpflichtig.

    Zitat

    Ich hatte schon einmal den Fall, das ich einen Schade an einer Waschmaschine über die Versicherung abwickeln lassen wollte. Diese war von meiner Vermieterin gestellt worden, aber nicht im Mietvertrag enthalten. Dies reicht aber nicht aus. Sie muss im Mietvertrag angeblich sogar ausdrücklich ausgeschlossen sein. Sonst zählt Sie als Mietgegenstand und kann nicht über die Haftpflicht versichert werden, da sie ja quasi zum eigenen Eigentum gehört, zumindest während der Miete.

    Halte ich für eine fadenscheinige Ausrede der Versicherung um sich vor der Leistungspflicht zu drücken. Haftpflichtversicherungen werden abgeschlossen um Dritten gegenüber verursachte Schäden zu regulieren. Und da sowohl die Waschmaschine als auch der EHerd nicht Ihr Eigentum sind bzw. durch einen Mietvertrag werden.....

    Und genau das halte ich für ein 'fehlerhaftes' Heizverhalten. Denn auf der Stellung 'Frostschutz' wird die Wohnung nur soweit erwärmt, dass keine Leitungen einfrieren können. Im Endeffekt kommen Sie dann allerdings abends in eine ausgekühlte Wohnung und müssen diese wieder komplett aufheizen. Sinnvoller ist es die Thermostate an den Heizkörpern in den Räumen so einzustellen, dass man in jedem Raum die persönlich geeignete Wohfühltemperatur erreicht (dies ist von Raum zu Raum unterschiedlich). Wenn Sie dann die Wohnung längerer Zeit verlassen und über einen Raumthermostaten verfügen (was ich aus der Schilderung annehme) sollten Sie diesen beim Verlassen der Wohnung etwas herunterregeln (aber nicht komplett auf Frostschutz stellen).

    Zitat

    Ich stutzte deswegen weil ich kaum heitzt habe! Mein Heizverhalten war wie folgt: ich heitzte nur abends von Mo-Fr ab 19 Uhr bis ca 23-24 Uhr, der Regler war dabei auf 3 eingestell, manchmal auf 2. Wenn ich die Whg zur Uni verieß, regelte ich den Heizregler auf dieses "eisflöckchenzeichen" runter - also war die Heizung nur täglich 4-5 Std in Betrieb. An den Wochenenden war sie ca 8 Std in Betrieb. Manchmla war ich auch gar nicht Zuhause, sodass die Heizung aus blieb.

    Hmm ein derartiges Heizverhalten macht mich grundsätzlich stutzig. Denn gerade das Aufheizen einer ausgekühlten Wohnung kostet in der Regel Energie. Sinnvoller ist es sicherlich an Tagen an denen man die Wohnung nutzt die Heizung zwar herunter zu regeln, aber nicht komplett auskühlen zu lassen, wass bei der Einstellung 'Frostschutz' sicherlich gegeben ist.

    Gemäß der geltenden Betriebskostenverordnung gehören die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung zu den umlagefähigen Betriebskosten.

    Dies bedeutet, dass seit dem Zeitpunkt des Einbaus der entsprechenden Geräte die Kosten für die Anmietung auch abgerechnet werden dürfen.

    Sagen wir mal so, ein mündlicher Mietvertrag könnte nur dann in irgendeiner Form zustande gekommen sein, wenn Sie gewisse Räumlichkeiten Ihrer Freundin zur 'alleinigen' Nutzung zur Verfügung gestellt hätten. Dies scheint mir aber wohl eher weniger der Fall. Somit fällt Ihre Frage eher in den privatrechtlichen Bereich und es läge an Ihnen nachzuweisen, was beim Einzug Ihrer Freundin bezüglich einer Kostenteilung vereinbart wurde.

    Zitat

    Ich dachte eigentlich, da ich 3 Monate vor Mietende immer nach dem Bestehen des Befristungsgrundes frage (schriftlich), das Mietverhältnis sei schon in ein unbefristetes übergegangen und dadurch seien sehr wohl die Kappungsgrenzen einzuhalten

    Beurteile ich genauso. Fällt bei einem befristeten Mietvertrag der Grund für die Befristung weg, so wandelt sich der Mietvertrag in einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, für den dann auch die entsprechenden Bestimmungen gelten.

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