Beiträge von Gruwo

    Hmm also mir ist kein Urteil bekannt, dass einem Mieter untersagt Fenster in der Wohnung auf Kipp zu stellen....

    Aber man weß ja nie, auf welche Ideen Richter in einem Streitfall kommen. Nur wird hier der Vermieter sicherlich nachweisen müssen, dass das Handeln des Mieters zu einer Schädigung der Bausubstanz führt. Und ob ein solcher Nachweis zu führen ist...

    Zitat

    Die hättet Ihr anmahnen müssen bzw. können. Nachforderungen hieraus konnten VM-seitig ab dem 01.01.2012 nicht mehr erhoben werden. Für einen nicht abgerechneten Zeitraum könnte m.W. der Mieter die gesamten geleisteten NK-Vorauszahlungen zurückverlangen. Ansprechpartner ist der jeweilige Mietvertragspartner. Wenn der wechselt, müssen die das unter sich ausmachen. Soweit meine Kenntnis.

    Ist soweit nicht richtig @ Berny

    Praxiswissen auf den Punkt gebracht | Quellenmaterial

    Und wie sieht es Deiner Meinung nach im vorliegenen Falle aus?

    Berny du verwirrst mich ;)

    Wie anitari bereits richtig ausgeführt hat, waren es bis zur Mietrechtsreform durchaus üblich in Zeitmietverträgen Formulierungen wie:

    Zitat

    Das Mietverhältnis beginnt am 01.10.2012 und endet mit Ablauf des 30.09.2013, danach geht es in ein unbefristetes Mietverhältnis mit den gesetzlichen Kündigungsfristen (3 Monate) über.

    zu verwenden. Seit der Mietrechtsreform ist es bei befristeten Mietveträgen zwingend erforderlich, dass der Grund für die Beendigung angegeben wird.

    Demzufolge ist die hier verwendete Klause unwirksam.

    Ist es nun so,dass der neue Eigentümer die Wohnung nicht rechtmässig erworben hat?Scheinbar hätte er die Wohnung ja dem Eigentümer gar nicht abkaufen können, wenn dieser keine Verfügung über die Wohnung hatte!
    Und wieso spielt die Sparkasse als Gläubiger da mit?
    Und der Mieter ist benachteiligt und muß zahlen?

    Der Verkauf wird schon rechtmäßig über die Bühne gegangen sein. Eine Zwangsverwaltung bedeutet ja nicht, dass die Wohnung nicht mehr verkauft werden kann bzw. darf.

    Aber: Die Materie Zwangsverwaltung ist sicherlich zu komplex um hier im Forum beantwortet zu werden. Um es kurz zu halten: Der Aufhebungsvertrag zwischen Ihnen und dem Vermieter ist das eigentliche Problem. Diesen hätte der Vermieter nicht schließen dürfen, da der durch die Anordnung der Zwangsverwaltung quasi der Zangsverwalter die Rolle des Vermieters übernommen hat.

    Wir sollten hier erst Mal die Antwort des Fragestellers abwarten, welcher sich, so hoffe ich, bei der Gemeindeverwaltung sachkundig gemacht hat.

    Was soll das bringen? Hier machen sich nur wieder einmal die Nachteile des Datenschutzes bemerkbar.

    Andererseits über Sinn und Unsinn des Personenschlüssels in Abrechnungen kann man nach wie vor streiten. Dieser kann sich ebenso ungünstig auswirken wie die flächenmäßige Abrechnung. Es kommt immer auf die Gesamtumstände an.

    Gut dann scheint es tatsächlich wohl so, wie ich bereits gepostet habe.

    Ihr Nachbar scheint das komplette Mietverhältnis gekündigt zu haben (Dies könnte Ihnen Ihr Nachbar beantworten). In diesem Fall würde zeitgleich mit der Beendigung des Mietverhältnisses Ihres Nachbar auch Ihr Untermitverhältnis enden.

    Der Vermieter bietet Ihnen allerdings an, die Wohnung weiterhin zu mieten. Dafür ist dann allerdings ein neuer Vertrag erforderlich.

    Es ist etwas kompliziert :) also mein Nachbar hat seine Wohnung nicht gekündigt. Es gibt keine Kündigung, nicht von mir und auch nicht von meinem Nachbarn. Mein Nachbar hat es, wie er sagt, nur abgegeben, aus persönlichen Gründen.

    Bevor wir hier jetzt nicht noch mehr verwirrt werden.

    Im Ursprungspost hatten Sie angegeben, dass Ihr Nachbar der Hauptmieter war und Ihnen die Wohnung untervermietet hat. Also stimmt diese Aussage jetzt doch nicht?

    Und was hat Ihr Nachbar aus persönlichen Gründen abgegeben? Ich habe dann immer noch nicht verstanden, was Ihr Nachbar mit Ihrer Wohnung zu tun hat. Oder war Ihr Nachbar Ihr Vermieter und hat die Wohnung verkauft?

    Nein, ich habe keine Kündigung bekommen. In dem Schreiben vom "neuen Vermieter" steht, das sie mir einen direkten Mietvertrag anbieten. Nebenkosten zahle ich als Pauschale und das soll sich jetzt ändern.

    Das hat auch keiner behauptet. Ihrer Schilderung nach waren Sie bislang Untermieter einer Wohnung, die durch Ihren Nachbarn als Hauptmieter gemietet war. So wie es ausschaut, hat dieser Hauptmieter, also Ihr Nachbbar, das zwischen dem Vermieter und ihm bestehende Mietverhältnis gekündigt. Aus diesem Grund wird Ihnen jetzt vom Vermieter angeboten selbst einen Mietvertrag für die Wohnung abzuschliessen um diese weiter nutzen zu können.

    Ansonsten würde mit Beendigung des Mietverhältnisses Ihres Nachbarn auch Ihr Untermietverhältnis enden, denn Untermietverhältnisse enden mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses ohne daß diese vom Vermieter gekündigt werden müssen.

    Zitat

    Zitat:
    - Gilt die Quittung der Mietzahlungen(leider nur als gescannte Datei vorhanden, Original war in der Wohnung) von mir an den anderen Hauptmieter als Nachweis über Mietzahlung,

    Ja!

    Wirklich? Das glaube ich kaum, da dies absolut kein Nachweis ist, dass die Zahlungen tatsächlich beim Vermieter angekommen sind.

    Die Durchführung des Vermieterpfandrechts setzt nicht unbedingt einen 'vollstreckbaren Titel' voraus. Allerdings der Umstand dass nur einem der Hauptmieter gekündigt wurde erscheint auch mir mehr als fragwürdig.

    Hier sollte tatsächlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

    Wenn Sie mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag machen, ist das in Ordnung.
    Wenn Ihnen die Zwangsverwaltung nicht bekannt war, haben Sie in guten Treu und Glauben gehandelt.
    War Ihnen die Zwangsverwaltung bekannt und wurde Ihnen das auch mitgeteilt, hätten Sie den Aufhebungsvertrag nicht abschließen dürfen, sondern nur mit Zustimmung des Verwalters.

    Oha!!!!! - Die Antwort ist so sicher nicht korrekt.

    Wenn eine Zwangsverwaltung angeordnet wird, so wird die erste Handlung des Zwangsverwalters sein, das Objekt 'in Besitz zu nehmen' - Die Inbesitznahme erfolgt in der Regel persönlich oder schriftlich. Wenn der Zwangsverwalter seine Pflicht ernst nimmt, wird dem Mieter auch die Bestellung nachgewiesen.

    Die Anordnung einer Zwangsverwaltung gilt als Beschlagnahme des Grundbesitzes. Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner, also dem Vermieter, die Verwaltung und Benutzung des Grundbesitzes entzogen. Das heißt, dass der Vermieter keine Befugnisse mehr besitzt, Verträge jedweder Art für den Grundbesitz zu schließen.

    Es wäre schon ungewöhnlich, wenn der Zwangverwalter dies dem Mieter nicht mitgeteilt hätte. Denn er muss den Mieter auch in irgendeiner Form darauf hinweisen, dass nach Bekanntmachung der Zwangsverwaltung noch an den Vermieter gezahlte Beträge 'als nicht geleistet' gelten.

    Kurz und knapp: Ein mit dem Vermieter geschlossener Aufhebungsvertrag hat für den Zwangsverwalter keine Bewandnis. Ein Aufhebungsvertrag hätte nur mit dem Zwangsverwalter geschlossen werden können und dürfen.

    Eine Zwangsverwaltung endet nicht automatisch mit der Unterschrift unter einen Kaufvertrag sondern erst durch Aufhebung durch das zuständige Gericht. Und diese wird erst nach 'Abwicklung des Kaufvertrags' erfolgen.

    Also ich vermute jetzt mal eher, dass der Nachbar, der Hauptmieter der Wohnung war das Mietverhältnis gekündigt hat und der Vermieter jetzt dem ehemaligen Untermieter anbietet, die Wohnung als Hauptmieter zu mieten..... Und diese Vorgehensweise wäre dann durchaus legitim.

    Zitat

    Abrechnung 01.01.2011 - 31.12.2011

    Hmm - Ich kann mir kaum vorstellen, dass in einer Abrechnung die am 22.11.2012 erstellt wurde Ableswerte vom 10.12.2012 verwendet wurden. Hier scheint es mir doch eher so, dass die Ablesung grundsätzlich im Dezember eines Jahres erfolgt und in der Abrechnung die Ableswerte aus dem Dezember 2011Verwendung gefunden haben...

    Hmm ich keine eigentlich so gut wie keinen Mietvetrag in dem nicht vereinbart wurde, dass dem Vermieter oder Handwerkern zur Vornahme erforderlicher Reparatur- oder Wartungsarbeiten der Zutritt zur Wohnung ermöglicht werden muss.

    Was spricht denn dagegen mit der vom Vermieter beauftragten Wartungsfirma telefonisch einen passenden Termin zu vereinbaren. Wenn aufgrund Ihrer beruflichen Situationen keine passende Terminvereinbarung möglich sein sollte, so bliebe immer noch die Möglichkeit bei Bekannten, Familienangehörige oder Nachbarn, zu denen man Vertrauen hat, einen Wohnungsschlüssel zu hinterlegen und diese zu bitten bei den Wartungsarbeiten anwesend zu sein.

    ..und noch einmal: Sofern Sie bereits einen Mietvetrag unterschrieben haben, ist in diesem Mietvertrag irgend etwas zum Zustand der Wohnung bei Mietbeginn vereinbart worden? Wenn nicht so sind diese Punkte im Rahmen der Übergabe zu klären. Sofern im Mietvertrag keine Vereinbarungen getroffen wurden, sind Sie bei der Übergabe allerdings auf die Kulanz des Vermieters angewiesen.