Wenn Sie mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag machen, ist das in Ordnung.
Wenn Ihnen die Zwangsverwaltung nicht bekannt war, haben Sie in guten Treu und Glauben gehandelt.
War Ihnen die Zwangsverwaltung bekannt und wurde Ihnen das auch mitgeteilt, hätten Sie den Aufhebungsvertrag nicht abschließen dürfen, sondern nur mit Zustimmung des Verwalters.
Oha!!!!! - Die Antwort ist so sicher nicht korrekt.
Wenn eine Zwangsverwaltung angeordnet wird, so wird die erste Handlung des Zwangsverwalters sein, das Objekt 'in Besitz zu nehmen' - Die Inbesitznahme erfolgt in der Regel persönlich oder schriftlich. Wenn der Zwangsverwalter seine Pflicht ernst nimmt, wird dem Mieter auch die Bestellung nachgewiesen.
Die Anordnung einer Zwangsverwaltung gilt als Beschlagnahme des Grundbesitzes. Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner, also dem Vermieter, die Verwaltung und Benutzung des Grundbesitzes entzogen. Das heißt, dass der Vermieter keine Befugnisse mehr besitzt, Verträge jedweder Art für den Grundbesitz zu schließen.
Es wäre schon ungewöhnlich, wenn der Zwangverwalter dies dem Mieter nicht mitgeteilt hätte. Denn er muss den Mieter auch in irgendeiner Form darauf hinweisen, dass nach Bekanntmachung der Zwangsverwaltung noch an den Vermieter gezahlte Beträge 'als nicht geleistet' gelten.
Kurz und knapp: Ein mit dem Vermieter geschlossener Aufhebungsvertrag hat für den Zwangsverwalter keine Bewandnis. Ein Aufhebungsvertrag hätte nur mit dem Zwangsverwalter geschlossen werden können und dürfen.
Eine Zwangsverwaltung endet nicht automatisch mit der Unterschrift unter einen Kaufvertrag sondern erst durch Aufhebung durch das zuständige Gericht. Und diese wird erst nach 'Abwicklung des Kaufvertrags' erfolgen.