Beiträge von BHShuber

    Hallo,

    ich tippe mal auf verringerte Vorlauftemperatur, diese müsste um einige Grad höher eingestellt werden, dann wird der Heizkörper auch so warm dass man diese Bad damit heizen kann.

    Ein einschlägiger Fehler vieler Heizölsparer, die Vorlauftemperatur zu senken, das ist kontraproduktiv und bringt keinerlei Ersparnis.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo, danke für die Antwort. Ich habe zwar nicht mehr das Wohnungsübergabeprotokoll (in dem die Sachen aber eh nicht erwähnt waren), aber dafür ein Schreiben der Hausverwaltung wegen der Kautionsrückzahlung, in dem steht: "...nachdem das Mietverhältnis über die oben bezeichnete WOhnung beendet ist und abgesehen von der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 keine Verpflichtungen offen stehen, dürfen wir die von Ihnen hinterlegte Mietkaution abrechnen."

    >Das müsste doch eigentlich auch als Nachweis dienen können, oder?

    Gruß

    Julia K.

    Hallo,

    dem Anschein nach ja, naturgemäß sieht das natürlich das Gegenüber grundsätzlich anders aber letztendlich, wenn dem so sein sollte wird ein Amtsrichter hier das vorletzte Wort haben.

    Gruß

    BHShuber

    Damit liegst du richtig. Selbst die Unmöglichkeit der Erfüllung lässt einen Vertrag nicht unmöglich werden. Für die Nichtigkeit eines Vertrages gibt es sehr hohe Hürden.

    Grundsätzlich ja. Hier könnte man aber noch eine Anfechtung in Betracht ziehen, aber dann ist wieder die Frage ob es im einzelnen durchgeht und ob man es beweisen kann.

    Du solltest also einfach fristgerecht kündigen.

    Hallo,

    hierzu würde ich auch tendieren, vermutlich für alle Parteien schmerzfreier als eine Anfechtung zwecks fehlender Berechtigung und Voraussetzung zur Untervermietung.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    wenn du vor Einzug des Nachmieters die Mietsache vorzeitig an den Vermieter zurückgibst mit Übergabeprotokoll die Miete aber bis Mietende entrichtest und mit dem Nachmieter ausgleichst, sollte dem nichts entgegen stehen, der Vermieter kann dann zeitgleich die Übergabe mir dem Nachmieter machen.

    Frag doch mal den Vermieter ob er sich damit anfreunden kann?

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    ja hat er, wenn ihr nicht zweifelsfrei den Nachweis erbringen könnt, dass euch die Sachen tatsächlich nicht gehören.

    Das Übergabeprotokoll wegzuschmeißen war nicht klug, das kann dir jetzt, das Genick brechen!

    Kannst du allerdings den Nachweis führen, dass die Sachen schon vorher da waren und du diese nicht abgelöst hast und als Bestandteil der Mietsache anzusehen sind, könnte man gegen eine Forderung von Seiten des Vermieters erfolgreich vorgehen, dabei sehe ich in der jetzigen Konstellation aber wenig Chancen.

    Gruß

    BHShuber

    Und das ein Gutachter einen in einer Ecke geflickten Holzfußboden ernsthaft als eine Wertsteigerung im Vergleich zu vorher einschätzen würde, sehe ich persönlich nicht kommen, und widerspricht eigentlich auch meiner bisherigen Erfahrung.

    Hallo,

    da gebe ich dir vollkommen Recht zumal der Vermieter diesen Umstand auch nicht hinnehmen muss, der Vermieter hat ein Anrecht auf Reparatur und Angleichung an das allgemeine Erscheinungsbild, Flickschusterei braucht er nicht zu akzeptieren.

    Gruß

    BHSHuber

    Hallo,

    natürlich kann die kommen, doch ist diese dann als gegenstandslos anzusehen, da ja mit Zahlung des Rückstandes, bzw. der rückständigen Mietzahlungen die Kündigung geheilt wäre.

    Nun liegt es an dir, die höchstwahrscheinlich vorsorglich und ersatzweise fristgerechte Kündigung einhergehend abzuwenden indem du pünktlich die Miete entrichtest und die Grundlage einer berechtigten Kündigung abwendest.

    Die Entrichtung der Nebenkostennachzahlung hat mit der Mietzahlung nichts zu tun und berechtigen den Vermieter auch nicht zu einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung.

    Gruß

    BHShuber

    Hmm naja, ich denke, dass das schon ok ist so, denn wir mussten diesen Anteil noch nie bezahlen und im Mietvertrag steht auch, dass wir den gewerblichen Müll nicht zahlen müssen.

    Hallo,

    wenn Wohn- und Gewerbe zusammentreffen, werden die Kosten die vom Gewerbe verursacht wurden ausgekehrt bevor dann die Kosten feststehen die den Mietern der Wohneinheiten umlagefähig berechnet werden, ihr zahlt nicht für die Gewerbeeinheiten.

    Einsichtsrecht in die Unterlagen bei der Hausverwaltung habt ihr, dort könnte man das sehr schön nachvollziehen.

    Gruß

    BHShuber

    Alles ok, Mietvertrag und Nutzungsvertrag für den Stellplatz unterschrieben.

    Hallo,

    man gehe lt. der Aussage nun davon aus, dass der Stellplatz und die Nutzung ausserhalb des Mietvertrages geschlossen ist.

    Dann, kann man sicher auch nachlesen, wie und wann dieser Stellplatz bzw. die Nutzung zu kündigen ist.

    Der Mieter wird wohl kein Anrecht auf einen anderen Stellplatz haben und Anlaufstelle sollte doch wohl der im Mietvertag oder Nutzungsvertrag genannte Vermieter sein und nicht die Hausverwaltung, dies dürfte dann auch der Grund sein warum man das nicht bearbeitet hat.

    Der Vermieter ist recht unfreundlich und pampig und ich möchte den Stellplatz ungern zahlen. Danke für eure Antworten.

    Das wäre ich auch, wenn ich mit einem Nutzer einen Nutzungsvertrag gegen Mietzahlung habe und der nicht zahlt, weil er der Meinung ist, sein Auto passt nicht rein also muss ich auch keine Miete entrichten!

    Eigenverantwortlich wurde der Stellplatz besichtigt und eigenverantwortlich wurde der Nutzungsvertrag unterzeichnet, Eigenverschulden ist hier glaub ich das Schlagwort dessen Bedeutung dann bei der Mietzahlung endet, selbstverständlich und du bist hier keine Ausnahme müssen wie überall im Leben, Verträge die man geschlossen hat auch eingehalten werden!

    Was hier nicht ganz in deinem Denken verankert ist scheint mir, dass du nicht in Kenntnis bist, dass dem Sondereigentum des Vermieters in diesem Fall wohl die Wohnung und Stellplatz steht, kein anderer Stellplatz und auch keine andere Wohnung, d.h. dem Vermieter als Sondereigentümer ist genau dieser Stellplatz aufgrund der in einer Teilungserklärung verankerten Zuweisung, zugeschrieben worden, wie kommst du auf die Idee, dass du unter Umständen einen Anspruch auf einen anderen Stellplatz hättest?

    Der Nutzungsvertrag läuft auf genau diesen zugewiesenen Stellplatz, ein anderer Stellplatz ist gleich anderer Eigentümer/Sondernutzungsberechtigter.

    Gruß

    BHShuber

    Vor 2 Jahren etwa bekamen wir eine Betriebskostenabrechnung, mit der wir nicht einverstanden waren. Zum einen, weil uns fälschlicherweise der gewerbliche Müll des Blumenladens, der sich mit im Haus befindet, angerechnet wurde. Zum anderen, weil wir dachten, wir versuchen mal die Kosten für Gärtnerarbeien, Hausmeister und Winterdienst zu verringern, da das zwar abgerechnet wird jährlich, aber kaum bis nie etwas getan wird. Es gibt praktisch keinen Garten hier, auch zum Kehren des Durchgangs kommt fast nie jemand, und der Winterdienst war in dem Jahr gar nicht da - das eine Mal Schnee schippen hatte eine Hausmitbewohnerin erledigt! Warum sollte man das also alles bezahlen, wenn man gar nicht zufrieden ist mit den Arbeiten? Also sind wir in Einspruch gegangen, haben die Kosten aufgelistet, die wir nicht zahlen, wodurch es statt einer Nachzahlung zu einem Guthaben gekommen wäre. Bis vor einem Monat hat sich niemand dazu gemeldet.

    Hallo,

    ein Blick in den Mietvertrag hilft hier schon weiter, der Mieter hat sich ohne den Inhalt zu kennen, verpflichtet zur Zahlung von Neben- und Betriebskosten, somit ist die Forderung das nicht mehr zahlen zu wollen schon mal im Ansatz unberechtigt!

    Ich verstehe nicht, dass die Verwaltung damals nicht antworten musste. Wenn wir auf den Fehler hinweisen und es korrigiert haben wollen, könnten die das doch schon machen, oder?

    Weil das was du da geändert haben möchtest oder denkst, dass es für dich ein berechtigter Anspruch wäre zunächst im Innenverhältnis mit dem Vermieter und Mietvertragspartner zu klären wäre, hierbei handelt es sich weder um einen inhaltlichen noch formellen Fehler.

    Deine Einwände berechtigen dich im aller höchsten Fall zu einer ordentlichen Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende mehr nicht, auch wenn du das nicht im Ansatz lesen möchtest gibt es von deiner Seite her gesehen, keine berechtigte Forderung.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    auch die Optik einer Mietsache und deren Bestandteile kann einen Mangel an der Mietsache darstellen, das ist nicht ausgeschlossen.

    siehe hier: Urteile optischer Mangel

    Es ist allerdings in jedem Fall anzuraten, hier einen Anwalt hinzu zu ziehen und nicht eigenmächtig ins Blaue hinein zu schießen, das kann sehr schlecht für einen Mieter ausgehen.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    da bist du aber gedanklich auf dem Holzweg!

    Der Schädiger hat den geschädigten grundsätzlich so zu stellen als ob der Schaden niemals passiert wäre.

    In diesem Fall, wäre wohl nach deinen Ausführungen eine Reparatur des Bodens möglich, jedoch muss der Vermieter eine Verschlechterung durch Reparatur und eine Zahlung sowie Einschätzung einer Versicherung nicht hinnehmen, ferner kann er vollen Ersatz des Schadens verlangen, wenn z. B. die gleichmäßige Optik des Bodens durch die Reparatur gestört ist, wenn z. B. die Reparaturstelle absticht erkennbar vom Rest des Bodens.

    Hier aber gibt es für den Vermieter einiges zu bedenken was auch für dich jetzt wichtig ist, der Abzug Neu für Alt, d. h. wie du auch schon schreibst ist der neue Boden hochwertiger und neu so ist je nach Alter und Abnutzungsgrad ein Abzug für die Hochwertigkeit gegenüber dem alten Boden vom Vermieter zu trage und ein Abzug Neu für Alt je nach Nutzungsdauer des alten Bodens.

    Du wirst also nicht umhin kommen, hier noch nachzulegen und diese Summe bei deinem Gast einfordern müssen.

    Glaub mir sobald Rechtsanwälte und Gutachter sich in die Sache einmischen wird es erst recht teuer, auch wenn dir das jetzt gar nicht eingeht.

    Vertraglich hast du dich verpflichtet, sieh in deinen Mietvertrag die Wohnung in ordentlichen und vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und Schäden an der Mietsache zu beheben, bzw. dafür aufzukommen, so ist es nicht verwunderlich, dass die Vermieterin von dir Ersatz des Schadens verlangt und nicht von deinem Gast oder dessen Versicherung, die Aufsichtspflicht oblag dem Mieter.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    der nächste Schritt wäre das Einleiten einer Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht.

    Anzuraten ist den weiteren rechtlich einwandfreien Weg zu gehen, bleibt ja auch fast nichts anderes übrig, niemals sollte man auf seltsame Vorschläge hören, die einen den Bauch beim lesen oder zuhören schon grummeln lassen, wie, z. B. Wasser oder Heizung abstellen, Wohnung in Abwesenheit und ohne Erlaubnis des Mieter betreten oder gar versuchen, die Wohnung selbst zu räumen in Eigenmacht!

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    weder noch, durch den Einzug des Mannes( Ehemann?) ist eine Anpassung der Vorauszahlungen von Neben- und Betriebskosten sowie eine höhere Nettokaltmiete gerechtfertigt, jedoch auch an Bedingungen gekopelt.

    Stimmt der Vermieter dem Zuzug des Partner zu, kann er aufgrund den genannten Gründen die Nettokaltmiete anheben, anders ist das beim Kind hier fehlt die Berechtigung zur Erhöhung der Nettokaltmiete, das Kind gehört zum priviligierten Personenkreis.

    Zu dem Hauptproblem jetzt, die Doppelzahlung der Miete für die alte und neue Wohnung, hier wirst du nicht drum herumkommen wenn der Vermieter keinen von dir beigebrachten Nachmieter akzeptiert, den Auszug freilich kann dir niemand verbieten, es ist unerheblich ob man eine gemietete Wohnung bewohnt oder nicht, die Mietzahlung allerdings ist bis Mietende zu entrichten.

    Der Vermieter pocht auf die Kündigungsfrist, das ist sein gutes Recht.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    wenn du wie du offensichtlich nicht selber weiterkommst, die Abrechnung einem Juristen für Mietrecht vorlegen, allerdings kann man nicht davon ausgehen, dass dies das Verhältnis zum Vermieter verbessert, doch muss man sich nicht alles gefallen lassen und sollte man auch nicht, so ist auch die Überlegung anzustellen ob man sich weiterhin einer solchen Situation ausgesetzt sehen möchte.

    Gruß

    BHShuber

    Bis 2016 machte das der Erdgeschossbewohner und dann stand es mal im Mietermagazin, das ein Winterdienst beauftragt wurde in Zukunft dies zu übernehmen und über die Nebenkosten umgelegt wird, mehr nicht.

    Die Abfallwirtschaftsbetriebe müssen ja ganz andere Stellen streuen, wie Brücken, Strassen,Bushaltestellen was hat so eine Glättewarnung mit normalen Bürgersteigen zu tun.

    Ich werde aber jetzt noch mal nach dem Vertragswerk fragen, muss der Vermieter den Vertrag zeigen, wo und wie die Einsätze laufen soll.

    Allgemein muss ich sagen, natürlich soll geräumt werden bei Glätte aber nicht bei plus 5 Grad, nur weil es in der Nacht geschneit hat, der allerdings weg getaut war und dann einfach zu streuen ist schnell verdientes Geld.

    Dank an alle, melde mich wieder wenn ich den Vertrag kenne

    Hallo,

    nochmal zum Verständnis, dem Vermieter oder beauftragte Person obliegt die Verkehrssicherungspflicht nicht nur für Anwohner auch wenn das Gebäude in Verbindung mit öffentlichen Gehwegen steht die er auszuführen und zu berücksichtigen hat und es kann ihm nicht vorgeschrieben werden in welcher Weise er das tut.

    Für dich einzig entscheidend, denn es geht dir offensichtlich um die Kosten, zu erfahren wie diese erhoben werden und ob diese Erhebung, bzw. Umlage richtig und gültig im Mietvertrag vereinbart ist.

    Erst dann, kann man hier eine verlässliche Aussage tätigen.

    Gruß

    BHShuber

    Konstruktive Antworten finde ich immer gut.

    Wenn allerdings jemand alle Beiträge in ihre einzelnen Sätze zerpflückt und überall dran rummäkelt, dann finde ich das weder konstruktiv, noch hilfreich. Das erweckt ein bißchen den Anschein von Zeit totschlagen und persönlichem Entertainment.

    Und nein, es geht nicht ums Prinzip, ich habe schon meine Gründe für die Fragestellung hier.

    Allerdings muss ich Ihnen diese nicht erläutern.

    Ich habe konstruktiven Input gesucht und durch Antworten anderer Nutzer gefunden.

    Hallo,

    horch mal, um das Thema abzukürzen, es geht hier um Berechtigungen und um die Rechte diese Berechtigung an Dritte weiterzugeben.

    Ist der Eigentümer der Tiefgarage berechtigt, das Treppenhaus und auch andere Bestandteile des Gebäudes die im Gemeinschaftseigentum liegen zu betreten und zu nutzen kann er diese Berechtigung wenn er diese selbst nicht nutzt an Dritte weitergeben solange diese nicht über die Berechtigung hinausgeht die er selbst inne hat.

    Nun hat der Garagenmieter einen Schlüssel zur Wohnanlage, mittels Anmietung des Stellplatzes hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter die Mietsache auch erreichen kann, aus diesem Grund wurde ein Schlüssel ausgehändigt und der Mieter berechtigt, auch diesen Eingang nutzen zu können.

    Du als Mieter wirst hier gar nichts aber auch rein überhaupt nichts erreichen, dies können nur die Gemeinschaft der Eigentümer untereinander regeln und wenn es hier keinen stört, hat es den Mieter auch nicht zu stören es fehlt ihm schlichtweg die Berechtigung eine solche Forderung durchsetzen zu können.

    Gruß

    BHShuber