alles was auf dem Grundstück gepflanzt oder anders eingebracht wird, wird ein fester Bestandteil dieses Grundstückes. Genau genommen ist es also dein Baum (Vgl. § 94 BGB).
Vielen Dank für diese Antwort, nach etwas in dieser Art habe ich gesucht.
Hieran merkt man, dass es Dir eben nicht nur an Erfahrungen als Vermieter fehlt, sondern auch an gewissen sozialen Kompetenzen.
Sie können nicht beurteilen ob es mir an sozialen Kompetenzen fehlt, dafür kennen Sie mich einfach zu wenig. Außerdem kennen Sie den Mieter nicht und können demnach nicht nachvollziehen warum ich mich vorher nach der Rechtslage erkundigen möchte.
Natürlich werde ich mich nicht aus heiterem Himmel mit einem anwaltlichen Schreiben an den Mieter wenden, ich möchte nur wissen wovon ich rede und sicher gehen, dass ich hier im "Recht" bin...
In dem für die Baumfällung notwendigen Antrag steht geschrieben, dass Bäume ab einem Stammumfang von 80 cm (in 100 cm Höhe) genehmigungspflichtig sind (außer Obstbäume). Das tut wie gesagt alles nicht zur Sache, es geht mir nur um das Recht, dass der Mieter auf seine Bäume in dem von mir an ihn vermieteten Garten hat.
Also bitte lassen Sie die persönlichen Einschätzungen, sondern bleiben bei den sachlichen Fakten.
Hier wäre doch der erste Schritt, dass ich Kontakt mit dem Mieter suche und das mit Ihm bespreche. Vielleicht kann hier ein einfacher Kompromiss geschlossen werden? Beispielsweise könntest Du ihm für den Baum eine entsprechende Ersatzpflanzung (wenn diese nicht sogar Pflicht ist) anbieten und den Garten nach der Fällung wieder herrichten?
Man muss sich also nicht immer stur auf das Mietrecht berufen. Es gibt nicht immer eine Verpflichtung zur Anwendung.
Ob eine Ersatzbepflanzung tatsächlich notwendig ist weiß ich auch nicht, dies wird sich nach dem Antrag an das Umweltamt herausstellen.
Natürlich besteht die Möglichkeit, dass ich den Garten des Mieters wieder herrichte. Nur ist laut Mietvertrag sichergestellt, dass der Mieter ohne ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters keine "baulichen" Veränderungen vornehmen darf. Zu der Gartenpflege ist niedergeschrieben, dass ihm der Garten zur ausschließlichen Nutzung überlassen wurde, damit nur um ihn zu pflegen und zu unterhalten. Ob der Mieter den Teich oder die Weide überhaupt hätte pflanzen dürfen ist hierbei eine ganz andere Frage, da wie der von Ihnen angegebene § 94 BGB die gepflanzten und "eingebauten" Gegenstände zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes wurden.