Gemeinsamen Mietvertrag kündigen bei Trennung oder Scheidung
Ein gemeinsamer Mietvertrag ist die bevorzugte Lösung, wenn (Ehe)partner in eine Wohnung einziehen. Diese Regelung bringt Vorteile mit sich, auf der anderen Seite gibt es besonders im Falle einer Kündigung einige Besonderheiten zu beachten.
Inhaltsverzeichnis
Vor- und Nachteile des gemeinsamen Mietvertrags
Im gemeinsamen Mietvertrag besteht das Vertragsverhältnis zwischen allen Mietern und dem Vermieter. Dies bedeutet gleichzeitig, dass jeder Mieter das gleiche Besitzrecht an der Wohnung hat und seine Rechte aus dem Mietvertrag geltend machen kann. Der Vorteil für den Vermieter besteht vor allem im gesamtschuldnerischen Verhältnis. Dadurch steigt für ihn die finanzielle Sicherheit, der Vermieter darf von jedem Mieter die Miete einfordern.
Nachteile gibt es auf der anderen Seite dann, wenn einer der Mieter aus der Wohnung ausziehen möchte. Dies ist nur unter einer einvernehmlichen Änderung oder Auflösung des gemeinsamen Mietvertrags möglich, ansonsten besteht nach wie vor die gesamtschuldnerische Haftung, auch wenn eine Person aus der Wohnung ausgezogen ist. Ebenso kann im Fall einer nicht einvernehmlichen Trennung kein Partner den anderen aus der Wohnung weisen. Probleme kann es auch für den Bezug von Sozialleistungen wie Wohngeld oder Bürgergeld geben: Dann gilt der Mietvertrag, alle Einkünfte des dort aufgeführten Mitmieters werden berücksichtigt und die Miete anteilig angerechnet. Auch hier ist es unerheblich, ob einer der Mieter aus dem Mietvertrag aus der Wohnung ausgezogen ist.
Ausscheidungsmöglichkeit vereinbaren
Um eventuelle Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, eignet sich eine Ausscheidungsvereinbarung im gemeinsamen Mietvertrag. Sie besagt, dass im Falle einer Trennung ein Mieter ausziehen darf, ohne dass der Mietvertrag gekündigt oder geändert werden muss. Ist diese Vereinbarung vorgesehen, empfiehlt es sich auch die Frage der Mietkaution und der Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen im Vorfeld zu regeln.
Scheidung als Sonderfall
Für den Fall einer Scheidung ist ein Sonderverfahren möglich. Nach § 1568a BGB kann in bestimmten Fällen ein Wohnungszuweisungsverfahren durchgeführt werden. Das Gericht entscheidet dann über eine Überlassung der gemeinsamen Wohnung an einen Ehegatten. Für dieses Verfahren muss es allerdings einen triftigen Grund wie zum Beispiel das Kindeswohl oder einen starken Bedarf des verbleibenden Ehepartners geben. Sinnvoll kann dieses Verfahren auch dann sein, wenn sich der Vermieter weigert, einen Mieter aus dem Mietvertrag zu entlassen. Sind sich die Ehepartner einig, kann auch eine gemeinsame Erklärung an den Vermieter abgegeben werden. Rechtskräftig wird diese Erklärung dann, wenn es auch die Scheidung ist.
Der Vermieter wird in diesem Fall nicht mit seinen Interessen berücksichtigt, hat aber die Möglichkeit ein Sonderkündigungsrecht nach § 1568a BGB wahrzunehmen. Er darf dann dem verbleibenden Mieter innerhalb eines Monats nach Ausscheiden des anderen Mieters kündigen – sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Die Befürchtung, dass der übriggebliebene Mieter die Miete nicht zahlen kann, wird allerdings nicht als Kündigungsgrund anerkannt.
Gemeinsamen Mietvertrag kündigen
Die Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrags ist nur dann wirksam, wenn alle Mieter diese unterschrieben haben. Alle Mieter müssen sich an Kündigungsfristen sowie die eventuell vereinbarte Endrenovierung oder die Bezahlung offener Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung halten. Auch dann, wenn ein Mieter ausscheidet und der Mietvertrag aufgehoben oder geändert werden soll, müssen alle Vertragsparteien einverstanden sein. Eine Möglichkeit bietet ein Mietaufhebungsvertrag, der zwischen Vermieter und ausziehendem Mieter abgeschlossen wird. Darin wird unter anderem vereinbart, dass der verbleibende Mieter alle Pflichten und Rechte aus dem Mietvertrag übernimmt.
Eine weitere Variante ist die Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags und der Abschluss eines neuen Einzelmietvertrags. Allerdings kann das Nachteile bringen, zum Beispiel hinsichtlich einer verlängerten Kündigungsfrist für den Vermieter, die mit einem Neuvertag entfällt.
Alternative zum gemeinsamen Mietvertrag
Wollen Ehe- oder Lebenspartner gemeinsam in eine Wohnung einziehen oder ist die Gründung einer WG geplant, gibt es neben dem gemeinsamen Mietvertrag noch eine weitere Lösung: Nur eine Person kann den Vertrag abschließen, im Vertrag wird die Möglichkeit festgehalten, dass weitere Personen in die Wohnung mit einziehen. Gerade wenn Paare zusammenziehen, ist jedoch ein gemeinsamer Vertrag oft unumgänglich, da das Einkommen eines der Partner nicht für die Miete der Wohnung ausreicht. Wichtige Faustformel zur Berechnung der Miete: Die Warmmiete sollte nicht mehr als ein Drittel des Nettoeinkommens betragen.
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