Es liegt schon in der Natur der Sache, dass sobald die Temperaturen wärmer werden, die Menschen auch mehr Zeit draußen, auch im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse verbringen. Gerne wird sich auch die Zeit in einer geselligen Runde beim Grillen vertrieben.
Ein Gesetz, dass das Grillen auf dem Balkon, Terrasse oder im Garten verbietet, gibt es nicht. Allerdings haben Mieter keinen Rechtsanspruch darauf, den Grill nutzen zu können. Wie auch viele Dinge im Bereich des Mietrechts, landeten bereits vielen Angelegenheiten, die das Grillen betreffen, vor den deutschen Gerichten, die unterschiedlich entschieden wurden.
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Grillen auf dem Balkon generell nicht verboten
Wie bereits angesprochen, gibt es kein gesetzliches Verbot zum Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse. Ebenso gibt es keine Vorschrift, die vorschreibt, wie oft das Grillen erlaubt ist. Damit dürfen auch Bewohner eines Mehrfamilienhauses in den Grillgenuss kommen und Nachbarn müssen dies akzeptieren. Allerdings gibt es hier natürlich Ausnahmen.
Mietvertrag entscheidend
Ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich festgehalten, dass auf dem Balkon, Terrasse oder Garten der Mietwohnung das Grillen verboten ist, müssen sich Mieter daran halten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Gasgrill, Holzkohlegrill oder Elektrogrill handelt. Wichtig dabei ist, dass ein Grillverbot allerdings nicht nachträglich in den Mietvertrag aufgenommen werden kann!
Grillen trotz Verbot
Nutzen Mieter den Grill trotz Verbot, handeln sie vertragswidrig und riskieren damit eine Abmahnung durch den Vermieter. Durch wiederholte Vertragsverletzung kann es sogar auch zu einer fristlosen Kündigung kommen.
Einen solchen Rechtsstreit hatte beispielsweise das Landgericht Essen mit Urteil Az.: 10 S 438/01 vom 07.02.2002 entschieden. Im verhandelten Fall ging es darum, dass die Mieter, trotz Verbot im Mietvertrag, gegrillt und eine Fritteuse auf dem Balkon betrieben haben. Auch mehrere Abmahnungen seitens des Vermieters konnte keine Abhilfe schaffen, so dass es zu einer fristlosen Kündigung kam.
Rücksicht auf Nachbarn nehmen
Auch wenn es keine Regelung im Mietvertrag gibt, müssen Mieter Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. So darf nicht auf dem Balkon, Terrasse oder Garten gegrillt werden, wenn der Rauch in die Nachbarwohnungen zieht und die Nachbarn dadurch beeinträchtigt.
Unterschiedliche Rechtsprechung beim Grillen mit Holzkohle
Zieht durch konzentrierten Qualm Ruß und Rauch in die unbeteiligte Nachbarswohnung und führt zu einer nicht unwesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität, ist das Grillen verboten.
In einem solchen Fall hatte das OLG Düsseldorf mit Urteil Az.: 5 Ss (OWi) 149/95 entschieden, dass es sich um eine erhebliche Belästigung der Nachbarn durch verbotenes Verbrennen von Gegenständen handelt. Im Klartext heißt das, dass es sich um einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz handelt, welches als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet wird.
Beeinträchtigung muss nachgewiesen werden
In einem ähnlichen Fall hatte das LG München I mit Beschluss vom 12.01.2004 unter dem Az.: 15 S 22735/03 verhandelt. Dabei ging es darum, wann eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn vorliege. Dabei stellte die Amtsrichterin klar, dass eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung nicht durch rein subjektives Empfinden der Kläger nachgewiesen werden kann.
Die Kläger gaben an, dass der Beklagte auf dem Nachbargrundstück in den Monaten Mai bis August 16 mal im Garten gegrillt hätte. Vielmehr hätten die Kläger, so das Gericht, auch schriftlich vortragen müssen, dass beispielsweise die entstandene Rauchentwicklung über den für das öffentliche Emissionsrecht geltenden TA-Luft-Richtlinien lägen. Auch konnten sie keine Zeugen benennen, die eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung bestätigen könnten.
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