Der durch Laminat oder Parkett verursachte Trittschall muss von anderen Mietern hingenommen werden, wenn die zulässige Trittschallgrenze nicht überschritten wird (BGH, 27.02.15, V ZR 73/14).
Laminat und Parkett verursachen Trittschall. Je nach Wohnungssituation und verwendeter Trittschalldämmung kann der Trittschall so laut bei den Nachbarn ankommen, dass diese sich belästigt fühlen. Daher führt Laminat in Mietwohnungen häufig zu Ärger mit den Nachbarn.
Inhaltsverzeichnis
Wohnungsinhaber ersetzt Teppich durch Laminat
Das beklagte Ehepaar entfernte in ihrer Eigentumswohnung den Teppich und verlegte Laminat. Da es sich um eine Eigentumswohnung handelte, musste der Vermieter zuvor nicht um Erlaubnis gebeten werden.
Was Mieter beachten müssen: Laminat in der Mietwohnung verlegen
Die Nachbarn, die direkt unter der renovierten Wohnung lebten, fühlten sich durch den Trittlärm, der durch das Gehen auf dem Laminat verursacht wurde, stark gestört. Daher baten sie ihre Nachbarn, das Laminat wieder zu entfernen und Teppich zu verlegen. Die Wohnungseigentümer weigerten sich jedoch, sodass die Betroffenen Klage beim Amtsgericht erhoben.
Amtsgericht bestätigt unzumutbare Lärmbelästigung
Das Amtsgericht Lübeck ( 01.08.2012 – 35 C 58/11 ) erkannte die unzumutbare Lärmbelästigung durch das neu verlegte Laminat an und verurteilte das beklagte Ehepaar, Teppichboden oder eine andere Form der Trittschalldämmung zu verlegen.
Zweite Instanz: Landgericht Itzehoe
Die Beklagten gaben sich mit dem Urteil nicht zufrieden und legten Berufung beim Landgericht Itzehoe ein.
Im Urteil (18.03.2014 – 11 S 101/12) führte der Richter aus, dass sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzverordnung nach DIN 4109 richtet. Dieser liegt für die entsprechende Wohnanlage bei maximal 63 Dezibel.
Der durch einen Sachverständigen ermittelte Trittschallpegel wurde in der Wohnung des Klägers mit 59 Dezibel zugrunde gelegt. Da der maßgebliche Trittschallpegel eingehalten wurde, hob das Landgericht das vorherige Urteil des Amtsgerichts Lübeck entsprechend auf.
Dritte Instanz: Bundesgerichtshof
Obwohl der Trittschall unter der zulässigen Trittschallgrenze lag, hat das klagende Ehepaar daraufhin Revision beim BGH eingereicht. Denn die Wohnanlage wurde seinerzeit in gehobener Ausstattung mit Teppich errichtet – Dieses wichtige Merkmal müsse weiterhin Bestand haben.
Die Richterin des BGH urteilte (27.02.2015 – V ZR 73/14) jedoch, dass der Eigentümer einer Wohnung ein berechtigtes Interesse daran hat, die Wohnung nach eigenem Geschmack zu gestalten. Der Bodenbelag darf ihm nicht vorgeschrieben werden – Vorausgesetzt, die zulässige Trittschallgrenze, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galt, wird eingehalten. In diesem Fall müssen andere Nachbarn und Mieter den durch Laminat oder Parkett verursachten Trittschall in jedem Fall tolerieren.
Wird ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt und dabei – wie hier – nicht in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschoßdecke eingegriffen, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109.
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