Laminat in der Mietwohnung – ein Wunsch vieler Mieter. Doch nicht jede Mietwohnung ist mit dem schönen Holzfußboden ausgestattet. Möchte der Mieter eigenständig Laminat verlegen, ist eine Genehmigung des Vermieters erforderlich. Wird ohne Zustimmung des Vermieters Laminat verlegt, besteht eine Rückbaupflicht.
Inhaltsverzeichnis
Brauche ich die Genehmigung meines Vermieters, wenn ich Laminat verlegen möchte?
Ja, die Genehmigung ist notwendig. Da die gemietete Wohnung Eigentum des Vermieters ist, darf die Bausubstanz nicht ohne seine Zustimmung verändert werden. Dies schließt auch den Fußboden der Mietwohnung ein.
Möchte der Mieter den Fußboden austauschen, ist die Zustimmung des Vermieters zwingend erforderlich. Die Genehmigung des Vermieters ist selbst dann unerlässlich, wenn die Wohnung durch den neuen Laminatfußboden eine Wertsteigerung erzielt.
Antrag auf Laminat verlegen stellen
Absprachen bezüglich einer Veränderung an der Bausubstanz sollten niemals ausschließlich mündlich getroffen werden, da sie im Streitfall keine rechtliche Bewandtnis haben. Kann sich der Vermieter später nicht mehr an die mündliche Laminatgenehmigung erinnern, liegt die Beweislast beim Mieter. Da die mündliche Genehmigung in der Regel aber nicht bewiesen werden kann, wird der Fußbodenaustausch im Zweifel so behandelt, als hätte es keine Erlaubnis gegeben.
Tipp: Es sollte immer ein schriftlicher Antrag mit Aufforderung einer schriftlichen Rückantwort beim Vermieter gestellt werden!
Auflagen des Vermieters
Der Vermieter kann seinem Mieter bei einer Genehmigung bestimmte Vorgaben auferlegen:
- Trittschalldämmung verwenden
- Laminat nicht verkleben
- Mindestabstand zu Wänden, Türzargen und Vorsprüngen einhalten
- Türen nicht kürzen
Laminat ohne Zustimmung des Vermieters verlegt
Wird ohne Zustimmung des Vermieters Laminat in der Mietwohnung verlegt, darf der Vermieter beim Auszug vom Mieter verlangen, die Renovierungsmaßnahmen rückgängig zu machen. Hierbei muss der alte Zustand der Wohnung wiederhergestellt werden (Rückbaupflicht).
Beispiel: Befanden sich vor dem Laminateinbau Fliesen in der Wohnung und wurden diese vollständig entfernt, muss der Mieter eigenständig neue Fliesen kaufen und diese auch selbstständig oder auf eigene Kosten verlegen lassen.
Wird das Laminat nicht vor der Schlüsselübergabe und auch nach einer anschließenden Fristsetzung des Vermieters nicht entfernt, muss der Mieter mit einer Schadenersatzforderung rechnen (§ 250 BGB). Der Vermieter hat außerdem das Recht, den Schadenersatz von der Mietsicherheit abzuziehen oder – wenn eine Mietkautionsbürgschaft besteht – diese erst in Anspruch zu nehmen, bevor die Kautionsurkunde zurückgegeben wird.
Muss ich das Laminat wieder ausbauen, wenn ich ausziehe?
Genehmigt der Vermieter das Laminat in der Mietwohnung, muss außerdem – schriftlich! – vereinbart werden, was mit dem Laminat beim Auszug aus der Wohnung geschehen soll:
- Das Laminat darf in der Wohnung verbleiben und geht in den Besitz des Vermieters über.
➔ Je nach Vereinbarung entweder kostenlos oder Vermieter zahlt noch einen Zeitwert für das Laminat. - Das Laminat darf in der Wohnung bleiben, wenn der Nachmieter damit einverstanden ist.
➔ Mieter kann in diesem Fall versuchen, vom neuen Mieter einen Zeitwert für das Laminat zu erhalten. Dazu ist der neue Mieter aber keinesfalls verpflichtet! Wenn weder der neue Mieter, noch der Vermieter, den Zeitwert zahlen möchten, muss das Laminat kostenfrei in der Wohnung überlassen oder der alte Zustand der Wohnung hergestellt werden.
Ablösesumme bei Auszug bestimmen – Zeitwert Laminat
Einigt man sich mit dem Vermieter oder Nachmieter über eine Ablösesumme für das Laminat, kann maximal der Zeitwert verlangt werden:
Wirtschaftliche Lebensdauer Laminatboden gemäß paritätischer Lebensdauertabelle
- Günstige Qualität (Richtpreis 60 € / m²): 10 Jahre
- Mittlere Qualität (Richtpreis 75 € / m²): 15 Jahre
- Gehobene Qualität (Richtpreis 90 € / m²): 25 Jahre
Beispiel:
- Alter Laminat in mittlerer Qualität: 6 Jahre
- Anschaffungspreis vor 6 Jahren: 400 Euro
- Restnutzungsdauer: 9 Jahre
- Zeitwert: 9 Jahre Restnutzungsdauer * 400 Euro Anschaffungspreis = 3.600 Euro
3.600 Euro / 15 Jahre Lebensdauer - = 240 Euro „Ablösesumme“
Vermieter genehmigt Laminat – wer übernimmt Kosten?
Genehmigt der Vermieter den Laminatfußboden, bedeutet dies nicht, dass er auch die Kosten dafür tragen muss! Erteilt der Vermieter zwar eine Genehmigung, aber keine Kostenzusage und möchte der Mieter den Fußboden dennoch austauschen, muss er die entstehenden Arbeiten und Kosten selbst übernehmen.
Ausnahme: Laminatboden stark abgenutzt
In der Wohnung befindet sich bereits Laminat, welches durch normales Wohnen stark abgenutzt ist und den Aufenthalt in der Wohnung stark beeinträchtigt. In diesem Fall ist der Vermieter verpflichtet, das Laminat auszutauschen und die Kosten zu übernehmen (Bundesgerichtshof, 10.02.2010, VIII ZR 343/08). Dies gilt laut BGH auch dann, wenn der Boden bereits beim Einzug in einem schlechten Zustand gewesen ist.
Beispiel für stark beeinträchtigtes Wohnen: Das Laminat ist durch einen Wasserschaden, den der Mieter nicht zu verantworten hat, stark aufgequollen. Die Wohnung lässt sich nicht mehr zufriedenstellend nutzen (Amtsgericht Schöneberg, 10.04.2008, 109 C 256/07).
Tauscht der Vermieter den Fußboden trotz starker Beeinträchtigung des Mieters nicht aus, ist eine Mietminderung nach § 536 BGB rechtens:
- Mietminderung wg. durch Feuchtigkeit aufgebrochenes Laminat: 20 % (Amtsgericht Schöneberg, 10.04.2008, 109 C 256/07)
Weitere interessante Mietminderungsfälle und allgemeine Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Mietminderung.
Wichtig: Der Mieter muss – auch ohne Auflagen des Vermieters – zwingend den Lärmschutz einhalten!
Wird beispielsweise Teppich durch Laminat ersetzt, kann die zulässige Trittschallgrenze (53 Dezibel lt. Schallschutzverordnung nach DIN 4109) schnell überschritten werden. Aus diesem Grund sollten Mieter nur Laminat mit integrierter Trittschalldämmung oder eine separate Trittschalldämmung verwenden.
Grundsätzlich richtet sich die zulässige Trittschallgrenze aber immer nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzverordnung nach DIN 4109 (BGH, 27.02.2015 – V ZR 73/14) !
Interessant in diesem Zusammenhang auch folgender Artikel: Laminat in Mietwohnung beschädigt – Schadenersatzpflicht des Mieters
Häufige Fragen zum Thema
Wer übernimmt die Kosten für das Laminat?
Handelt es sich nur um den Wunsch Laminat in der Wohnung zu haben zahlt der Mieter. Soll der Vermieter zahlen muss er dem Mieter eine Kostenzusage ausstellen, sonst hat er keine Möglichkeit auf Kostenübernahme durch den Vermieter. Ist bereits Laminatboden vorhanden, der wegen starker Abnutzung erneuert werden soll, muss der Vermieter diesen austauschen und bezahlen.
Kann der Vermieter mir Laminat verbieten?
Möchten Mieter Laminat in ihrer Mietwohnung verlegen lassen, muss zuvor zwingend die schriftliche Genehmigung des Vermieters eingeholt werden. Stimmt der Vermieter nicht zu, kann der Mieter das Laminat zwar trotzdem verlegen, muss es aber bei Auszug wieder entfernen und den Boden in den vorherigen Zustand zurückversetzen.
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