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Mieterhöhung

Wie oft und in welcher Höhe ist eine Mieterhöhung zulässig?

  • 14.07.2023
  • Volker Bellaire

Um sich dem Marktgegebenheiten anzupassen, erhöhen Vermieter in regelmäßigen Abständen die Miete. Bewegt sich die Mietsteigerung im gesetzlichen Rahmen, ist das auch zulässig. So ist eine allgemeine Mieterhöhung ohne besonderen Grund möglich, jedoch nur bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. Darüber hinaus müssen Vermieter Kappungsgrenzen beachten und sich an Fristen halten.

Wie oft ist eine Mieterhöhung möglich?

Der Vermieter kann die Miete praktisch fortlaufend erhöhen, vorausgesetzt, es sind nach dem Einzug oder der letzten Erhöhung 15 Monate vergangen, die ortsübliche Miete wird nicht überschritten und die Kappungsgrenze wird berücksichtigt.

Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung, muss dessen Miete zum Erhöhungszeitpunkt seit 15 Monaten unverändert sein. Der Vermieter kann dazu frühestens ein Jahr nach dem Einzug oder der letzten Anhebung ankündigen, dass er erneut die Miete erhöht (sog. Mieterhöhungsverlangen des Vermieters), wobei die höhere Miete aber erst nach 15 Monaten fällig wird.

Beispiel: Der Vermieter hatte zuletzt zum 01.08.2022 die Miete erhöht. Der Vermieter könnte dann frühestens ein Jahr später, zum 01.08.2023, erneut ankündigen, dass er die Miete erhöhen möchte (Mieterhöhungsverlangen). Da das Gesetz dem Mieter eine Überlegungsfrist zubilligt, tritt die höhere Miete 15 Monate nach dem 01.08.2022, also am 01.11.2023, in Kraft.

Erklärt der Vermieter die Mieterhöhung vor Ablauf der Jahresfrist, ist sein Mieterhöhungsverlangen unwirksam. Dies gilt auch, wenn sich das Mieterhöhungsverlangen vor Ablauf der Jahresfrist auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist bezieht.

Wie hoch kann die Mieterhöhung maximal ausfallen?

Will der Vermieter die Miete erhöhen, muss er die ortsübliche Vergleichsmiete berücksichtigen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist als diejenige Miete definiert, die üblicherweise für eine Wohnung vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde gezahlt wird (§ 558 Abs. 2 BGB).

Von Bedeutung ist die für vergleichbare Wohnungen tatsächlich durchschnittlich gezahlte Miete. Der Durchschnitt darf sich aber nur auf Mieten beziehen, die in den letzten sechs Jahren vor dem Mieterhöhungsverlangen vereinbart wurden. Einbezogen werden auch Mieten, die bei Neuabschluss von Mietverträgen vereinbart wurden. Ausgenommen sind Wohnungen, bei denen die Miethöhe im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt wurde (öffentlich geförderter Wohnraum).

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der Vergleichsmiete ist der Zugang des Mieterhöhungsverlangens des Vermieters beim Mieter, nicht aber der Zeitpunkt, zu dem die gewünschte Mieterhöhung wirksam wird.

Wie wird die neue Miete berechnet?

Die Ausgangsmiete, die der Mieter bislang gezahlt hat, ist mit der ortsüblichen Vergleichsmiete zu vergleichen. Soweit der Vermieter vorher die Miete wegen Modernisierungsarbeiten erhöht hat, muss er den Aufschlag für die Modernisierung in die Grundmiete einbeziehen.

Soweit die Parteien eine Bruttokaltmiete – inzwischen unüblich – vereinbart haben, ein Mietspiegel jedoch nur Nettomieten ausweist, muss der Vermieter zur Vergleichbarkeit den auf die Wohnung entfallenden Betriebskostenanteil angeben. Dieser ergibt sich aus dessen Betriebskostenabrechnung im vorangegangenen Abrechnungszeitraum.

Beispiel: Die Bruttokaltmiete beträgt 560 EUR bei 80m² Wohnfläche. Dies entspricht 7 EUR/m². Die Betriebskosten liegen bei 1,50 EUR/m². Die ortsübliche Miete nach Mietspiegel (netto) beträgt 6 EUR. Die Erhöhung wäre auf 6 EUR + 1,50 EUR = 7,50 EUR x 80m² = 600 EUR möglich. Im Erhöhungsverlangen muss der Vermieter angeben, dass die in der Miete enthaltenen Betriebskosten gemäß beiliegender Abrechnung für das Vorjahr 1,50 EUR/m² Wohnfläche betragen.

Mietpreisbremse nicht relevant

Die Mietpreisbremse betrifft die Begrenzung der Miete bei Neuvermietung von Wohnraum. Bei der Mieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis (Bestandsmiete) findet sie somit keine Berücksichtigung (BGH 28.9.2022, Az. VIII ZR 300/21).

Kappungsgrenzen – Begrenzung der Erhöhung

Ungeachtet der Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, darf der Vermieter die Miete innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20% erhöhen (§ 558 Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss die sogenannte Kappungsgrenze beachten.

Beispiel: Die ortsübliche Vergleichsmiete würde eine Erhöhung um 22% erlauben. Wegen der örtlichen Kappungsgrenze muss der Vermieter sich aber auf maximal 20% beschränken.

Die Kappungsgrenze ist nach der vertraglich vereinbarten Miete zu berechnen. Auch eine Brutto- oder Inklusiv- oder Teilinklusivmiete zählt als Ausgangsmiete. Neben der Miete getrennt gezahlte Betriebskosten werden nicht einbezogen. Anpassungen wegen Modernisierungsmaßnahmen oder gestiegener Betriebskosten bleiben bei der Berechnung der Kappungsgrenze im Hinblick auf die ortsübliche Vergleichsmiete außer Betracht und werden während eines Zeitraums von drei Jahren nicht mit eingerechnet.

Beispiel

  • Kappungsgrenze 500 EUR + 20% + 80 EUR = 680 EUR

Erfolgte die Sanierung bereits vor 01.08.2018 (drei Jahre vor Mieterhöhung) und wurde die Miete wegen der Sanierung auf 580 EUR erhöht, berechnet sich die Kappungsgrenze ausgehend von dieser erhöhten Miete, also 580 EUR + 20% = 696 EUR. Der Aufschlag wegen der Modernisierung wurde Teil der Grundmiete. Sie wird dann bei der Berechnung der Kappungsgrenze nicht berücksichtigt.

Missachtet der Vermieter die Kappungsgrenze, ist eine Mieterhöhung nicht unwirksam, sondern reduziert sich auf das zulässige Maß.

15% Kappungsgrenze in manchen Regionen

In Wohngebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren mit einer Kappungsgrenze bis 15% auszuweisen. Kappungsgrenzen gibt es beispielsweise in Berlin, Hamburg, Frankfurt, Köln, Dresden, Stuttgart, Hannover und Leipzig.

Tatsächliche Wohnfläche weicht vom Mietvertrag ab

Im Erhöhungsschreiben sollte die Angabe zur Wohnfläche geprüft werden. Ist die Wohnfläche zu groß oder zu klein angegeben, darf der Vermieter die Miete nur im Hinblick auf die tatsächliche Größe erhöhen. Ausgangspunkt ist also immer die tatsächliche Wohnfläche, unabhängig davon, was im Mietvertrag steht.

Wie muss das Mieterhöhungsschreiben aussehen?

Der Vermieter muss die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in Textform (Brief, E-Mail) vortragen und begründen.

Ist der Mietvertrag von mehreren Mietern unterschrieben, muss das Schreiben an alle Mieter adressiert seien. Stimmt von mehreren Mietern nur ein Mieter zu, bleibt es für alle Mieter bei der ursprünglichen Miete, da die Erhöhungserklärung insgesamt unwirksam ist (LG Hamburg, ZMR 1978,311). Der Vermieter muss das Mieterhöhungsverlangen auch allen Mietern zustellen, es sei denn, dass ein Mieter den anderen bevollmächtigt hat, Post des Vermieters entgegenzunehmen.

Aus dem Schreiben muss hervorgehen, auf welchen Betrag die Miete erhöht werden soll. Dazu muss der Vermieter die tatsächliche Wohnfläche in Quadratmeter und den neu verlangten Quadratmeterpreis angeben.

Vorlage / Muster – Mieterhöhungsschreiben an Mieter

Nachfolgend ein Muster, wie ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters an den Mieter aussehen könnte, jeweils als Word-Dokument und PDF.

Wichtig: Dieses Muster ist keine allgemeingültige Vorlage und sollte nicht ungeprüft runtergeladen und versendet werden. Um Ärger zu vermeiden, muss jeder Fall individuell behandelt und sorgfältig geprüft werden.

Wann wird die Mieterhöhung wirksam?

Stimmt der Mieter der Mieterhöhung zu, schuldet er die höhere Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats, nachdem er das Mieterhöhungsverlangen erhalten hat.

Beispiel: Das Schreiben geht dem Mieter am 05. April zu. Die Erhöhung wird zum 01. Juli wirksam.

Der Vermieter kann die Mieterhöhung nicht einseitig festsetzen. Er muss den Mieter auffordern, der Erhöhung ausdrücklich zuzustimmen.

Beispiele: Die Erklärung des Vermieters, … „dass er die Miete zum … auf die ortsübliche Miete anpassen werde“ stellt kein wirksames Mieterhöhungsverlangen dar (LG Mannheim, WuM 2000, 308). Besser wäre die Formulierung: … „Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zur Mieterhöhung zum …“.

Die Zustimmung des Mieters unterliegt keiner Form. Sie kann mündlich oder stillschweigend erfolgen, sofern der Mieter mehrfach vorbehaltslos die höhere Miete zahlt.

Mieter stimmt der Mieterhöhung nicht zu

Stimmt der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Schreibens zu, muss der Vermieter den Mieter auf Zustimmung verklagen. Der Vermieter muss die Klage innerhalb von drei weiteren Monaten beim Amtsgericht erheben. Die Überlegungsfrist des Mieters erfasst also den restlichen Monat nach Zugang des Schreibens und zwei weitere Monate. Im Streitfall bestimmt das Gericht die ortsübliche Vergleichsmiete.

Beispiel: Dem Mieter geht am 08. Mai das Schreiben des Vermieters zu, dass er die Miete erhöhen will. Der Mieter kann bis Ende Juli entscheiden, ob er zustimmt. Stimmt er nicht zu, muss der Vermieter binnen drei weiterer Monate, also bis Ende Oktober, Klage erheben.

Stimmt der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nur teilweise zu, muss der Vermieter gleichwohl innerhalb der vorgegebenen Frist klagen, wenn er sein Verlangen vollumfänglich durchsetzen will. Genauso gut kann der Vermieter die Teilzustimmung des Mieters auch akzeptieren, indem er ausdrücklich einwilligt oder die erhöhte Miete mehrfach widerspruchslos entgegennimmt.

Wie kann sich ein Mieter zur Wehr setzen?

Will sich der Mieter gegen die Mieterhöhung zur Wehr setzen, braucht er nur seine Zustimmung zu verweigern, riskiert aber, dass der Vermieter klagt. Bestätigt das Gericht die Mieterhöhung, gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Mieters. Ein Mieter ist also gut beraten, eine Erhöhung nicht ins Blaue hinein oder aus emotionalen Beweggründen zu verweigern. Vielmehr ist im Einzelfall im Detail zu prüfen, wie sich die Mieterhöhung begründet.

Mieterhöhung trotz Wohnungsmängeln

Mieterhöhung und Mietminderung bei Wohnungsmängeln sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Hat die Wohnung Mängel, stehen dem Mieter Gewährleistungsansprüche zu (u.a. Minderung der Miete). Insoweit kann der Mieter seine Zustimmung zur Erhöhung nicht davon abhängig machen, dass der Vermieter seinen Mietminderungsanspruch anerkennt oder die Mängel beseitigt (OLG Frankfurt WuM 1999, 629).

Mieterhöhung bei Modernisierung oder gestiegenen Betriebskosten

Ungeachtet der Anhebung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn er die Wohnung modernisiert hat oder sich die Nebenkosten erhöht haben. Die Mietsteigerung, die durch Modernisierung oder gestiegene Betriebskosten begründet wurde, hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete.

Beispiel

  • Miete per 01.06.2020 = 500 €
  • Am 01.07.2021 Einbau neue sanitäre Einrichtung = 80 EUR – Mieterhöhung auf 580 EUR
  • Am 01.03.2022 Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete = 620 EUR

Der Vermieter kann in diesem Beispiel die Miete erhöhen, obwohl am 01.03.2022 wegen der durch die Modernisierungsmaßnahme bedingten Mieterhöhung am 01.07.2021 noch keine 15 Monate vergangen sind.

Staffelmiete / Indexmiete

Ist mietvertraglich eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart, gelten andere Voraussetzungen, als wenn der Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete vornehmen möchte.

Kann ein neuer Eigentümer direkt die Miete erhöhen?

Verkauft der Vermieter die Wohnung, übernimmt der Erwerber das bestehende Mietverhältnis so, wie es besteht. Es gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Will der Käufer die Miete erhöhen, muss er die gesetzlichen Vorschriften und Fristen beachten und kann die Miete allenfalls bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben.

Lesetipp: Eigentümerwechsel – Auswirkungen auf Mietvertrag

Checkliste – Mieterhöhung prüfen

  • Richtiger Adressat: Stehen im Mietvertrag mehrere Namen (z.B. Ehepaar), muss jede als Mieter benannte Person Adressat des Mieterhöhungsschreiben sein.
  • Richtiger Absender: Sind im Mietvertrag mehrere Personen als Vermieter bezeichnet, muss jede als Vermieter bezeichnete Person als Absender benannt sein und das Mieterhöhungsschreiben unterschrieben haben. Wurde die Wohnung vererbt, muss der Erbe seine Erbberechtigung nachweisen (z.B. Erbschein, notarielles Testament, Erbvertrag). Stammt das Mieterhöhungsschreiben von der Hausverwaltung oder einem Rechtsanwalt, muss eine Originalvollmacht beigefügt sein. Fehlt eine solche, muss die fehlende Vollmacht unverzüglich beanstandet und nachgefordert werden.
  • Keine Mieterhöhung bei Staffel- oder Indexmiete: Ist eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart, bemisst sich eine eventuelle Erhöhung nach gesonderten gesetzlichen Regeln und nicht nach der ortsüblichen Miete.
  • Mieterhöhung begründet: Der Vermieter muss die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete begründen.
  • Jahressperrfrist: Will der Vermieter die Miete erhöhen, muss die letzte Anpassung oder der Einzug in die Wohnung bei Zugang des Mieterhöhungsschreibens mindestens zwölf Monate zurückliegen.
  • Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20% (in einigen Regionen 15%) steigen.

Kann eine Mieterhöhung im Mietvertrag ausgeschlossen werden?

Es bleibt Vermieter und Mieter unbenommen, mietvertraglich jegliche Mieterhöhung auszuschließen. In § 557 Abs. 3 BGB heißt es ausdrücklich, dass der Vermieter eine Mieterhöhung nur vornehmen darf, wenn diese nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen ist.

Häufige Fragen zum Thema

Wie viel darf die Miete maximal erhöht werden?

Innerhalb von drei Jahren darf die Mieterhöhung nicht höher sein als 20%. In einigen Städten und Gemeinden liegt die Kappungsgrenze bei 15%.

Wie oft darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist frühestens nach Ablauf von 15 Monaten nach Einzug oder der letzten Mieterhöhung möglich, wobei der Vermieter bereits nach zwölf Monaten die Mieterhöhung ankündigen kann.

Muss der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen?

Der Vermieter muss den Mieter ausdrücklich auffordern, der Mieterhöhung bis zum übernächsten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens zuzustimmen. Verweigert der Mieter die Zustimmung, muss der Vermieter innerhalb weiterer drei Monate die Zustimmung einklagen.

Ist eine Mieterhöhung ohne Begründung zulässig?

Nein, der Vermieter muss die Mieterhöhung nachvollziehbar begründen. Zur Begründung kann er auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf drei vergleichbare Wohnungen verweisen.