Seit dem 01.06.2015 gilt die Mietpreisbremse für Neubauten (auch sanierte Wohnungen) und Wiedervermietungen. Sie legt fest, dass die Wohnungsmiete bei einer Neu- oder Wiedervermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.
Die Mietpreisbremse …
- wird von der jeweiligen Landesregierung für Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt verordnet (gilt also nicht bundesweit!)
- gilt maximal bis voraussichtlich 2025
- sorgt dafür, dass in Städten, in denen die Mietpreisbremse gilt, die Miete bei einer Neuvermietung maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf
Am 14.02.2020 wurde bekannt, dass der Bundestag beschlossen hat, die Mietpreisbremse bis spätestens 31.12.2025 zu verlängern.
Kriterien für die Mietpreisbremse
Nach § 556 d BGB Abs. 2, muss mindestens eine dieser Kriterien erfüllt sein, damit die jeweilige Landesregierung eine Mietpreisbremse für bestimmte Gebiete/Städte verordnen kann:
- Die Mieten steigen deutlich stärker als im bundesweiten Durchschnitt
- Die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte übersteigt deutlich den bundesweiten Durchschnitt.
- Die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubauten der erforderliche Wohnraum geschaffen wird.
- Es besteht nur ein geringer Leerstand an Wohnungen, der die hohe Nachfrage nicht abdecken kann.
Die Mietpreisbremse gilt in der Regel immer nur für bestimmte Städte eines Bundeslandes!
Ausnahmen der Mietpreisbremse
Trotz Mietpreisbremse gibt es Ausnahmen, durch die Vermieter mehr als 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen dürfen. Das ist der Fall, wenn:
- Es sich bei dem Mietobjekt um eine Erstvermietung von Neubauten handelt
- In der Wohnung/an der Immobilie umfassende Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen wurden
- Die Miete bei Neuvermietung bereits über dem Mietpreisspiegel liegt (Das geht nur, wenn der Vormieter mehr als 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete gezahlt hat)
Reformierung der Mietpreisbremse 2019 – Mietrechtsanpassungsgesetz
Die oben aufgeführten Ausnahmen machen es Vermietern relativ einfach, die Mietpreisbremse zu umgehen. Aus diesem Grund hat das Bundeskabinett im September 2018 eine Verschärfung der Mietpreisbremse beschlossen. Das „Mietrechtsanpassungsgesetz“ trat zum 01. Januar 2019 in Kraft, um die Rechte von Mietern weiter stärken.
Das Kabinett hat der Bundesregierung folgende Änderungswünsche zur Mietpreisbremse mitgeteilt:
- Verschärfung der Auskunftspflicht des Vermieters: Wenn die Miete 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, muss der Vermieter bei der Neuvermietung darauf hinweisen und den höheren Preis begründen. Die Vormiete muss im Detail dargelegt werden. Wenn der Vermieter seine Auskunftspflicht nicht einhält bzw. die Vormiete bescheinigt, ist der neue Mieter nicht dazu verpflichtet, mehr als ortsüblich zu zahlen.
- Schadenersatz: Kündigt der Vermieter eine Wohnungsmodernisierung (und dadurch begründete Mieterhöhung) lediglich mit, um alte Mieter loszuwerden, soll dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen. In diesem Fall würde dem Vermieter eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro drohen.
- Begrenzung der Umlage von Modernisierungskosten: Vermieter dürfen nur noch 8 % (anstatt 11 %) der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegen.
- Kappungsgrenze: Der Vermieter darf die Miete nach einer Modernisierung innerhalb von 6 Jahren maximal um 3 Euro pro Quadratmeter erhöhen.
- Beanstandung des Mieters: Hat der Mieter das Gefühl, zu viel zu bezahlen, soll ein einfaches Schreiben an den Vermieter – ohne ausführliche Begründung – ausreichend sein.
Verschärfung der Mietpreisbremse 2020
Am 14.02.2020 wurde der Beschluss des Bundestags bekannt, die Mietpreisbremse zu verlängern und zu verschärfen. Der Beschluss wurde dem Bundesrat vorgelegt und trat zum 01. April 2020 in Kraft. Der Beschluss umfasst die folgenden Aspekte:
- Die Mietpreisbremse wird bis zum 31.12.2025 verlängert
- Mieter haben das Recht, zu hohe Mieten für bis zu 2,5 Jahre zurückzufordern
- Beschwerde muss innerhalb von 30 Monaten nach Zahlung der Miete erfolgen
Wo gilt die Mietpreisbremse
In diesen Bundesländern und Städten gilt die Mietpreisbremse 2019 und 2020:
Baden-Württemberg
Laufzeit vom 01.11.2015 – 31.10.2020
Mietpreisbremse in Baden-Württemberg gilt für folgende Städte und Gemeinden:
Stuttgart, Karlsruhe, Heidelberg, Freiburg i. Br., Friedrichshafen
Bayern
Laufzeit zunächst vom 01.08.2015 – 06.08.2019 für 137 Städte und Gemeinden. Ab 07.08.2019 – 31.07.2020 für 162 Städte und Gemeinden.
Mietpreisbremse in Bayern gilt für folgende Städte und Gemeinden:
Augsburg, Bamberg, Fürth, München, Nürnberg, Ingolstadt, München, Rosenheim, Bad Tölz, Benediktbeuern, Geretsried, Lenggries, Wolfratshausen, Freilassing, Bergkirchen, Dachau, Haimhausen, Hebertshausen, Karlsfeld, Markt Indersdorf, Odelzhausen, Petershausen, Röhrmoos, Vierkirchen, Erding, Olching, Puchheim, Garmisch-Partenkirchen, Oberammergau
Berlin
Laufzeit 01.06.2015 – 31.05.2020
Mietpreisbremse in Berlin gilt für alle Stadtteile und Bezirke in Berlin
Brandenburg
Laufzeit 01.01.2016 – 31.12.2020
Mietpreisbremse in Brandenburg gilt für 31 Städte und Gemeinden:
Ahrensfelde, Bernau, Birkenwerder, Blankenfelde-Mahlow,Dallgow-Döberitz, Eichwalde, Erkner, Falkensee, Glienicke/Nordbahn, Großbeeren, Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Hoppegarten, Kleinmachnow, Königs Wusterhausen, Mühlenbecker Land, Neuenhagen, Nuthetal, Oranienburg, Panketal, Petershagen/Eggersdorf, Potsdam, Rangsdorf, Schönefeld, Schöneiche, Schulzendorf, Teltow, Velten, Werneuchen, Wildau, Zeuthen
Bremen
Laufzeit 01.12.2015 – 30.11.2020
Mietpreisbremse in Bremen gilt für alle Stadtteile und Bezirke (ausgenommen Bremerhaven)
Hamburg
Laufzeit 01.07.2015 – 30.06.2020
Mietpreisbremse in Hamburg gilt für ganz Hamburg
Hessen
Laufzeit 27.11.2015 – 26.11.2020
Mietpreisbremse in Hessen gilt für 31 Städte und Gemeinden:
Bad Homburg, Bad Soden am Taunus, Bad Vilbel, Bischofsheim, Darmstadt, Dreieich, Egelsbach, Eschborn, Flörsheim, Frankfurt am Main, Ginsheim-Gustavsburg, Griesheim, Hattersheim, Heusenstamm, Hofheim, Kassel, Kelkheim, Kelsterbach, Kiedrich, Langen, Marburg, Mörfelden-Walldorf, Nauheim, Nidderau, Obertshausen, Oberursel, Offenbach, Raunheim, Schwalbach, Weiterstadt, Wiesbaden
Niedersachsen
Laufzeit 01.12.2016 – 30.11.2021
Mietpreisbremse in Niedersachsen gilt für 19 Städte und Gemeinden:
Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wolfsburg, die sieben ostfriesischen Inselgemeinden
Nordrhein-Westfalen
Laufzeit 01.07.2015 – 30.06.2020
Mietpreisbremse in NRW gilt für 22 Städte und Gemeinden:
Aachen, Bielefeld, Bonn, Bocholt, Brühl, Düsseldorf, Erkrath, Frechen, Hürth, Kleve, Köln, Langenfeld (Rheinland), Leverkusen, Meerbusch, Monheim am Rhein, Münster, Neuss, Paderborn, Siegburg, St. Augustin, Troisdorf, Ratingen
Rheinland-Pfalz
Laufzeit 08.10.2015 – 07.10.2020
Mietpreisbremse in Rheinland-Pfalz gilt für :
Mainz, Trier, Landau
Schleswig-Holstein
Laufzeit 01.12.2015 – 30.11.2020
Mietpreisbremse in Schleswig-Holstein gilt für 12 Städte und Gemeinden:
Barsbüttel, Glinde, Halstenbek, Hörnum, Kampen, Kiel, List, Norderstedt, Sylt, Wenningstedt-Braderup, Wentorf bei Hamburg, Wyk auf Föhr
Thüringen
Laufzeit 31.03.2016 – 31.01.2021
Mietpreisbremse in Thüringen gilt für :
Erfurt, Jena
Seit Bekanntgabe der Verlängerung der Mietpreisbremse bis Ende 2025 liegen aktuell noch keine genauen Daten bezüglich der Gültigkeit in den einzelnen Bundesländern vor.
Ende der Mietpreisbremse
In Hessen sollte die Mietpreisbremse zwar am 30. Juni 2019 auslaufen, wurde jedoch vom 28.06.2019 bis 26.11.2020 verlängert.
Am 01.04.2020 trat der Beschluss des Bundestages in Kraft die Mietpreisbremse bis spätestens zum 31.12.2025 zu verlängern.
Stand: 04.05.2020
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