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Mietwohnung: Hunde ohne Leine können zur fristlosen Kündigung führen

Hund spielt auf einer Wiese ohne Leine

Etwa jeder fünfte Haushalt in Deutschland zählt einen Hund zu seinen Familienmitgliedern. Doch die treuen Vierbeiner bringen auch jede Menge Verantwortung und Pflichten mit sich. Besonders im Umgang mit Nachbarn empfiehlt es sich, als Hundehalter Rücksicht zu nehmen. Kommt man dieser Pflicht nicht nach, kann dies sogar zur Wohnungskündigung führen – so entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

Bundesgerichtshof urteilt

Hundehalter aufgepasst! Nicht angeleinte Hunde können ihren Frauchen und Herrchen eine fristlose Kündigung der Mietwohnung bescheren. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 02. Januar 2020 (Az.: VIII ZR 328/19). Hintergrund des Urteils war die Klage einer Vermieterin aus Berlin gegen die Mieter ihrer Eigentumswohnung.

Mieter lassen Hunde unangeleint auf Gemeinschaftsflächen

Die Vermieterin vermietete die 5-Zimmer-Wohnung innerhalb einer Berliner Stadtvilla an ein Paar mit 2 Hunden. Trotz mehrerer Aufforderungen, dies zu unterlassen, ließen die Beklagten ihre Hunde unangeleint auf den Gemeinschaftsflächen des Gebäudes herumlaufen und störten sich dabei auch nicht an dem dazugehörigen Kinderspielplatz. Nachdem diverse Abmahnungen auf taube Ohren stießen, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag fristlos.

Beharrliche Verletzung der Hausordnung

Der Kündigung zufolge sollte die Wohnung am 07. Januar 2020 zwangsgeräumt werden. Das wollten die Mieter jedoch nicht auf sich sitzen lassen und legten bei Gericht Beschwerde dagegen ein – allerdings ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass die Zwangsvollstreckung angesichts der Verletzung der Hausordnung durch die Mieter durchaus gerechtfertigt sei:

„Das von den Beklagten nicht in Abrede gestellte Verhalten – freies Laufenlassen ihrer Hunde auf den Gemeinschaftsflächen (Grünflächen, Kinderspielplatz) des Anwesens entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen – stellt eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar“,

heißt es in der Urteilsschrift des Bundesgerichtshofs.

„Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass einer solchen (beharrlichen) Pflichtverletzung unter den von ihm festgestellten Umständen ein die fristlose Kündigung rechtfertigendes Gewicht zukommt, lässt schon einen einfachen Rechtsfehler nicht erkennen und erst recht nicht einen solchen, der die Zulassung der Revision erforderte“,

beschlossen die Karlsruher Richter.

Vorinstanzen: 

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.02.2019 , Az.: 237 C 287/18 

LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2019, Az: 64 S 78/19 

Titelbild: elbud/ shutterstock.com

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