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Prozesskostenhilfe für Mieter – Übernahme von Gerichtskosten

Prozesskostenhilfe

Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter landen nicht selten vor Gericht. Jedoch entstehen dafür Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und andere Auslagen, welche nicht jeder Mieter zahlen kann. Damit die betroffenen Mieter ihre Rechte vor Gericht trotz geringen finanziellen Mitteln durchsetzen können, besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe (PKH), geregelt in §§ 114 ff. ZPO, ist eine staatliche Fürsorgeleistung. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen Mieter keine Gerichtskosten und Anwaltskosten zahlen. Dafür kommt die Staatskasse auf.

Allerdings handelt es sich zunächst nur um einen zinslosen Staatskredit. Denn sollten sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterstützten Mieters in den folgenden vier Jahren verbessern, kann die Rückzahlung der ausgelegten Prozesskosten verlangt werden.

Voraussetzung für Prozesskostenhilfe

Der Bezug von Prozesskostenhilfe ist nur auf Antrag und unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Klage muss Aussicht auf Erfolg haben und ist nicht mutwillig
  • Geringes Einkommen

Sozialhilfeempfänger sind in aller Regel anspruchsberechtigt. Die Vorlage eines entsprechenden Nachweises wie z.B. dem Hartz IV Bescheid genügt.

Wie wird Einkommen ermittelt?

Als Bemessungsgrundlage dient das Bruttogehalt des Mieters. Um das einzusetzende Einkommen zu erhalten, werden zunächst folgende Leistungen abgezogen:

  • Kosten für die Wohnungsmiete (Miete, Mietnebenkosten, Heizung)
  • Steuer
  • Vorsorgeaufwendungen (z. B. Sozialversicherung, angemessene private Versicherungen)
  • Werbungskosten
  • Beträge mit Rücksicht auf besondere Belastungen (z. B. Körperbehinderung).
  • Freibeträge

Wichtig: Das Vermögen muss ebenso offen gelegt werden, wobei geprüft wird, ob Prozesskostenhilfe voll umfänglich gewährt wird oder innerhalb maximal 48 Monatsraten zurückzuzahlen ist. 

Freibeträge

Folgende Freibeträge (Stand 20.01.2020) dürfen vom Bruttoeinkommen zur Bestimmung des einzusetzenden Einkommens abgezogen werden (Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020, PKHB 2020)

  • Einkommensfreibetrag für Rechtsuchende 501 €
  • Freibetrag, falls Rechtsuchender erwerbstätig ist 228 €
  • Unterhaltsfreibetrag für Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/n Lebenspartnerin/Lebenspartner 501 €
  • Unterhaltsfreibetrag für Erwachsene im Haushalt 400 €
  • Unterhaltsfreibetrag für Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 bis 17 Jahre) 381 €
  • Unterhaltsfreibetrag für Kinder von Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre) 358 €
  • Unterhaltsfreibetrag für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (bis 5 Jahre) 289 €

Einkommensgrenze

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist höchstens ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 15 Euro erlaubt. Übersteigt das ermittelte Einkommen diesen Wert, besteht immer noch die Möglichkeit einer Ratenzahlung.

Wer bestimmt, ob Klage Aussicht auf Erfolg hat?

Ob Ihre Klage Erfolgschancen vorweist, wird in einem Vorverfahren das Gericht prüfen, bei welchem Sie den Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht haben.

Sollten Sie jedoch selbst verklagt wurden sein, muss überprüft werden, was Sie zur Verteidigung gegen die Klage vorbringen können. Mit einer geringen Bearbeitunsgebühr von 15 Euro erhalten Sie beim Amtsgericht einen sogenannten Beratungsschein. Mit diesem erhalten Sie eine kostenfreie Rechtsberatung bei einem Fachanwalt, der Sie über die Erfolgschancen im Voraus aufklärt.

Prozesskostenhilfe beantragen

Sie können Prozesshilfe bei dem Gericht beantragen, welches für Ihre zivilrechtliche Auseinandersetzung zuständig ist. Der Antrag erfolgt mit einem Formular, über welches Sie Auskunft über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse geben müssen. Zudem sind dem Gericht dazugehörige Belege im Original vorzulegen.

Unterlagen für Prozesskostenhilfeantrag

Folgende Unterlagen müssen zusammen mit dem Antragsformular beim zuständigen Gericht vorgelegt bzw. mit abgegeben werden.

  • Personalausweis
  • Einkommensnachweise (Hartz-4-Bescheid, Rentenbescheid, Lohnabrechnungen etc.)
  • Nachweis über monatliche Zahlungsverpflichtungen (Mietvertrag, Stromkosten, Heizkosten etc.)
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Weitere Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Prozess stehen

Rechtsschutzversicherung vs. Prozesskostenhilfe

Bei bestehender Rechtsschutzversicherung wird ihr Antragt auf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Eine Rechtsschutzversicherung kommt jedoch im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe auch für die Kosten der gegnerischen Seite auf, wenn der Prozess verloren wird.

Welche Kosten sind mit Prozesskostenhilfe abgedeckt?

Grundsätzlich muss die unterlegende Partei für die Prozesskosten aufkommen (§ 91 ZPO). Die Prozesskostenhilfe umfasst Gerichts- und Anwaltskosten inklusive weitere Auslagen wie zum Beispiel ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten, wie es in einem Streit über Mieterhöhungen oder Wohnungsmängel häufiger der Fall ist.

Achtung! Die Kosten der Gegenseite werden, auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe, NICHT übernommen, falls der Mieter das Verfahren verliert. Dann müssen die Rechtanwaltskosten des Vermieters aus eigener Tasche gezahlt werden.

Prozess wird teilweise gewonnen

Sollte der Prozess teilweise gewonnen werden, müssen die entstanden Kosten auf beide Parteien dem Ergebnis entsprechend anteilig aufgeteilt werden.

Beispiel Mieterhöhungsklage: Das Gericht spricht dem Vermieter nur 2/3 der verlangten Mieterhöhung zu. Somit sind die Prozesskosten zu 1/3 vom Vermieter und zu 2/3 vom Mieter zu tragen. 

Rückzahlung von Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe muss nur zurückgezahlt werden, wenn Sie die Einkommensgrenze von 20 Euro überschreiten oder aber wenn sich Ihre finanzielle Situation in den folgenden vier Jahren verbessert. Dann darf das Gericht die Prozesskosten in angemessen Raten zurückfordern.

Sie zahlen bereits PKH Monatsraten zurück?
Dann gilt die oben genannte Regel auch anders herum. Sollten sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich ändern, kann ein Anpassungsantrag gestellt werden. Bei Genehmigung werden die Raten verringert. Denn laut § 120a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO gilt:

„Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist.“

Titelbild: Lisa S / shutterstock.com

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