BGH: Nebenkostenabrechnung muss zwingend innerhalb von 12 Monaten erfolgen
Vermieter sind laut § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB dazu verpflichtet, dem Mieter innerhalb eines Jahres die Betriebskostenabrechnung auszuhändigen. Der Bundesgerichtshof hat in 2017 entschieden, dass diese Jahresfrist unter allen Umständen einzuhalten ist – auch, wenn beispielsweise die Hausverwaltung dem Vermieter die Betriebskosten zu spät aushändigt.
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