In Deutschland entsteht durchschnittlich alle 30 Sekunden ein Wasserschaden. Hat der Mieter den Wasserschaden selbst zu verschulden, haftet er vollumfänglich. Er ist seinem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig und muss die entstandenen Schäden auf eigene Kosten beseitigen (lassen). Tut er dies nicht, droht ihm beim Auszug ein Abzug seiner Mietkaution oder eine Schadenersatzforderung des Vermieters.
Das Wichtigste in Kürze
Wer haftet bei einem Wasserschaden in einer Mietwohnung?
Grundsätzlich haftet immer der Verursacher des Schadens. Ist der Mieter durch bspw. falsch angeschlossene oder kaputte Geräte für den Wasserschaden verantwortlich, übernimmt in der Regel seine Hausrat- oder Haftpflichtversicherung. Hat der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden ggfs. nicht alle Kosten übernommen. Hat ein Schaden im Haus (z. B. Rohrbruch) zum Wasserschaden geführt haftet die Wohngebäudeversicherung des Vermieters.
Wann zahlt die Versicherung beim Wasserschaden?
Die Hausrat- und Haftpflichtversicherung eines Mieters zahlt in der Regel die entstandenen Kosten. Kann ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, muss er damit rechnen die Kosten selbst tragen zu müssen. Handelt es sich beim Wasserschaden um geplatzte Rohre im Haus greift die Wohngebäudeversicherung des Vermieters. Um Naturgewalten wie bspw. Überschwemmungen abzudecken, sollte eine Elementarversicherung vorhanden sein.
Wasserschaden Mietwohnung durch Mieter verursacht
Defekte oder falsch angeschlossene technische Geräte oder Überschwemmungen führen häufig zu Wasserschäden, für die sich der Mieter verantworten muss.
Die Liste möglicherer Verursacher ist lang:
- Wasserschaden durch falsch angeschlossene Waschmaschine
- Defekte Spülmaschine
- Zerbrochenes oder undicht gewordenes Aquarium
- Undichtes Wasserbett
- Übergelaufene Badewanne oder Dusche
- Fenster wurden bei Starkregen vergessen zu schließen
- Kinder spielten mit Wasser in der Wohnung
- Etc.
Wie merkt man einen Wasserschaden?
Nicht immer ist der Wasserschaden durch eine Pfütze oder Überschwemmung zu erkennen. Ist das Wasser bereits in den Boden oder ins Mauerwerk eingezogen, lässt sich dies anhand von Wasserflecken an den Wänden oder einem aufgequollenen Bodenbelag sehr gut erkennen.
Verhalten beim Wasserschaden in der Mietwohnung
Der Mieter ist verpflichtet, das Ausmaß des Wasserschadens so gering wie möglich zu halten:
- Wasserzufuhr abstellen (Absperrhahn oder notfalls Hauptwasserhahn abstellen)
- Stromzufuhr für den betroffenen Bereich abstellen (Sicherung rausdrehen)
- Wasser so schnell wie möglich beseitigen
→ Eimer & Lappen/Bodenwischer
→ Nassauger oder Pumpe bei größeren Mengen
→ Notfalls Feuerwehr um Hilfe bitten - Hausrat aus dem nassen Bereich entfernen und vollständig trocken
- Fenster und Türen öffnen, um Luftfeuchtigkeit zu senken
Folgen des Wasserschadens
Selbst, wenn der Wasserschaden sofort entdeckt und schnellst möglichst behoben wurde, kann ein Wasserschaden verheerenden Folgen haben:
- Wände, Bodenbeläge und/oder der eigene Hausrat wurden beschädigt
- Ggf. wurden auch andere Wohnungen durch das Wasser lädiert
- Gefahr der Schimmelpilzbildung in der Wohnung
- Bei großem Wasserschaden ist die Mietwohnung ggf. nicht bewohnbar
Besteht eine Schadensersatzpflicht an den Vermieter?
Ja, nach § 280 BGB haftet der Mieter für alle Schäden, die er selbst verursacht hat.
Demnach muss er Schäden am Gebäude und bei betroffenen Nachbarwohnungen, die er zu verantworten hat, selbst entfernen oder auf eigene Kosten entfernen lassen.
Muss der Wasserschaden der Hausverwaltung gemeldet werden?
Ja! Der Mieter ist verpflichtet, seinem Vermieter oder dem Eigentümer jeglichen Mangel unverzüglich zu melden.
Was passiert, wenn der Wasserschaden verschwiegen wird?
Entsteht durch die Nichtanzeige des Wasserschadens ein (weiterer) Mangel an der Wohnung (bspw. Schimmelpilzbildung), kann der Vermieter nach § 280 BGB Schadenersatz vom Mieter fordern.
Wasserschaden in Mietwohnung trocknen und renovieren
Handelt es sich um einen größeren Wasserschaden im Mauerwerk oder Boden, genügt es i. d. R. nicht, den Wasserfleck einfach zu entfernen.
Die Feuchtigkeit muss vollständig entzogen werden, anschließend ist (meist) eine Renovierung erforderlich.
Wasserschaden Entfeuchtung / Trocknung
Um Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sollte der Mieter den Wasserschaden mit einem speziellen Trockner (Kondensationstrockner, Adsorptionstrockner, Infrarot- oder Dunkelstrahler) trocknen lassen.
Je nach Gerät und Schaden dauert die Trocknung etwa 14 – 21 Tage.
Renovierung nach Wasserschaden
- Aufgequollenen Bodenbelag (Laminat, Parkett, Teppich) austauschen
- Beschädigte Wände und Decken neu verputzen, tapezieren und ggf. streichen
Es ist nicht zulässig, den Schaden nur punktuell auszubessern! Nach der Renovierung muss ein einheitliches Gesamtbild zum Rest der Wohnung entstehen – farbliche Unterschiede sind unzulässig! Wurde eine Wand etwa neu weiß angestrichen, obwohl die restlichen Wände im Raum farbig gestrichen sind, entsteht kein einheitliches Gesamtbild!
Außerdem muss bei der Schadenbeseitigung der Zustand vor dem Schaden hergestellt werden. Ist ein Austausch des gesamten Bodenbelags notwendig, kann der Vermieter einen Bodenbelag des gleichen Typs verlangen.
Gerade beim Thema Laminat muss beim Auszug aus einer Wohnung eine Menge beachtet werden, unabhängig von Wasserschäden. Detaillierte Informationen dazu finden Sie unter Laminat in Mietwohnung beschädigt – Schadenersatzpflicht des Mieters.
Wasserschaden – Leistungen der privaten Hausratversicherung
Verfügt der Mieter über eine private Hausratversicherung, kommt diese i. d. R. für Kosten am eigenen Hausrat auf:
- Bewegliche Güter (Möbel, Elektrogeräte, Kleidung, Gardinen, Teppiche, etc.)
- Aufräumarbeiten
- Hotelkosten, wenn Wohnung aufgrund des Wasserschadens verlassen werden muss
- Ggf. Aufwandsentschädigung für Nachbarn
Für Wasserbetten oder Aquarien muss der Versicherungsschutz der Hausratversicherung oft erweitert werden!
Hat der Mieter keine Hausratversicherung abgeschlossen, muss er alle entstanden Kosten selbst tragen.
Wasserschaden – Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung
Besitzt der Mieter eine private Haftpflichtversicherung, übernimmt diese die durch den Wasserschaden entstandenen Kosten bei Dritten:
- Renovierungskosten beschädigter Wohnungen (Eigene Wohnung, Nachbarwohnung)
- Hotelkosten, wenn Nachbar Wohnung verlassen muss
- Beschädigter Hausrat des Nachbarn
Kann dem Mieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, übernimmt die Versicherung unter Umständen nicht die gesamten Kosten!
Auch ohne Haftpflichtversicherung ist der Mieter Schadenersatzpflichtig – In diesem Fall muss er alle Kosten selbst begleichen.
Wasserschaden beim Auszug noch da – Folgen für den Mieter
Stellt der Vermieter beim Auszug fest, dass der Wasserschaden nicht vom Mieter beseitigt wurde, darf er den für die Renovierung benötigten Betrag von der Mietkaution abziehen. Reicht die Mietkaution nicht aus, um den Schaden zu beseitigen, darf der Vermieter darüber hinaus Schadenersatz nach § 280 BGB vom Mieter verlangen.
Hinweis: Laut BGH (28.02.2018, VIII ZR 157/17) muss der Vermieter den Mieter vorab nicht zur Reparatur auffordern, sondern darf den Schadenersatz sofort vom Mieter verlangen.
Lesen Sie passend zum Thema auch den folgenden Artikel: Unverschuldeter Wasserschaden – Rechte des Mieters
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