Ein unverschuldeter Wasserschaden in der Mietwohnung ist für den Mieter besonders ärgerlich: Obwohl er den Wasserschaden nicht zu verantworten hat, entstehen ihm diverse Aufwendungen. Dafür darf der Mieter eine Aufwandsentschädigung vom Verursacher fordern, zudem darf unter gewissen Umständen auch die Miete gemindert werden. Für die Sanierung des Wasserschadens muss der Verursacher aufkommen.
Inhaltsverzeichnis
Schaden durch Verschulden Dritter
Ein unverschuldeter Wasserschaden kann viele Ursachen haben:
- Wasserschaden durch Nachbarn (z. B. Waschmaschine ausgelaufen)
- Undichtes Dach
- Defekte Abwasserleitungen
- Rohrbruch
- Hochwasser, Starkregen
Pflichten des Vermieters
Kam der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nach, muss er für alle Schäden am Gebäude – einschließlich aller beschädigten Wohnungen – aufkommen. Nach § 535 BGB ist es die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem geeigneten Zustand zu erhalten, entstandene Schäden zu beheben und die dafür entstandenen Kosten zu übernehmen.
Eine Übersicht über alle Pflichten von Vermieter und Mieter finden Sie unter Pflichten aus dem Mietvertrag.
Wer zahlt den Wasserschaden?
Wurde die Wohnung (und schlimmstenfalls auch das Gebäude) durch den nicht selbst verursachten Wasserschaden beschädigt, muss der Mieter keine Angst vor hohen Rechnungen haben, denn leisten muss der Verursacher. Dies kann je nach Schadensursache entweder der Nachbar oder der Vermieter sein.
Hat der Vermieter den Schaden zu verantworten, kann er für die Schäden an fest installierten Gütern (Wände, Bodenbeläge, etc.) seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen. Kam es durch Naturwirkungen zum Wasserschaden, leistet die Elementarversicherung des Vermieters.
Wurde der Wasserschaden durch die Wohnung darüber verursacht – etwa, weil der Nachbar seine Waschmaschine falsch angeschlossen hat – ist die Haftpflichtversicherung des Nachbarn zur Leistung verpflichtet.
Lesen Sie dazu: Selbstverschuldeter Wasserschaden in der Mietwohnung – Haftung des Mieters
Wer zahlt beschädigten Hausrat?
Wurde auch der Hausrat (Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, etc.) durch den Wasserschaden beschädigt, können Mieter ihre private Hausratversicherung in Anspruch nehmen. Diese wird den Zeitwert der beschädigten Gegenstände ersetzen.
Kann der Verursacher des Wasserschadens ausfindig gemacht werden, wird die Hausratversicherung einen Regressanspruch beim Verursacher bzw. seiner Haftpflichtversicherung stellen und die geleisteten Zahlungen zurückfordern.
Besitzt der geschädigte Mieter keine Hausratversicherung, kann er die entstandenen Hausratschäden direkt bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers geltend machen.
Wer muss den Wasserschaden beheben?
Hat der Mieter den Wasserschaden nicht verursacht, ist es auch nicht seine Pflicht, den Schaden zu beseitigen. Dies ist die Pflicht des Verursachers. Entweder beseitigt er den Schaden selbst oder beauftragt Handwerker.
Beispiel: Der Nachbar von Oben hat in seiner Wohnung eine große Überschwemmung verursacht. In Folge dessen wurde eine Wand in der eigenen Wohnung beschädigt. Die Wand muss nun getrocknet und anschließend neu tapeziert werden. Da der Nachbar für die Beschädigung verantwortlich ist, übernimmt er die Tapezierarbeiten und besorgt ein geeignetes Trocknungsgerät.
Da die Materialkosten nicht so hoch sind, zahlt der Verursacher die Kosten selbst und macht sie nicht bei seiner Privathaftpflichtversicherung geltend.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter, Nachbarn oder Handwerkern Zutritt zur Wohnung zu gewähren, damit der Schaden behoben werden kann.
Vermieter / Nachbar kommt seiner Pflicht nicht nach
Behebt der Verursacher den Wasserschaden auch nach Fristsetzung nicht, kann der Mieter den Schaden selbst beseitigen bzw. beseitigen lassen und die Kosten beim Verursacher oder direkt bei seiner Versicherung (Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung) geltend machen.
Wohnung unbewohnbar
Ist die Wohnung durch den Wasserschaden und die Sanierung unbewohnbar, darf der Mieter auf Kosten des Verursachers in einem Hotel oder einer Pension wohnen.
Entschädigung für Mieter – Aufwandsentschädigung
I. d. R. entsteht dem Mieter durch den Wasserschaden auch ein eigener Aufwand:
- Reinigungs- und Aufräumarbeiten werden meist selbst durchgeführt
- Trocknungsgerät wird über eigenen Stromverbrauch abgerechnet
- Höhere Fahrtkosten zur Arbeit, wenn er während Renovierung woanders wohnen muss
Dafür darf der Mieter nach § 555a Abs. 3 BGB eine angemessene Aufwandsentschädigung vom Verursacher fordern für
- Reinigungs- und Räumarbeiten
- Stromkosten für Einsatz des Trocknungsgerätes
- Fahrtgeld für längeren Fahrtweg
Mietminderung wegen Wasserschaden
Ist der Gebrauch der Mietsache durch den (nicht selbst verschuldeten!) Wasserschaden eingeschränkt, darf der Mieter zudem ab Schadeneintritt bis Schadenbeseitigung die Miete nach § 536 BGB mindern. Dafür muss der Mangel dem Vermieter – bestenfalls schriftlich – angezeigt sowie die Mietminderung angekündigt werden.
Die Höhe der Mietminderung ist abhängig vom Schadenbild und den Umständen im Einzelfall. Um Ärger mit dem Vermieter zu vermeiden, sollte man sich mit dem Vermieter über eine angemessene Mietminderung einigen.
Gerichtsurteile mit festgesetzter Mietminderung:
- Nasser Teppichboden & unerträglicher Gestank für 2 – 3 Wochen: 80 % Minderung
(Amtsgericht Friedberg, 06.07.1983, C 389/82) - Wasserschaden Keller (Regenwasserpfützen bei Starkregen): Keine Mietminderung
(Landgericht Berlin, 15.03.2002, 63 S 54/00) - Tropfendes Wasser aus Zimmerdecke durch Schneesturm: 30 % Mietminderung
(Amtsgericht Kiel, 26.06.1980, 13 C 9/80) - Lärmbelästigung durch Trocknungsgeräte von 50 db: 100 % Mietminderung
(Amtsgericht Schöneberg, 10.04.2008, 109 C 256/07)
Schimmel in der Wohnung? – Mietminderung bei Schimmel und Feuchtigkeit
Wenn der Vermieter den Schaden beseitigen will, der Mieter aber keinen Zugang zur Wohnung gewährt, ist es nicht das Verschulden des Vermieters, wenn der Schaden nicht behoben wurde. Eine Mietminderung wäre in diesem Fall unzulässig (LG Karlsruhe, 24.08.2009, 9 S 206/08)
Wohnung kündigen
Ist der Wasserschaden so groß, dass die Wohnung für längere Zeit unbewohnbar ist, kann der Mieter die Wohnung kündigen – außerordentlich und fristlos.
Wird die Wohnung innerhalb kurzer Zeit (zwei bis drei Wochen) saniert, ist eine fristlose Kündigung nicht möglich. Die Wohnung kann dann nur fristgerecht gekündigt werden.
Häufige Fragen zum Thema
Was kann man bei einem Wasserschaden geltend machen?
Der Mieter kann Schadenersatz für die beschädigten Teile der Wohnung und Hausrat vom Verursacher fordern. Ist die Wohnung unbewohnbar, können Mieter auf Kosten des Verursachers im Hotel wohnen. Für entstehenden Aufwand können Mieter Aufwandsentschädigungen fordern für Aufräumarbeiten, Stromkosten für Einsatz eines Trocknungsgerätes und Kilometerpauschale bei längerem Fahrtweg zur Arbeit. Zudem kann sich mit dem Vermieter auf eine Mietminderung geeinigt werden.
Wer zahlt bei Wasserschaden in einer Mietwohnung?
Zahlen muss immer der Verursacher. Ist bspw. der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen, muss er sich an seine Wohngebäudeversicherung wenden. Entsteht der Schaden durch Naturwirkung, muss der Vermieter sich an die Elementarversicherung wenden. Für Schäden durch andere Mieter, die bspw. die Waschmaschine falsch angeschlossen haben, kommt deren Haftpflichtversicherung auf. Die Zahlungspflicht des Verursachers gilt auch für den beschädigten Hausrat.
Welche Rechte habe ich als Mieter bei Wasserschaden?
Der Mieter hat das Recht auf Schadenersatz durch den Verursacher und kann ggfs. eine Mietminderung mit dem Vermieter abstimmen. Zudem kann er bei unbewohnbarem Zustand der Wohnung auf Kosten des Verursachers in Hotel oder Pension wohnen. Auch stehen dem Mieter Aufwandsentschädigungen zu für Reinigungs- und Aufräumarbeiten oder die Übernahme der Stromkosten für den Einsatz eines Trocknungsgerätes.
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