Zum Inhalt springen

Wohnberechtigungsschein für Sozialwohnung

Wohnblock

Finanziell schwache Personen wie Geringverdiener, Rentner oder Hartz IV Empfänger sind bei der Finanzierung einer Wohnung angesichts der ständig steigenden Mietpreise oft auf staatliche Unterstützung angewiesen. In diesen Fällen hilft der Wohnberechtigungsschein (WBS). Dieser berechtigt zum Bezug einer Wohnung (Sozialwohnung), die durch staatliche Mittel gefördert und somit Wohnen für geringe Mietkosten ermöglicht.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt finanziell schwächere Personen eine Wohnung zu beziehen, die durch öffentliche Mittel gefördert wird. Er wird im Volksmund auch „B-Schein“ genannt,

Basierend auf dem Wohnungsbindungsgesetz (§ 5 WoBindG) und Wohnraumförderungsgesetz (§ 27 WoFG) versucht der Staat bezahlbaren Wohnraum für Geringverdiener zu schaffen. Eigentümer werden dabei finanziell vom Staat unterstützt. Im Gegenzug müssen diese eine geringere Miete für den Wohnraum festlegen.

Um eine solche Sozialwohnung mieten zu können, wird ein Wohnberechtigungsschein benötigt. Dieser wird ausgestellt, wenn alle grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, wie bspw. die Einhaltung von Einkommensgrenzen, eine angemessene Wohnungsgröße und die Einreichung aller Unterlagen und Nachweise.

Tipp: Die Nachfrage an Sozialwohnungen steigt kontinuierlich an. Zwar sinkt das Angebot an Sozialwohnungen in vielen Regionen, doch die Beantragung des B-Scheins lohnt sich oftmals trotzdem. Zumindest werden die Chancen auf bezahlbaren Wohnraum erhöht!

Verschiedene Typen des WBS

Grundsätzlich wird beim Wohnberechtigungsschein zwischen zwei verschiedenen Typen unterschieden, die sich in Abhängigkeit vom Einkommen aller im Haushalt lebender Personen bestimmen lassen und Einfluss auf die infrage kommenden Wohnungen hat:

WBS Typ AWBS Typ B
Schein für Geringverdiener, berechtigt für alle Sozialwohnungen
(siehe Einkommensgrenzen, Wohnungsvergabe über örtliche Behörde)
Schein für Verdiener mit mittlerem Einkommen, berechtigt für spezielle Wohnungen
(Beantragung erst bei konkretem Wohnungsangebot, Genehmigung durch Kommunalverwaltung nach Beurteilung des Angebots und der persönlichen Situation)

Hinweis: Manche Sozialwohnungen sind nur für einen bestimmten Wohnberechtigungsschein-Typen vorgesehen, liegt der falsche WBS vor, kommen diese Wohnungen nicht infrage.

Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Den WBS beantragen können grundsätzlich Volljährige mit deutscher Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltsgenehmigung, die die geltenden Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Bewilligung des Wohnberechtigungsscheins ist dabei von den persönlichen Umständen abhängig.

Erfüllt werden die Voraussetzungen in der Regel von

  • Rentnern und Senioren
  • Alleinerziehenden
  • Studenten (auch mit BAföG-Bezug)
  • Azubis
  • Behinderten und Schwerbehinderten
  • Bürgergeld Empfängern
  • Ausländern (mind. ein Jahr Aufenthalt in Deutschland)

Anerkannte Flüchtlinge müssen einen Anerkennungsbescheid vorweisen aber noch keinen Aufenthaltstitel haben. Zudem gilt ebenso wie für andere ausländische Bürger, dass eine mindestens einjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland nachgewiesen werden muss. Insbesondere für Flüchtlinge variieren die Kriterien stark je nach Stadtverwaltung. Aus diesem Grund sollte sich zusätzlich bei der zuständigen Ausländerbehörde über die Möglichkeiten zum Bezug des Wohnberechtigungsscheins informiert werden.

Welche Voraussetzungen müssen für den WBS erfüllt sein?

Um den Wohnberechtigungsschein beantragen zu können müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen darf die geltenden Einkommensgrenzen nicht übersteigen.
  • Die Größe der angefragten Wohnung darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
  • Der Antragsteller muss deutscher Staatsbürger sein und einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland nachweisen können.
  • Bei ausländischen Wohnungssuchenden muss eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen, die mindestens ein Jahr gilt.

Welche Einkommensgrenze gilt für den WBS?

Die aktuell geltenden Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein sind in § 9 WoFG (Wohnraumförderungsgesetz) gesetzlich festgelegt. Das zu berücksichtigende Einkommen wird anhand des jährlichen bereinigten Einkommens aller Haushaltsmitglieder ermittelt. Dazu werden alle relevanten Einkünfte der letzten 12 Monate vor Antragstellung betrachtet.

HaushaltsgrößeEinkommensgrenze
Eine Person12.000 Euro
Zwei Personen18.000 Euro
Jede weitere Person+ 4.100 Euro
Jedes weitere Kind+ 500 Euro
Gesetzlich festgelegte Einkommensgrenzen

Abweichende Einkommensgrenzen

Abweichungen dürfen durch die Landesregierungen in Abhängigkeit von den örtlichen und regional-wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen werden. Das heißt, dass die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein je nach Bundesland variieren kann. Nachfolgend ein beispielhafter Auszug:

HaushaltsgrößeBerlinHamburgNRW
Eine Person16.800 €28.500 €32.906 €
Zwei Personen25.200 €42.200 €45.688 €
Drei Personen30.940 €52.500 €49.438 €
Vier Personen36.680 €65.500 €59.438 €

Welches Einkommen wird angerechnet?

Die Ermittlung des Jahreseinkommens basiert entweder auf den erzielten Einkünfte der letzten zwölf Monate vor Antragsstellung oder auf dem zu erwartenden Einkommen der nächsten zwölf Monate ab dem Monat der Antragstellung. Bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens der Antragsteller für den WBS werden folgende Einkünfte berücksichtigt (§ 21 WoFG):

  • Pauschal besteuerter Arbeitslohn
  • Steuerfreier Betrag der Versorgungsbezüge
  • Steuerfreie Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene gezahlt werden
  • Die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil übersteigenden Teile von Leibrenten
  • Steuerfreie Kapitalabfindungen
  • Steuerfreie Renten (Erwerbsminderung, Hinterbliebene)
  • Steuerfreie Abfindungen
  • Lohn- und Einkommensersatzleistungen (bspw. Kurzarbeitergeld)
  • Steuerfreie Krankentagegelder mit Ausnahme von Mutterschaftsgeldern und Elterngeld
  • Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
  • Sparer-Pauschbetrag (soweit Kapitalerträge 100 Euro übersteigen)
  • Die auf erhöhte Absetzungen entfallenden Beträge
  • Die auf Sonderabschreibungen entfallenden Beträge
  • Steuerfreie Abfindungen, wegen einer vom Arbeitgeber oder Gericht veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses
  • Steuerfreier Grundbetrag der Produktionsaufgabenrente
  • Ausgleichsgeld (nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
  • Steuerfreie Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH – www.juris.de – Seite 11 von 23 – der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen
  • Steuerfreie allgemeine Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes
  • Graduiertenförderung
  • Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ausländische Einkünfte

Die folgenden Einkünfte werden jeweils nur zur Hälfte berücksichtigt:

  • Steuerfreie Unterhaltshilfe (nach den § 261 bis 278a des Lastenausgleichsgesetzes) mit Ausnahme der Pflegezulage
  • Beihilfe zum Lebensunterhalt (nach den §§ 301 bis 301b des Lastenausgleichsgesetzes)
  • Unterhaltshilfe (nach 44 und Unterhaltsbeihilfe nach § 45 des Reparationsschädengesetzes)
  • Beihilfe zum Lebensunterhalt (nach den §§ 10 bis 15 des Flüchtlingshilfegesetzes) mit Ausnahme der Pflegezulage
  • Steuerfreie Renten nach 3 Abs. 2 des AntiD-Hilfegesetzes
  • Der zur Erziehung bestimmten Anteils an Leistungen zum Unterhalt eines Kindes oder jungen volljährigen bei Vollzeitpflege
  • Laufende Leistungen für die Kosten des notwendigen Unterhalts einschließlich der Unterkunft sowie der Krankenhilfe für Minderjährige und junge Volljährige
  • Pflegegelder (nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) für Pflegehilfen, die keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen führen
  • Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz: Leistungen der Begabtenförderungswerke, Stipendien, Berufsausbildungsbeihilfen und des Ausbildungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
  • Steuerfreie Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden

Welche Einnahmen werden nicht angerechnet?

Folgende Einnahmen werden bei der Beantragung des Wohnberechtigungsscheins nicht auf das Einkommen angerechnet und haben somit keinen Einfluss auf die Bewilligung des WBS:

  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschutzleistungen
  • Wohngeld
  • Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Ausbildungsvergütung eines haushaltsangehörigen Kindes

Welche Freibeträge gelten aktuell?

In § 24 WoFG sind Freibeträge definiert, die bei entsprechenden Begebenheiten geltend gemacht werden können und somit das Jahreseinkommen mindern.

BegebenheitFreibetrag
Schwerbehinderten Grad von mindestens 804.500 Euro
Schwerbehinderten Grad unter 802.100 Euro
Junge Ehepaare (höchstens 5 Jahre verheiratet und unter 40 Jahre alt)4.000 Euro
Für jedes Kind unter 12 Jahren (welches Kindergeld bezieht)600 Euro
Ein zum Haushalt zählendes Kind mit eigenem Einkommen (zwischen 16-25 Jahren)bis zu 600 Euro
Unterhaltsverpflichtungenwie festgelegt

Pauschaler Abzug

In § 23 WoFG sind pauschale Abzüge festgelegt, die auf das Jahreseinkommen angewendet werden. Grundsätzlich gilt ein pauschaler Abzug in Höhe von 10% auf Steuern vom Einkommen und Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Was gilt als angemessene Wohnungsgröße?

Für den Wohnberechtigungsschein muss die Wohnung eine angemessene Wohnfläche aufweisen, die anhängig ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Als Richtwerte können die nachfolgenden Wohnungsgrößen für den WBS herangezogen werden.

Angemessene Wohnungsgröße für Wohnberechtigungsschein

HaushaltsmitgliederGröße der Wohnung
Eine Person50 m2
Zwei Personen65 m2 / 2 Räume
Drei Personen80 m2 / 3 Räume
Vier Personen95 m2 / 4 Räume
jede weitere Person+ 15 m2

Tipp: Die zugelassene Wohnungsgröße darf oft um bis zu 5 m2 überschritten werden. Dies muss mit dem zuständigen Wohn- oder Sozialamt abgestimmt werden.

Haushaltsangehörigkeit

Als Haushaltsangehörige zählen für den Wohnberechtigungsschein neben dem Antragsteller folgende Personen nach § 18 WoFG:

  • Ehepartner
  • Lebenspartner
  • Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • Kinder, Eltern und Schwiegereltern
  • Geschwister
  • Schwiegertochter
  • Schwager und Schwägerin

Hinweis: Als Haushaltsangehörige zählen auch Pflegekinder und Pflegeeltern.

Wohnberechtigungsschein beantragen

Den Wohnberechtigungsschein beantragen kann man beim jeweils zuständigen Bezirks-, Bürger- oder Wohnungsamt. In den meisten Städten ist das Amt für Wohnungswesen zuständig.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Beratung und Beantragung des WBS sind oftmals kostenfrei, das wird jedoch regional verschieden gehandhabt. So können abhängig vom Wohnort einmalige Bearbeitungskosten zwischen 5 und 40 Euro anfallen, die im Voraus zu zahlen sind.

Beispiele: Die Bearbeitungskosten für einen WBS betragen in Hannover 18 Euro und in Bremen 15 Euro. In Köln liegen die Gebühren zwischen 7,50 Euro und 20 Euro, in Abhängigkeit vom Einkommen des Antragstellers. In Berlin wir der WBS kostenlos beantragt.

Tipp: Für Hartz IV Empfänger oder Bezieher von Grundsicherung besteht teilweise Gebührenfreiheit. Informieren Sie sich bei Antragstellung, ob die Gebührenfreiheit auch in Ihrem Bundesland bzw. Ihrer Stadt gilt.

Welche Unterlagen werden für die Beantragung benötigt?

Neben dem allgemeinen Antragsformular für den Wohnberechtigungsschein sind weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich. Die Art der benötigten Unterlagen kann je nach Stadtverwaltung und der persönlichen Situation variieren, in den meisten Fällen werden jedoch folgende Unterlagen benötigt:

Antragsformular – Hauptformular, das der Antragsteller ausfüllen und unterschreiben muss.

Einkommenserklärung gemäß Anlage 1 und 2 – Die Anlage 1 muss vom Antragsteller ausgefüllt werden. Sind weitere Haushaltsangehörige vorhanden, müssen diese jeweils die Einkommenserklärung Anlage 2 ausfüllen und unterschreiben.

Anlage W – Ist eine Wohnungsvermittlung durch die zuständige Behörde gewünscht, muss Anlage W ausgefüllt werden.

Die benötigten Formulare erhalten Sie entweder vor Ort beim zuständigen Amt oder online auf der Website ihrer Stadtverwaltung zum Download.

Nachweise:

  • Verdienstabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragsstellung (von jeder im Haushalt lebenden Person)
  • Einkommensbescheinigung (vom Arbeitgeber ausgefüllt)
  • Nachweis über Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Nachweis über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Aktuelle Bescheide (ALG I und II, Grundsicherung)
  • Aktueller Rentenbescheid bzw. letzte Rentenanpassungsmitteilung
  • Letzter Steuerbescheid (für Selbständige)
  • Schulbescheinigung oder Studienbescheinigung / Immatrikulationsbescheinigung
  • Vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis über Lebenspartnerschaft
  • Nachweis über einen anderen Familienstand
  • Partnerschaftserklärung (für unverheiratete Paare)
  • Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
  • Mutterpass
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen
  • Geburtsurkunde(n)
  • Meldenachweis
  • Ausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • Aufenthaltsbescheinigung
  • weitere Unterlagen je nach kommunalen Voraussetzungen

Wichtig: Einkommensnachweise (außer Rentenbescheide) dürfen bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate sein.

Bearbeitungsdauer

Je nach Vollständigkeit aller benötigten Unterlagen und der Auslastung der zuständigen Behörde, nimmt die Bearbeitung des Antrages für den Wohnberechtigungsschein durchschnittlich 2 bis 8 Wochen in Anspruch.

Wie lange ist ein WBS gültig?

Der Wohnberechtigungsschein ist für ein Jahr gültig und gilt nur für das entsprechende Bundesland. Bei Umzug in ein anderes Bundesland muss ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden.

Erhöhte Dringlichkeit für den Bezug öffentlich geförderter Wohnungen

Es gibt Personengruppen, die mit erhöhter Dringlichkeit (oder auch als „besonderer Wohnbedarf“ bezeichnet) bei der Bearbeitung bevorzugt werden. Diese Personen können besondere persönliche Lebensverhältnisse vorweisen wie bspw. eine Schwerbehinderung oder drohende Obdachlosigkeit. Diese Lebensumstände müssen nachgewiesen werden, z. B. mittels Mietvertrag, Mietbescheinigung oder ärztlichem Attest.

Die Dringlichkeitsstufe wird von der zuständigen Behörde bestimmt und auf dem Wohnberechtigungsschein angegeben. Die Anzahl der Dringlichkeitsstufen und auch die Ausarbeitung dieser wird durch die Bundesländer unterschiedlich gehandhabt.

Dringlichkeitsstufen (am Beispiel Köln)

Rang 1 bildet die höchste Dringlichkeit ab, Rang 13 die niedrigste. Die Dringlichkeit sinkt also mit steigender Höhe der Rangziffer.

RangGrund für besonderen Wohnbedarf
1Aktuell ungeeignete Räumlichkeiten, akut unbewohnbar wie: Tiefkeller, ohne natürliches Licht oder einsturzgefährdet.
2Obdachlos oder Obdachlosigkeit droht: rechtskräftiges Räumungsurteil, keinen gerichtlichen Räumungsschutz, beschlagnahmte Wohnung, Entlassung aus einer Klinik oder Strafanstalt oder unabwendbare Kündigung der aktuellen Wohnung.
3Familienzusammenführung oder Familientrennung: Junge Eheleute ohne gemeinsame Wohnung bei Eltern lebend, Alleinerziehende mit Kindern ohne eigene Wohnung oder Frauen in Frauenhäusern, nach Trennung oder Ehescheidung.
4Gravierende gesundheitliche Einschränkungen zwingen zum Wohnungswechsel.
5Zu große oder zu kleine Wohnung: Es leben mindestens drei oder mehr Personen in der Wohnung als Wohnräume vorhanden sind oder es gibt mehr Wohnräume als Personen in ihr wohnen (bei öffentlich geförderten Wohnungen).
6Aktuelles Leben im Übergangswohnheim.
7Dauerhaftes Leben in unzumutbarer Wohnung: Keine Maßnahme zur Instandsetzung mehr möglich.
Pendler/innen außerhalb Kölns mit mehr als 50 Kilometern Fahrt zur Arbeitsstätte in Köln.
Wohnungssuchende für die erste eigene Wohnung.
8In der aktuellen Wohnung leben zwei oder mehr Personen als Wohnräume vorhanden sind.
9Wohnungswechsel ist aus belegbaren gesundheitlichen Gründen wünschenswert.
10In der aktuellen Wohnung lebt eine Person mehr als es Wohnräume gibt.
11Die Miete der aktuellen Wohnung ist im Verhältnis zum Gesamteinkommen zu hoch.
12Die aktuelle Miete überschreitet die Mietobergrenze (Miete ohne Heizkosten um mehr als zehn Prozent über dem Betrag von 6,90 Euro je Quadratmeter).
13Alle übrigen Wohnungssuchenden nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum.
Dringlichkeitsstufen für WBS am Beispiel der Stadt Köln

Wie werden die geförderten Wohnungen vermittelt?

Wurde der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein bewilligt, kann die Wohnungsvermittlung beginnen. Manche der Sozialwohnungen werden direkt über die jeweils zuständige Stadtverwaltung vermittelt, bspw. bei Bezug des WBS Typ A.

Wichtig: Der Vermittlungsprozess kann je nach Kommune variieren. Bitte setzen Sie sich bei Fragen dazu mit Ihrer zuständigen Stadtverwaltung in Kontakt.

Neben der Vermittlung durch die Stadtverwaltung sind die geförderten Wohnungen auch auf dem privaten Wohnungsmarkt auffindbar. Über Anzeigen in der Zeitung oder im Internet können Sie die Wohnungen finden, die lediglich mit Vorlage des Wohnberechtigungsscheins bezugsfähig sind (meist mit dem Kürzel WBS gekennzeichnet) und diese dort selbstständig anfragen.

Freistellung von Belegungsbindungen

Wohnungen, die durch öffentliche Mittel gefördert sind, sollen grundsätzlich berechtigten Personen vorbehalten sein, also Personen, die einen Wohnberechtigungsschein besitzen. Diese Wohnungen sind belegungsgebunden (§ 27 WoFG).

In wenigen Ausnahmefällen können belegungsgebundene Wohnungen von Nichtberechtigten (Personen ohne Wohnberechtigungsschein) bezogen werden. In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter einen Antrag auf Freistellung von der Belegungsbindung der öffentlich geförderten Wohnung stellt. Bei Genehmigung des Antrages ist der Vermieter nicht mehr daran gebunden ausschließlich Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins anzunehmen.

Mögliche Gründe für die Freistellung von Belegungsbindungen

Das zuständige Amt für Wohnungswesen kann den Vermieter von seiner Pflicht befreien, seine Wohnung an ausschließlich Wohnungsberechtigte (mit WBS) zu vermieten. Dies kann aus folgenden Gründen geschehen (§ 30 WoFG):

  • Die örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse haben sich verbessert und es besteht kein überwiegendes Interesse mehr an den Belegungsbindungen.
  • Die Freistellung der Wohnung liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse.
  • Die Freistellung dient der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.
  • Die Freistellung steht im berechtigten Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten.

Ausgleichszahlung bei Freistellung der öffentlich geförderten Wohnung

Wird eine öffentlich geförderte Wohnung von der Belegungsbindung freigestellt, hat dies fast immer eine Ausgleichszahlung durch den Vermieter zur Folge. Die Höhe dieser Zahlung variiert und orientiert sich an der Netto-Kaltmiete der entsprechenden Wohnung in Kombination mit der Überschreitung der Einkommensgrenze durch den Mieter. Sie muss monatlich an das zuständige Amt überwiesen werden. Ist die Freistellung der geförderten Wohnung im öffentlichen Interesse, kann von einer Ausgleichszahlung abgesehen werden.

Titelbild: ArTono / shutterstock.com

Lesen Sie auch