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Mietminderung bei Geruchsbelästigung durch Nachbar möglich?

Der Gestank trifft einen, sobald man das Treppenhaus betritt: Zigarettenrauch, Müll oder Tierhaltung können mitunter starke Gerüche verursachen. Besonders in einem Mehrfamilienhaus kann sich dies schnell zum Problem entwickeln. In besonders schweren Fällen kann Geruchsbelästigung sogar eine Mietminderung rechtfertigen.

Ab wann Geruchsbelästigung?

Grundsätzlich stellt sich bei Gerüchen im Mietshaus die Frage: Wo hört alltägliches Zusammenleben auf und wo fängt Belästigung an? Ob Gerüche zumutbar oder unzumutbar sind, hängt vor allem von ihrer Dauer und Intensität ab. Auch die Häufigkeit des Gestanks spielt dabei eine Rolle.

Zumutbare Gerüche

In der Regel gelten haushaltsübliche Gerüche als zumutbar, wie z.B.:

  • Alltägliche Kochgerüche (AG Hamburg-Harburg, Urteil v. 1993, Az.: 643 C 230/92)
  • Kurzweilige Gerüche (etwa bei der Müllentsorgung über das Treppenhaus)
  • Zigarettenqualm in Maßen (BGH, Az.: VIII ZR 186/14)
  • Gerüche von anliegenden Gaststätten, Gewerben oder Parkplätzen, sofern diese schon bei Unterzeichnung des Mietvertrags vorhanden waren (§ 536b BGB)

Unzumutbare Gerüche

Als unzumutbar gelten vor allem Gerüche, die das Nutzen der eigenen Wohnung gar nicht oder nur eingeschränkt möglich machen (§ 536 BGB). Als unzumutbar gelten zum Beispiel:

  • Dauerhafter Gestank durch Tierexkremente (AG Kiel, Urteil. v. 19.09.1990, Az. 7 C 56/90)
  • Intensiver Gestank durch Renovierungsarbeiten (AG Schöneberg, Az.: MM 1996, 250)
  • Dauerhafter Müllgeruch (AG Gifhorn, Urteil v. 07.03.2001, Az.: 33 C 426/00)
  • Bautechnisch bedingter Gestank z.B. durch schlechte Abdichtungen der Wohnung (LG Stuttgart Az.: 5 S 421/97)
  • Häufiger und starker Zigarettenqualm (LG Berlin, Urteil v. 30.04.2013, Az.: 67 S 307/12 )

Mietminderung bei Geruchsbelästigung

Unzumutbarer Gestank kann eine Mietminderung rechtfertigen (LG Braunschweig, Az.: ZMR 2007, 536). Hier ist jedoch entscheidend, ob der Geruch intensiv und häufig genug auftritt. Tritt ein Geruch entsprechend oft und stark bzw. dauerhaft auf, kann dies dem Vermieter als Mangel gemeldet werden.

Lesetipp: Mietminderungstabelle

Geruch als Mangel melden

Um aus der Geruchsbelästigung resultierend eine Mietminderung zu erwirken, muss der Geruch unverzüglich dem Vermieter als Mangel gemeldet werden. Eine Mängelanzeige (§ 536c BGB) ist zwingende Voraussetzung für die Mietminderung wegen Geruchsbelästigung.

Der Mieter gibt dem Vermieter auf diese Weise die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen, ehe es zu einer Minderung der Miete kommt. Kommt der Vermieter dem nicht nach, lässt sich – notfalls vor Gericht – eine Mietminderung durchsetzen. Wie hoch die Minderung der Miete ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.

Mieter in Beweispflicht

Bei einer Mietminderung wegen Geruchsbelästigung liegt die Beweislast auf Seiten des Mieters (BGH, Urteil v. 29.02.2012 , Az.: VIII ZR 155/11). Dafür bietet es sich an, Protokoll über immer wiederkehrende Gerüche zu führen und dieses bei Bedarf dem Gericht vorzulegen. Bei andauerndem Gestank lässt sich ein Ortstermin mit einem Sachverständigen für Gerüche oder aber dem Richter selbst vereinbaren.

Häufige Fragen zum Thema

Was tun bei Geruchsbelästigung durch Nachbarn?

Handelt es sich um unzumutbare Gerüche wie bspw. dauerhaft starken Gestank durch Tierexkremente, Müllgeruch oder Zigarettenqualm kann dies dem Vermieter als Mangel gemeldet werden. Im Optimalfall sollte die Geruchsbelästigung protokolliert und ggfs. von einem Sachverständigen vor Ort beurteilt werden. Hieraus kann eine Mietminderung erwirkt werden, je nach Dauer und Intensität der Belästigung.

Wie viel Mietminderung bei Geruchsbelästigung?

Um wie viel Prozent die Miete gemindert werden kann ist einzelfallabhängig. In der Vergangenheit wurde bspw. aufgrund der Geruchsbelästigung durch Frettchenhaltung der Nachbarn eine Mietminderung von 33% gewährt, in einem anderen Fall wurde um 25% gemindert aufgrund von Taubenhaltung.