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Wohnungsgeberbestätigung / Vermieterbescheinigung bei Ein-/ Auszug

Wohnungsgeberbestätigung nach §19

Seit dem 1. November 2015 haben Vermieter die Pflicht, bei An- und Abmeldung von Mietern zum Einwohnermelderegister mitzuwirken. Sie müssen dazu eine „Vermieterbescheinigung“ (Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Bundesmeldegesetz) erstellen, wenn ein Mieter aus der vermieteten Wohnung auszieht oder einzieht.

Pflichten des Vermieters

Mit der Vermieterbescheinigung bestätigt der Vermieter dem Mieter den Auszug oder Einzug in eine ihm als Eigentümer gehörende Wohnung. Ist der Vermieter nicht Eigentümer dieser Wohnung, ist er gleichfalls verpflichtet, die Bescheinigung zu erstellen und Namen und Anschrift des Eigentümers der Wohnung mitteilen.

Der Vermieter darf die Wohnungsgeberbescheinigung nur persönlich oder durch eine beauftragte Person (Hausverwalter) erstellen. Die Bestätigung enthält Angaben über Namen und Anschrift des Vermieters, das Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Mietwohnung und die Namen der Mieter. Die Wohnungsgeberbescheinigung kann, wenn die technischen Voraussetzungen auf beiden Seiten vorliegen, auch elektronisch erteilt werden.

Pflichten des Mieters

Zugleich ist jeder Mieter gemäß § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet, sich binnen zwei Wochen nach seinem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden oder abzumelden, wenn er auszieht und in Deutschland keine neue Wohnung bezieht. Die einfache Anmeldung beim Einwohnermeldeamt genügt also nicht mehr. Vielmehr verlangt das Einwohnermeldeamt die schriftliche Bescheinigung des Vermieters, dass der Mieter bei ihm eingezogen oder ausgezogen ist. Verweigert der Vermieter diese Wohnungsgeberbestätigung, muss der Mieter die Behörde umgehend informieren.

Sinn und Zweck der Regelung ist, Scheinanmeldungen zu verhindern. Vermieter dürfen dritten Personen keine Wohnungsanschrift gewähren, ohne dass die Person tatsächlich in der Wohnung lebt. Kriminellen und illegalen Personen soll das „Untertauchen“ erschwert werden.

Einen entsprechenden Vordruck für die Vermieterbescheinigung nach § 19 Abs. 3 BMG können Sie hier auf mietrecht.de kostenlos downloaden. Das Formular steht als PDF-Datei zur Verfügung.

PDF Download Formular / Vordruck

Bei Verstößen drohen Bußgelder

Bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht droht dem Vermieter eine mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR bedrohte Ordnungswidrigkeit (§ 54 BMG). Wird eine Scheinadresse bescheinigt, riskiert der Vermieter eine Geldbuße von bis zu  50.000 EUR (§ 54 Abs. III BMG).

Titelbild: Lucky Business / shutterstock.com

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