Angaben zu Schönheitsreparaturen nicht gleichlautend mit tats. Übergabeverhandlung

  • Hallo!

    Ich habe am 04.02.2011 einen Mietvertrag für eine 4-Zimmer Wohnung in Stuttgart-Feuerbach unterschrieben. Dieser lautet in den Punkten zu den Schönheitsreparaturen und der Instandhaltung folgendes:

    §6 Schönheitsreparaturen und Instandhaltung:

    (1) Der Vermieter übernimmt
    - die Durchführung der Schönheitsreparaturen,

    entsprechend dem in der Miete enthaltenen Kostensatz gemäß § 28 Abs. 4 II. BV in der jeweils gesetzlich zulässigen Höhe und dem nachfolgenden Fristenplan. Dieser Anpruch gilt nur insoweit, als die Kosten der Schönheitsreparaturen usw. den Betrag nach § 28 Abs. 4 II. BV pro qm/Wfl./Jahr nicht übersteigen.

    (2) Die Schönheitsreparaturen umfassen:
    * das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken
    * den Innenanstrich der Fensterrahmen aus Holz
    * das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie
    * das Streichen der Heizkörper, einschließlich der Heizrohre und der Wasserleitungen.

    Die Schönheitsreparaturen sind im allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume erforderlich:

    In Küchen, Bädern und Duschen alle fünf Jahre
    Dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle acht jahre durchzuführen

    In Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen und Toiletten alle acht Jahre

    in anderen Nebenräumen alle zehn Jahre.


    Jetzt hatte ich heute Wohnungsübergabe und mich traf erst mal fast der Schlag, weil die Wohnung vollkommen unrenoviert war. Die Türrahmen alle abgestoßen, die Wände dreckig, überall Dübellöcher in den Wänden, der Boden (schätze Linoleum) arg abgenutzt, mit Kleberesten im Eingangsbereich. Das Waschbecken im Bad hat einen Riss. Die Ablage am Spiegel im WC ebenfalls. Im Boden des Wohnzimmers findet sich sogar ein ca. 5cm großes Loch, das bis auf den Estrich herunter reicht. Begeistert war ich natürlich nicht darüber.

    Gut, ich bekomme neue Armaturen und ein neues Waschbecken, aber die Ablage im WC mit dem Riss bekomme ich anscheinend nicht neu (O-Ton "Das lassen wir auch so").

    Im Übergabeprotokoll gab es dann noch eine Art Auswahl, wie die Wohnung übergeben wird und auf wen die Schönheitsreparaturen entfallen. Dort war angekreuzt, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt. Die Optionen dazu waren, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt (wie im Mietvertrag stehend) und die, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen durchführt und vom Vermieter dafür einen Betrag X bekommt, wobei die Renovierung dann als Fachgerecht angenommen wird.

    Jetzt steht in meinem Mietvertrag, den ich am 04.02.2011 unterschrieben habe also, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernimmt und in meiner Übergabeverhandlung, dass ich diese übernehme. Darüber hinaus befand sich die Wohnung zum Zeitpunkt der Übergabe, vor allem was die Anstriche und die Fußböden betrifft, in eher schlechtem Zustand.

    Meine Frage ist, wer jetzt die anstehenden Arbeiten ausführen muss. Schönheitsreparaturen wären nämlich dringend von Nöten. Die Angaben in meinem Mietvertrag und in der Übergabeverhandlung, die ja Teil des Mietvertrags ist, sind ja widersprüchlich.

    Bitte steht mir mit Rat zur Seite. Ich weiß momentan nicht, ob ich das so akzeptieren muss, wie das heute gelaufen ist oder ob das überhaupt rechtens war.

    Gruß

    Florian

    Einmal editiert, zuletzt von Florian (31. März 2011 um 09:20)