Schätzung der Betriebskosten bei fehlenden Abrechnungen?

  • Hintergrund: "Herr T" ist der Eigentümer und Vermieter des Mehrfamilienhauses, in dem ich zur Miete wohne. Die Verwaltung wurde bis 2022 von "Frau R" schlecht und wird seit 2023 von "Firma V" besser gemacht. Es fehlen Betriebskostenabrechnungen aus Frau R's Zeit. Anders als die meisten meiner Nachbarn habe ich ein Interesse daran, dies zu begleichen. Herr T reagiert auf entsprechende Anfragen gar nicht; Firma V fühlt sich nicht zuständig. Ob die erforderlichen Unterlagen überhaupt auffindbar wären ist unklar.

    Kann ich in dieser Situation ruhig wie in diesen beiden Schreiben dargelegt vorgehen, oder begebe ich mich damit eventuell auf legales Glatteis? Andernfalls fällt mir nichts anderes ein, als meinerseits einen Anwalt hinzuzuziehen.

    Die Abrechnung 2022 ist wie erhofft am 23. im Briefkasten und sieht stimmig aus.

    Falls anders als erwartet die Abrechnungen doch irgendwann auftauchen, hindert ja jedenfalls im praktischen Sinne nichts daran, diese geschätzten Beträge dann nochmal durch genaue zu ersetzen.

  • hindert ja jedenfalls im praktischen Sinne nichts daran, diese geschätzten Beträge dann nochmal durch genaue zu ersetzen.

    Nein, so funktioniert das nicht. Man kann nicht einfach so irgend etwa schätzen. Dazu gibt es ja gar keine richtige Grundlage. Und zweitens kann man nicht einfach so etwas von der Miete abziehen, ohne dass dies im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorgesehen wäre. Das ist sehr dünnes Glatteis, denn damit riskiert man die Kündigung.

    Gesetzlich vorgesehen ist, das man den Vermieter mit Fristsetzung auffordert, die überfälligen Abrechnungen zu erstellen, soweit der Anspruch dafür noch nicht verjährt ist. Dabei kündigt man an, die zukünftigen(!) Vorauszahlungen zurück zu halten. Das ist das Druckmittel, das der Gesetzgeber vorsieht

    Hätte sich der Eigentümer geändert, wäre es eine andere Situation. Aber es wurde ja nur die Hausverwaltung gewechselt.

  • Danke schön für die Antwort!

    Ich hatte die erwähnten Schreiben als anonymisierte Zitate in meinen OP eingefügt; jetzt sind sie aber für mich verschwunden. Aus Deiner Antwort entnehme ich, dass Du sie aber sehen kannst oder konntest?

    Zum Thema, wird eine einmalige verringerte Mietzahlung nicht erst dann zum möglichen Kündigungsgrund, wenn der Vermieter die vollständige Zahlung anmahnt und der Mieter dem nicht nachkommt?

  • jetzt sind sie aber für mich verschwunden

    Auch wenn anonymisiert so sind solche Schreiben doch sehr markant und falls zufällig der Vermieter sie sehen sollte könnte er eine Verletzung des Vertragsdatenschutzes anmahnen. Uns ist der Schutz der Benutzer aber wichtig. Ja, ich habe den Text gesehen, der ist aber gar nicht nötig, da die Sache aus der Beschreibung schon klar war.

    wenn der Vermieter die vollständige Zahlung anmahnt und der Mieter dem nicht nachkommt?

    Nein, die Miete ist ein Dauerschuldverhältnis und das Recht zur Kündigung besteht auch ohne Mahnung, wenn ein gewisser Betrag erreicht ist. Doch wenn der Betrag für eine Kündigung nicht ausreichen sollte, veranlasst der Vermieter vielleicht einen Titel um pfänden zu können, was es auch nicht angenehmer macht. Man sollte doch lieber korrekt im Sinne des Gesetzes vorgehen, denn dann ist man auf der sicheren Seite und der Vermieter kann einem rechtlich nichts anhaben.

  • Aha, das ist wichtig zu wissen! :)

    Was sieht das Gesetz für den Fall vor, dass ein Vermieter sich nicht in der Lage sieht, Betriebskosten genau abzurechnen, weil dafür benötigte Unterlagen abhanden gekommen sind?

  • Vermieter sich nicht in der Lage sieht, Betriebskosten genau abzurechnen, weil dafür benötigte Unterlagen abhanden gekommen sind?

    Gegenfrage: Was hat der Mieter daran für eine Schuld und warum sollte ihn das Gesetz verpflichten, darauf Rücksicht zu nehmen? - Richtig, das geht den Mieter nichts an. Die Pflicht des Vermieters bleibt natürlich. Es ist, um es mal sehr vornehm auszudrücken, nur eine Ausrede des Vermieters. Alle Unterlagen lassen sich wieder beschaffen. Rechnungen von Unternehmen kann man problemlos erneut anfordern. Natürlich ist die neue Hausverwaltung nicht erfreut, die Nachlässigkeiten der vorherigen auszubaden, doch jammern hilft nichts.

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