Nicht sanierter Plattenbau - zu hohe Heizkosten

  • Hallo
    Ich wohne in einen noch nicht sanierten Plattenbau. Nun habe ich das Problem das ich im Winter meine Heizkörper 24 Std. voll aufdrehen muss um im Wohnzimmer eine Temp. von 20 Grad zu erreichen. Im Schlafzimmer und Küche bekomme ich gerade mal 17 Grad. Dadurch ist meine Nebenkostenabrechnung vergangenes Jahr sehr hoch ausgefallen.
    Die Heizkörper werden schon richtig heis aber da der Block noch nicht isoliert ist und noch alte Fenster drin sind hällt die Wärme wahrscheinlich nicht
    Ich zahle jetzt für die Heizmonate von ca Okt.- Apr.ca 200.-€ Heizkosten und das bei gerade mal 45m/2. Das BGA übernimmt diese hohe Miete (380.- gesammt 180.-kalt) nicht komplett und zieht mir ca 40,. vom Regelgeld ab.
    Wie soll ich mich am besten verhalten und gibt es eine Festlegung wie hoch die Temperatur in Räumen sein muss bei normalen verbrauch.

    Mit freundlichen Grüßen
    Tktommy

  • Zu deinem Fall (mangelhafte Isolierung) habe ich zwei Urteile gefunden.

    LG Konstanz, Urteil vom 10.06.1988, WM 1988, S. 353. --> Hier geht es darum, dass wenn die Wohnung den Bauvorschriften entspricht, die zur Zeit ihrer Errichtung galten, sie nicht mangelhaft ist.

    LG Hamburg, Urteil vom 05.05.1988 - 7 S 166/87 --> Hier geht es darum, dass der bloße Umstand, dass die Beschaffenheit (also die Isolierung) der Wohnung verhältnismäßig hohe Heizkosten verursacht, auch noch nicht zu einem Sachmangel führt.

    In deinem Fall kann man sich also nicht auf die "überhöhte" Heizkostenabrechnung stürzen. Auch über die Temperatur gibt es keine klare Aussage der Gerichte. Hier werden Temperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr für angemessen gehalten. Der Vermieter ist also nur verpflichtet, diese Temperatur bei voller Heizleistung der Heizkörper zu gewährleisten.

    Problematischer sieht es bei dir in den Räumen mit nur 17 Grad Celsius bei voll aufgedrehtem Heizkörper aus. Hier liegt also ein Mangel vor. Wenn die Wohnung also dem Standard des Baujahres entspricht, hat der Heizkörper eine zu geringe Heizleistung. Hier könntest du also eine Mängelanzeige machen und den Vermieter zur Nachbesserung auffordern. Aus dem was ich erlesen habe, könnte man hier im gleichen Zuge bspw. eine Mietminderung von 20% ansetzen.

    Was ich aber nicht verstehe: Wenn du weißt, dass es sich um einen nicht sanierten Plattenbau handelt, warum suchst du dir nicht eine andere Wohnung?

  • Danke für die Antwort.
    Das mit der neuen Wohnung habe ich schon lange in Betracht gezogen, nur ist das nicht so einfach eine zu finden. Da ich mit meiner Lebensgefährtin zusammen ziehen möchte. Sie bezieht auch ALG2 und ich möchte gern gleich in eine 3 Raum Wohnung ziehen. Die sind aber alle leide zu groß mit z.B. 61.5m/2 . Das Amt lässt nicht mit sich reden wegen der 1,5 m/2 die dann als nicht angemessen gilt obwohl wir uns zusammengenommen an m/2 und Mietkosten verkleinern würden und der Staat dadurch Geld Sparen würde. Also muß ich weiter suchen oder warten biss sie die Bestimmungen ändern.

    Mit freundlichen Grüßen
    T.Kleint

  • SGB II, Wohnung und Wohnfläche
    Aus dem SGB II und/oder den jeweiligen Anwendungsvorschriften der Kommunen zu wohnverhältnissen geht i. d. R. nicht hervor oder ist weitgehend rechtswidrig gestaltet, wie gross (in m2) oder Zimmer eine Wohnung sein darf. Massgeblich nach § 22 SGB II sind "ausschliesslich" die tatsächlichen Wohnkosten (Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten). Allein das Wohungsbauförderungsgesetz legt hier eine "Angemessenheit" fest. Im Weiteren ist im SGB II § 22 nicht ausdrücklich festgelegt, ob die "reine Wohnfläche" (Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer) abzüglich Küche, Flure, Nebenräume) anzusetzen sind (mehrfach heftigst rechtsumstritten, siehe pdf-Anlagen). Dazu ein Tip: Über das zuständige Wohnungsamt der Gemeinde/Stadt ggf. nach Wohungen suchen, die dem 1. Förderweg (Sozialwohnung) oder der einkommensorientierten Förderung EOF - Blauer WBS - unterliegen. Mit dem jeweiligen Bescheid zum Antrag zum jobCenter/ARGE, diese MÜSSEN, so die Miete im Rahmen der örtlichen Angemesseneheit liegt, hierzu eine Zustimmung - unabhängig von der Grösse - bewilligen. Gegen jede andere Entscheidung der ARGE sofort Widerspruch und Klage zum Sozialgericht (Rechtsbeugung im Amt - Strafrecht -, weil keine Rechtsgrundlage zur Wohnungsgrösse, s. o.)

    Gerhard Roloff, hier Urteile zum Thema, die aus den Internetportalen der jeweiligen Gerichtsinstanzen heruntergeladen werden können
    BSG - B 7b AS 8-06 R - Urteil vom 07_11_2006
    L 10 B 1091-06 AS ER · LSG BRB · Beschluss vom 18_12_2006
    L 14 B 768-08 AS ER · LSG BRB · Beschluss vom 20_05_2008 · rechtskräftig
    L 28 B 1389-07 AS ER · LSG BRB · Beschluss vom 24_08_2007 · rechtskräftig

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