Kündigung innerhalb von Teilrückstand-Zahlungsfrist gültig?

  • Hallo Mietrechtforum,

    nehmen wir mal an, man zahlt Miete in einer kleinen Wohnung.
    Vermieter ist eventuell eine grössere Mietverwaltung die in mehreren grösseren Städten Wohnungen vermietet.

    Der Sachverhalt wäre angenommen nun der Folgende:
    Man ist mit einer Miete zwischenzeitig in den Rückstand
    gekommen, das aber nicht mit einer vollen Monatsmiete,
    sondern mit ungefähr 130,00€. Der monatliche Abschlag würde 370,00€ warm plus 16,00€ Parkplatz betragen.

    Dann erhält man aber einen Brief bzw. eine Mahnung vom 21.03.2011, in der man aufgefordert wird, den Rückstand bis zum 28.03.2011 zu begleichen.
    Das würde man auch bis zum besagten Zeitpunkt erledigen, bzw. überweisen. Nehmen wir an, das Gehalt verzögert sich um 2..3 Tage.
    "Man wolle sonst ein Inkassounternehmen mit der Eintreibung beantragen."
    Angenommen, der Vermieter würde weiterhin in diesem Brief schreiben dass "man sich ausserdem vorbehält, den Mietvertrag bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen"

    Nehmen wir weiterhin an, man würde als Mieter HEUTE ein "Einschreiben per Einwurf" in den Briefkasten bekommen, mit einem Schreiben vom 22.03.2011, dass man dem Mieter "fristlos wegen erheblicher Mietrückstände (§543I, II Satz 1 Nr. 3 i.V. mit §569 III BGB), hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt" kündigen würde.
    Der Mieter wird aufgefordert, seine Wohnung bis zum 11.04.2011 zu räumen.
    Falls "der Mieter die Mietsache nicht bis zum angegeben Termin räume, widersetzt man sich ausdrücklich einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses gemäss §545 BGB"..Weiterhin: "Für jegliche Nutzung der Mietsache nach Wirksamkeit der Kündigung wird Aufwandsentschädigung in einer Mietzins angepassten Höhe verlangt"

    Beide Briefe kommen in diesem Beispiel von den selben Sachbearbeitern.

    Völlig entsetzt versucht der Mieter, dort anzurufen, es geht aber nur eine Sekretärin an's Telefon. Es wäre keiner mehr da, erst am kommenden Montag wieder.
    Der Mieter bittet sie höflichst, wenigstens eine Notiz zu machen, dass er sich gemeldet habe. "Nein, das ginge nicht"..sie wäre ja nur am Empfang :mad:
    Er solle doch einen Zweizeiler aufsetzen.
    Und ihrer Meinung nach wäre der erste Brief ungültig, die Frist auch ungültig und somit die Kündigung wirksam..?!

    WAS ist denn jetzt richtig?
    WAS kann der Mieter tun?
    MUSS der Miter dann tatsächlich innerhalb von knapp 3 Wochen seine Wohnung räumen, auch wenn dieser den geforderten Betrag bis zum 28.03.2011 bezahlt?
    Sagen wir einfach mal, der Mieter ist schon seit über 2 Jahren in diesem Mietverhältnis und kam eigentlich nie in Verzug.

    ..wäre das alles Rechtens?

    Vielen Dank im Voraus für jegliche Beuteilungen und Bemühungen.

    mfG
    Denyo

  • Hallo Denyo,
    wenn der Vermieter den Mieter kuendigen moechte, muss er schon deutliche und nachvollziehbare Gruende haben. Und in Bezug auf die Mietzahlung gibt es drei Moeglichkeiten 543 BGB, 569 BGB. Da aber nach Ihrer Darstellung nur ein Teil von unter einer Monatsmiete liegt, sind die Voraussetzung damit nicht gegeben.

    Das eine Mahnung mit Zahlungsaufforderung kommt und diese bis zum angegbenen Zahlungtermin auch zu bezahlen ist, ist ok und damit das Problem mit den genannten Zahlungsrueckstand geloest.

    Man sollte jetzt zwei Dinge unterscheiden. In Ihren geschilderten Fall kann die Kuendigung nicht fristlos gem. 543 BGB, 569 BGB erfolgen, da Sie laut Ihrer Angabe mit einen Betrag unter einer Monatsmiete liegen.

    Wenn eine fristlose Kuendigung berechtigt ist, dann kann ein Termin von Seiten des Vermieters vorgegeben werden (Auslauffrist, Raeumungsfrist)

    Es ist unabhaengig davon wie lange Sie schon Mieter sind. Aber Sie haben die Pflicht den Mietzins puenklich und vollstaendigt an Ihren Vermieter zu zahlen.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

    Danke fuer Rueckantwort
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

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