Mindestmietdauer, sonst Schadenszahlung

  • Guten Morgen Leute,

    da ich aufgrund eines Jobwechsels (Ortswechsel) die Wohnung wechseln werde habe ich folgende Frage zu meinem aktuellen Mietvertrag.

    1) Ist eine Mindestmietdauer vertraglich zulässig?

    Auszug aus dem Vertrag:

    "Die Kündigung ist jedoch für beide Parteien frühestens zum 01.05.2021 zulässig"


    2) Ist eine Entschädigung wie unten beschrieben zulässig?

    Auszug aus dem Vertrag.

    "Zusätzliche Vereinbarung:
    Sollte ein Vertragspartner die Mietzeit vor dem 01.05.2021 beenden, so ist eine Entschädigung in Höhe von 500,- € zu zahlen."

    3) Mein Plan ist, heute die Kündigung zu übergeben, mit "einer fristgerechten Kündigung zum 31.12.2020" und diese vom Vermieter unterschreiben lassen.

    Seht ihr diesbezüglich Probleme?


    Besten Dank und eine erfolgreiche Woche ;)

  • So eine Mindestmietdauer ist grundsätzlich rechtens, wenn diese für beide Vertragspartner gilt. Das ganze ist maximal für 48 Monate möglich.

    Bei der Entschädigung bin ich mir ehrlich gesagt nicht zu 100% sicher. Wenn dies nur für den Mieter gelten würde, wäre das ok, bei dem Vermieter bin ich mir nicht sicher.

    Tendenziell würde ich das aber als ok einstufen.

    Im Zweifel hierzu mal einen Anwalt oder Mieterverein befragen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Eine solche Entschädigung ist aufgrund von §555 BGB nicht möglich.

    Davon abgesehen kann es ja gar nicht zu der Entschädigung kommen, wenn der Kündigungsausschluss wirksam ist und somit der Vertrag erst zum 1.5. kündbar ist.

    Mein Plan ist, heute die Kündigung zu übergeben, mit "einer fristgerechten Kündigung zum 31.12.2020" und diese vom Vermieter unterschreiben lassen.

    Wozu? Was ist der Zweck? Der Vermieter wird sagen, dass das Vertragsverhältnis zum 31.7.2021 endet und du so lang weiter zu zahlen hast.

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