Untermietzuschlag bei Untermieterwechsel

  • Hallo zusammen!

    Folgender Sachverhalt:

    Der Hauptmieter H bewohnt eine vom Vermieter V vermietete Wohnung. Zur Untervermietung heißt es im Vertrag: "H ist zur Untervermietung von 2 Untermietern berechtigt. H teilt V mit, wie die Untermieter heißen und wann sie geboren sind."

    Ein Untermietzuschlag wurde nicht vereinbart.

    H vermietet drei Jahre lang zwei Zimmer seiner Wohnung an jeweils einen Untermieter unter. Durch verschiedene Umstände wechseln die Untermieter fast jährlich.

    Als H nun die neuen Untermieter dem V mitteilt, ist V folgender Auffassung:

    Da er die Daten der Untermieter prüfen und er die Klingelschilder ändern muss hat er einen Mehraufwand und verlangt nun eine Erhöhung der Nettokaltmiete (Untermietzuschlag) um 12%.

    H hat bereits Untermietverträge geschlossen, beide Untermieter bewohnen mittlerweile die Zimmer.

    H hat sich aber seither immer um die Klingelschilder gekümmert. Auch ist eine Inklusivmiete nicht vereinbart, weshalb V Auswirkungen der Betriebskosten nicht trägt.

    Zudem wohnen schon seit drei Jahren immer drei Personen in der Wohnung.

    V hat seither die Untervermietung der zwei neuen Untermieter nicht genehmigt.

    Folgende Fragen kommen nun auf:

    Ist die Forderung des Untermietzuschlages gerechtfertigt? Und wie sehen die Erfolgschancen aus, sollte H mit dem Zuschlag nicht einverstanden sein?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Ist die Forderung des Untermietzuschlages gerechtfertigt?

    Meiner Meinung nach nicht, weil im Vertrag zwischen Mieter und Vermieter nicht vereinbart. Und Auffassungen kann der Vermieter gerne bei sich zuhause äußern, aber nicht mit einseitigen Vertragsänderungen.

  • Es bedarf keiner vorherigen Vereinbarung im Vertrag um den Zuschlag verlangen zu können, sondern das ergibt sich aus dem Gesetz.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt

    Der Zuschlag ist also generell möglich. Jedoch ist mit dem Paragraphen nicht gemeint, dass es der Vermieter fiktiv festlegen kann um mehr Gewinn zu machen, sondern es ist so gemeint, dass er seinen erhöhten Aufwand durch Betriebskosten oder für die Abnutzung der Wohnung ausgleichen können soll. Das müsste er also genauer begründen, was ihm aber schwer fallen dürfte, da sich ja die Personenzahl nun nicht erhöht im Gegensatz zu bisher, also wo sollen sich Kosten erhöhen.

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