Kündigungsfristen bei übernommenem Mietvertrag - der Verzicht auf ordentliche Kündigung beinhaltet

  • Frau H. und ich haben als Nachmieterinnen (zum 01.06.2018) einen bestehenden Mietvertrag vom Dezember 2013 (Mietverhältnis von unbestimmter Dauer mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Jahren) von Frau K. übernommen.

    Im Mietvertrag von Frau K. wurde festgehalten: "Aufgrund des jeweiligen Verzichts auf das Recht der ordentlichen Kündigung ist dieses Mietverhältnis erstmals kündbar zum 31.03.2017." Darüber hinaus gibt es eine Vereinbarung zur Staffelmiete im Mietvertrag von Frau K.

    In dem Nachtrag, die Ergänzung des genannten Mietvertrages, (geschlossen zwischen Vermietern, alten und neuen Mietern) treten wir als Ersatzmieterinnen für Frau K. auf und übernehmen alle Rechte und Pflichten aus dem vorigen Mietvertrag.

    In unserem Nachtrag ist folgende Klausel formuliert:

    " - Kündigung des Mietverhältnisses zum 30.06.2018 durch Frau K. wird hiermit aufgehoben.

    - Das Mietverhältnis läuft weiter auf unbestimmte Zeit und kann nach Ablauf weiteren 3 Jahren und 6 Monaten von dem jeweiligen Teil zum Schluss eines Kalendermonats, somit erstmals zum 30.11.2021 gekündigt werden. "

    In § 557a Abs.3 BGB heißt es, dass das Kündigungsrecht des Mieters für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden kann und die Kündigung frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig ist.

    Meine Überlegungen: Wenn wir in das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit von Frau K. eintreten, was datiert ist auf 16.12.2013, kann nach Ablauf zum 31.03.2017 das erstmals gekündigt werden. Mit unserer Unterschrift im Nachtrag, übernehmen wir alle Rechte und Pflichten aus diesem bestehenden Mietvertrag. Wenn somit die Kündigung von Frau K. zu unserem Einzugsdatum (Juni 2018) aufgehoben und das Mietverhältnis weiter läuft, mit uns als Ersatzmietern, sollten dennoch die Rechte für uns aus dem Mietvertrag von Frau K. gelten.

    Meine Frage:

    Ist es widersprüchlich, wenn wir alle Rechte und Pflichten aus dem vorigen Mietvertrag von Dez. 2013 übernehmen und nach Einhaltung der Kündigungsfrist durch Frau K. von über vier Jahren, mit unserem Einzug im Juni 2018, die Kündigungsfrist von Frau K. für uns als Ersatzmieter, abgegolten/"abgelaufen" ist?

    In unserem Nachtrag ist natürlich ein befristetes Kündigungsdatum genannt, widerspricht sich dennoch mit den gesetzlichen Regelungen nach §557a Abs. 3 BGB, wenn das Datum des Mietbeginns von Frau K. auch für uns gelten würde. Ist die Klausel (Kündigung erst Nov. 2021) im Nachtrag widersprüchlich und somit überhaupt rechtskräftig?

    Ich freue mich von Ihnen zu hören.

    Mit freundlichen Grüßen,

    S. L.

  • Wenn eine Vertragsänderung gemacht wird, dann ist das nun mal kein neuer Vertrag. Also ist auch ein nachträglcher neuer Kündigungsverzicht nicht möglich, da sonst die 4 Jahre seit Vertragschluss überschritten werden, was aber nicht zulässig ist, weder im Zusammenhang mit Staffelmiete noch anderweitig.

    Bei einer Individualvereinbarung kann es anders aussehen, aber eine solche scheint hier offenbar nicht vorzuliegen.

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