Mieterhöhung Vergleichsmiete Überlegungsfrist

  • Guten Tag,

    ich habe am 1.2.2023 ein Schreiben(Datum 30.1.2023) erhalten.

    Mieterhöhung zum 01.03.2023.Die Mieterhöhung erfolgt aufgrund der ortsüblichen Vergleichsmiete.Ich wohne hier schon über 10 Jahre und da gab es nie eine Anpassung.Ich habe also kein Problem mit der Erhöhung,aber mit dem Zeitpunkt.Ich bei der Verwaltung angerufen und auf Überlegungsfrist (§ 558b Abs. 2, Satz 1, BGB) hingewiesen.Aber dort bekam ich als Antwort:"Wenn es nicht rechtens wäre,würden wir das nicht so schreiben" .

    Ich würde der Verwaltung nun schriftlich mitteilen,das ich mit der Erhöhung einverstanden wäre,aber nicht mit dem Zeitpunkt der Erhöhung.

    Ich weiß nun aber nicht ob die Erhöhung nun zum 01.04.2023 oder 01.05.2023 rechtens ist,weil Schreiben ist vom 30.01.2023 und Eingang bei mir 01.02.2023.

    MfG Seregon

  • Gemäß § 558b BGB ist die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Monats nach Zugang des Schreibens zu zahlen. Das wäre hier also der 01.05.2023, da das Schreiben erst im Februar zugegangen ist.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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