Wohnung im renovierten Zustand übernommen - Schönheitsreparaturklausel rechtmäßig

  • Hallo,

    meine Mutter zieht in ein betreutes Wohnen und hat ihre Wohnung gekündigt, in der sie seit 1999 wohnt. Die Hausverwaltung schreibt, dass die Wohnung komplett renoviert werden muss. Ich sehe das anders, da die Klausel im Mietvertrag wie folgt lautet:

    "Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen ….

    Bei normaler Benutzung sind die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in

    Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, für alle übrigen Räume alle 5 Jahre auszuführen.

    Der Mieter verpflichtet sich, vorstehende Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht entsprechend dem Fristenplan auszuführen.

    Der Mieter übernimmt die Wohnung in renoviertem Zustand. Er hat sie nach dem Fristenplan laufend instand zu halten und bei Beendigung des Mietverhältnisses im renovierten Zustand zurückzugeben."

    1. Gehe ich recht in der Annahme, dass diese Klausel unwirksam ist und wir gar nicht renovieren müssen?

    2. Muss ich dies der Hausverwaltung/dem Vermieter mitteilen oder renovieren wir einfach nicht und den Vermieter trifft der Schlag bei der Übergabe?

    Vielen Dank vorab!

    Liebe Grüße

    Angela

  • Hallo!

    diese Klausel unwirksam ist und wir gar nicht renovieren müssen?

    Keine Renovierung, denn Klausel ist unwirksam.

    Muss ich dies der Hausverwaltung/dem Vermieter mitteilen

    Dazu gibt es keine Vorschriften. Wird vorher nichts mitgeteilt,

    kann das bei der Übergabe etwas Stress mit dem Vermieter

    geben.

    Gruß



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