Hallo an die Community!
Was müssten Mieter an Renovierungs- und Schönheitsreparaturen machen, wenn im Mietvertrag Folgendes steht:
§ 9. Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
(1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln sowie die Mieträume entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend zu heizen und zu lüften.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen .
Endigt das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten . Dieser bemißt sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kosten*voranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt.
und unter
§ 17. Sonstige Vereinbarungen
Die Wohnung wird in renoviertem Zustand übernommen. Bei Auszug ist die Wohnung in renoviertem Zustand zu übergeben.
Meine Fragen dazu:
- Wäre eine so formulierte Schönheitseparatur-Klausel in §9 überhaupt wirksam?
Wären Schönheitsreparaturen während der Mietdauer rechtlich überhaupt verpflichtend? - Wäre die Quotenregelung, die in §9 Satz 2 aufgeführt ist, wirksam?
- Wäre die in §17 vereinbarte Endrenovierungspflicht wirksam?
- Wie sähe es insbesondere in der Kombination dieser 3 Klauseln aus? Würde die Unwirksamkeit einer dieser Vereinbarungen möglicherweise die Unwirksamkeit aller bedingen?
kurzum - Müssten die Mieter bei Auszug renovieren?
Für die Beantwortung der vorgenannten Fragen danke ich.