Schönheitsreparaturen, Endrenovierung - was müssen die Mieter beim Auszug machen?

  • Hallo an die Community!

    Was müssten Mieter an Renovierungs- und Schönheitsreparaturen machen, wenn im Mietvertrag Folgendes steht:


    § 9. Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
    (1) Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich und schonend zu behandeln sowie die Mieträume entsprechend den technischen Gegebenheiten ausreichend zu heizen und zu lüften.
    (2) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses, fachgerecht auszuführen .
    Endigt das Mietverhältnis vor Ablauf dieser Fristen und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten . Dieser bemißt sich nach dem Verhältnis des Zeitraumes seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zum vollen Renovierungsturnus und wird aufgrund des Kosten*voranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes ermittelt.

    und unter


    § 17. Sonstige Vereinbarungen
    Die Wohnung wird in renoviertem Zustand übernommen. Bei Auszug ist die Wohnung in renoviertem Zustand zu übergeben.

    Meine Fragen dazu:


    • Wäre eine so formulierte Schönheitseparatur-Klausel in §9 überhaupt wirksam?
      Wären Schönheitsreparaturen während der Mietdauer rechtlich überhaupt verpflichtend?
    • Wäre die Quotenregelung, die in §9 Satz 2 aufgeführt ist, wirksam?
    • Wäre die in §17 vereinbarte Endrenovierungspflicht wirksam?
    • Wie sähe es insbesondere in der Kombination dieser 3 Klauseln aus? Würde die Unwirksamkeit einer dieser Vereinbarungen möglicherweise die Unwirksamkeit aller bedingen?
      kurzum
    • Müssten die Mieter bei Auszug renovieren?


    Für die Beantwortung der vorgenannten Fragen danke ich.

  • Dein Fragen zeigen, dass Du Dich bereits damit befasst hast. Warum schreibst Du nicht auch dazu, was denn Deine (bisherige) Meinung dazu ist? Dann wüsste unsereiner auch, wie weit "vorne" man anfangen soll, zu erklären.

    • Wäre eine so formulierte Schönheitseparatur-Klausel in §9 überhaupt wirksam?
      Wären Schönheitsreparaturen während der Mietdauer rechtlich überhaupt verpflichtend?
    • Wäre die Quotenregelung, die in §9 Satz 2 aufgeführt ist, wirksam?


    Ich weiß jetzt nicht genau, welchen Text Du mit "§9 Satz 2" meinst, aber der §9 (2) erscheint mir unwirksam, da er starre Fristen vorschreibt.

    • Wäre die in §17 vereinbarte Endrenovierungspflicht wirksam?


    In meinen Augen nicht. Wenn der ausdrücken soll, dass renoviert werden muss, so ist das m.E. auch zu starr, da er die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung nicht berücksichtigt. Außerdem widerspräche dieser §17 sich dann ja mit dem letzten Absatz des §9, in dem die Möglichkeit aufgeführt ist, dass der Mieter bei Auzug nicht renoviert oder frisch schönheitsrepariert hat.

    • Wie sähe es insbesondere in der Kombination dieser 3 Klauseln aus? Würde die Unwirksamkeit einer dieser Vereinbarungen möglicherweise die Unwirksamkeit aller bedingen?


    Das soll es geben, ja. Das ist m.W. aber von vielen Faktoren abhängig; u.a. auch davon, ob und welche der Klauseln als Individualvereinbarung (im Gegensatz zur formularmäßigen Vereinbarung) zu sehen sind. Die erfolgten Rechtsprechungen dazu kann und wird Dir hier wahrscheinlich niemand als Rundum-Sorglos-Paket raussuchen und fehlerfrei auf Deinen Fall projizieren können. :)

    Daher auch meine Anregung am Anfang, dazu zu schreiben, was Du selbst bisher herausgefunden hattest.