Heizkostenabrechnung verjährt - Rechnung durch Firma zu spät erstellt

  • Guten Tag,

    wir haben im Januar 2020 die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 01.07.17-30.06.18 erhalten und brav bezahlt.

    Irgendwo im Internet stand nämlich der Satz: "Grundsätzlich gilt, dass ein Vermieter drei Jahre Zeit hat, Ansprüche aus einer Heizkostenabrechnung geltend zu machen."

    Daher bin ich davon ausgegangen, dass alles rechtens ist.

    Nun sprach mich gestern eine Nachbarin auf die Abrechnung an und sagte, dass sie vom Mieterschutzbund die Info hat, dass die Abrechnung unzulässig sei, weil die Frist dafür verjährt wäre..

    Daraufhin habe ich nochmal gegoogelt und herausgefunden, dass sowas tatsächlich innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschluss des Abrechnungszeitraums dem Mieter vorliegen muss, obwohl das mit den 3 Jahren Verjährungsfrist dennoch stets erwähnt wird...

    Naja, wie dem auch sei, in dem Infotext, den ich gefunden habe, steht weiterhin "...es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten...".  

    Und das könnte evtl. ein Punkt sein, weshalb ich mich frage, ob die Abrechnung evtl. doch zulässig ist: die Heizungsfirma hat die Abrechnung nämlich erst am 20.12.2019 erstellt.


    Wenn also die Firma daran Schuld ist, dass die Hausverwaltung die Abrechnung erst nach Ablauf der eigentlichen Frist zustellen konnte, wäre in dem Fall die Nachzahlungsforderung doch rechtens?

    Hat jemand damit Erfahrung? Ich möchte schließlich nicht direkt einen bösen Brief an die Hausverwaltung schicken und hätte gerne eine weitere Meinung zu dem Thema.

    Vielen Dank schonmal!

  • Hallo,

    Wenn also die Firma daran Schuld ist, dass die Hausverwaltung die Abrechnung erst nach Ablauf der eigentlichen Frist zustellen konnte, wäre in dem Fall die Nachzahlungsforderung doch rechtens?

    Wenn die Firma zu spät ist, ist das kein Grund für den Vermieter, die Abrechnung später an den Mieter übergeben zu dürfen. Denn es liegt in der Hand und Möglichkeit des Vermieter, die Firma erst mal rechtzeitig zu beauftragen, und dann auch anzumahnen, die Abrechnung zu bekommen.

    obwohl das mit den 3 Jahren Verjährungsfrist dennoch stets erwähnt wird...

    Du musst 2 verschiedene Fälle Unterscheiden. Erstens, die Erstellung der Nebenkostenabrechnung, für die der Vermieter 12 Monate Zeit hat. Und zweitens, der andere Fall, dass der Mieter die Nebenkostenabrechnung bereits bekommen hat, aber seine Nachzahlung nicht leistet. Diese Pflicht zur Nachzahlung verjährt erst nach 3 Jahren.

    wir haben im Januar 2020 die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 01.07.17-30.06.18 erhalten und brav bezahlt.

    Dann kann man jetzt auch nichts mehr machen oder zurückfordern. Denn nur weil der Vermieter mit der Abrechnung zu spät dran ist, bedeutet das nicht, dass der Anspruch aus der Abrechnung erloschen ist, sondern man kann es wegen Verfristung zurück weisen. Aber davon abgesehen, will man als Mieter nicht dafür bezahlen, was man an Verbrauch und Kosten verursacht hat?!

  • Dann kann man jetzt auch nichts mehr machen oder zurückfordern. Denn nur weil der Vermieter mit der Abrechnung zu spät dran ist, bedeutet das nicht, dass der Anspruch aus der Abrechnung erloschen ist, sondern man kann es wegen Verfristung zurück weisen. Aber davon abgesehen, will man als Mieter nicht dafür bezahlen, was man an Verbrauch und Kosten verursacht hat?!

    Hallo Fruggel,

    das würde heißen: bezahlt ist bezahlt & somit habe ich Pech gehabt, auch wenn die Abrechnung verjährt ist? Wozu gibt es die Abrechnungsfristen dann überhaupt?

    Sicherlich sehe ich es ein, dass man für die Kosten aufkommt, die man verursacht, aber wenn eine Sache nach irgendwelchen Paragraphen verjährt ist, dann kann man doch sicherlich nachfragen, wie das Ganze gehandhabt wird, auch wenn man (aus Unkenntnis der Sachlage) der Forderung schon nachgegangen ist.

    Ich werde jedenfalls bei der Hausverwaltung nachfragen, wie die Sache nun gehandhabt wird, da ich weiß, dass der Mieterschutzbund für meine Nachbarin ein Schreiben an die Hausverwaltung verfasst hat. Nur möchte ich erstmal freundlich nachfragen, ohne direkt irgendwelche Rechtsberater einzuschalten.

    Es hätte jedenfalls sein können, dass ich hier 10x die Antwort erhalten hätte: "wenn die Firma die Abrechnung zu spät erstellt, dann ist der Vermieter nicht Schuld und die Rechnung ist zu begleichen." Dann wäre alles klar und würde auch nix an die Hausverwaltung schreiben.

    Dass die Hausverwaltung aber 12 Monate Zeit gehabt hat, um bei der Heizungsfirma nach der Abrechnung zu fragen, ist ein guter Einwand, an den ich nicht gedacht habe.

  • Dass die Hausverwaltung aber 12 Monate Zeit gehabt hat, um bei der Heizungsfirma nach der Abrechnung zu fragen, ist ein guter Einwand, an den ich nicht gedacht habe.

    ja, möglicheriese hat der Vermieter die Abrechnungsfirma zu spät beauftragt, oder aber, wenn sich die Abrechnungsfirma zu lang Zeit lässt, kann der Vermieter anmahnen mit Verweis auf die Frist. Der Vermieter kann beispielsweise aber nichts dafür, wenn er nachträglich einen Änderungsbescheid der Grundsteuer bekommt, nur um ein Beispiel zu nennen.

    Wozu gibt es die Abrechnungsfristen dann überhaupt?

    Man muss vor der Zahlung die Dinge überprüfen. Und dafür kann man sich auch beraten lassen, alles möglich. In §556 heißt es nur, dass die Geltendmachung (Beitreibung) des Anspruchs ausgeschlossen ist, es steht nicht da, dass der Anspruch erlischt. Das ist wichtig zu unterscheiden, denn nur wenn der Anspruch nicht (mehr) besteht, kann man gemäß eines anderen Paragraphen was zurück fordern.

  • Dann kann man jetzt auch nichts mehr machen oder zurückfordern.

    Doch. § 556 III S. 3 BGB ist eine Ausschlussfrist und keine Verjährungsfrist. § 214 II S. 1 BGB findet keine Anwendung. Wenn ein Anspruch ausgeschlossen ist, kann er auch nicht mehr geltend gemacht werden. Wenn er nicht mehr geltend gemacht werden kann, so kann er auch kein Rechtsgrund mehr im Sinne von § 812 BGB darstellen.

    Siehe auch das Urteil vom BGH v. 18.01.2006; VIII ZR 94/05.

    In §556 heißt es nur, dass die Geltendmachung (Beitreibung) des Anspruchs ausgeschlossen ist, es steht nicht da, dass der Anspruch erlischt.

    Die Aussage ist demnach auch falsch. Geltendmachung bedeutet nicht die Zwangsvollstreckung dieser Forderung durchsetzen zu können, sondern überhaupt irgendwas aus diesem Anspruch herzuleiten. Man kann weder die Aufrechnung erklären, noch kann man Klage einreichen, diese wird von Amtswegen abgelehnt. Anders als bei der Verjährung, wo man sich darauf beruft und falls man das nicht tut, auch ein Urteil gesprochen wird aus dem dann auch vollstreckt werden kann.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!