Streichen der Wohung bei Auszug

  • Hallo,

    habe ein kleines Problem. Die Wohnung ist 85qm. Haben sie vom Vormieter mehr schlecht als recht aber "renoviert" übernommen. Es waren die ehemaligen Dübellöcher noch zu sehen, da zu wenig spachtel drin, die üblichen Dellen halt, aber gespachtelt, teilweise aber noch Dübellöcher und vereinzelt noch die Schrauben drin. Die Räume waren alle Weiß gestrichen. Oft Farbreste an fliesen oder Boden. aber alles Frisch weiß.

    Wir zeihen nun nach 3,5 Jahren aus und es ist alles noch zu 95% wie beim Einzug, haben keine zusätzlichem Dübel gebohrt, sind nicht Raucher, keine Tiere, Wände noch komplett weiß mit minimalen schwer erkennbaren spuren. Keine sofort sichtbaren Flecken oder Löcher. Auf den ersten Blick einfach alles weiß.

    Im Mietvertrag steht unter Sonstige Vereinbarungen folgendes:

    “ Die Wohnung wird dem Mieter bei Mietbeginn in einem fachmännisch renovierten Zustand (Wände und Decken in weiß) übergeben. Bei Auszug bzw. bei Mietende hat der Mieter die Wohnung ebenfalls in einem fachmännisch renovierten Zustand (Wände und Decken in weiß) zu übergeben. “

    Unter Schönheitsreparaturen steht noch, dass ich laufende Schönheitsreparaturen spätestens bei Mietende durchzuführen habe, … sofern diese durch den Vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erforderlich werden…. (Es handelt sich um einen Vertrag des Haus und Grund Verlages vom 08/15).

    Frage mich nun ob ich tatsächlich renovieren muss, obwohl die Wohnung kaum Nutzungsspuren aufweist? Ist das Gültig was da steht? Die Nachmieterin würde die Wohnung so übernehmen, der Vermieter besteht auch komplett streichen, weil es ja im Vertrag so vereinbart ist. Hat auch noch angefangen mündlich vorgaben für die Marke der Farbe zu machen, und bloß nicht im Baumarkt kaufen etc....Was ich aber nicht ernst nehme, da ich weiß, dass das völlig unsinnig ist.

    würde mich über Rückmeldung freuen.

    GRüße

  • Hallo,

    laut BGH Urteil ist eine Klausel zur Schönheitsrenovierung nur dann wirksam, wenn man die Wohnung renoviert bekommen hat oder aber man hat einen finanziellen Ausgleich für die nicht renovierte Wohnung vom Vermieter bekommen. Dein Problem dabei ist allerdings, dass du bestätigt hast, die Wohnung war im renovierten Zustand. So hat du es jetzt schwer, etwas Gegenteiliges nachzuweisen.

    Die Farbvorgabe weiß könnte die Klausel vielleicht unwirksam machen, denn auch das ist laut BGH nicht zulässig, man kann nur helle neutrale Farben fordern.

    In der klausel steht auch (was auch so sein soll), dass es vom Zustand abhängt, ob man streichen muss. Wenn die Wände nun tatsächlich so schön noch sind ohne erkennbare Abnutzungsspuren, dann muss man auch nicht streichen. Ein Vermieter kann nicht immer einen Neuanstrich verlangen, es muss vom Zustand abhängen. Und den Zustand kennst nur du, daher musst du abhängig davon selber entscheiden.

  • Ja das stimmt schon. Ich habe aber auch noch was von Sumierungseffekt gehört der verboten ist in Verträgen. Das wäre doch hier eigentlich der Fall. Zudem wird ja eine auszugsrenovierung verlangt, unabhängig vom Zustand, also eigentlich auch unwirksam. Kenn mich da aber eben nicht soo super aus. Hmm.... ?

  • Ja, es gibt diesen Summierungseffekt. Und vermutlich ist die Klausel schon allein wegen der Farbvorgabe weiß unwirksam.

    Aber ich bin nur bereit, allgemeine Grundsätze der Rechtsprechung zu erklären. Eine endgültige Einschätzung ist einem Rechtsanwalt vorbehalten, an den du dich im Zweifel wenden solltest. Es könnten noch viel mehr Faktoren mit hinein spielen, die aus deinen Infos nicht hervor gehen.

    Zudem wird ja eine auszugsrenovierung verlangt, unabhängig vom Zustand

    Diese Aussage von dir kann ich nicht nachvollziehen. Denn in deinen Infos hast du folgendes aus dem Vertrag zitiert:

    Unter Schönheitsreparaturen steht noch, dass ich laufende Schönheitsreparaturen spätestens bei Mietende durchzuführen habe, … sofern diese durch den Vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache erforderlich werden

    Daran kannst du den Vermieter zumindest erinnern, wenn er jetzt was anders verlangt.

  • Diese Aussage von dir kann ich nicht nachvollziehen. Denn in deinen Infos hast du folgendes aus dem Vertrag zitiert:

    Was ich damit sagen wollte ist, er verlangt es doppelt in einem Vertrag. Einmal im Zuge der Schöheitsreparturen und falls nicht bei denen, dann zum Ende wenn erforderlich (das ist ausmeier Sicht so absolut zulässig). Zum anderen gesondert unter den Zusatzvereinbarungen, dass bei Auszug ohne Bedingungen oder Abweichungen die Wohnung im renoviertem Zustand zu übergeben ist. --> Summierungseffekt

  • er verlangt es doppelt in einem Vertrag. Einmal im Zuge der Schöheitsreparturen und falls nicht bei denen, dann zum Ende wenn erforderlich

    Das ist normal und legitim. Ganz im Gegenteil, in der Regel erfordert eine Endrenovierungsklausel sogar zwingend eine Klausel, durch die der Mieter generell für die Schönheitsrenovierung zuständig ist. Denn ohne dass ihm die Pflicht dazu übertragen wurde, kann man auch keine Renovierung zum Auszug verlangen. Wichtig ist bei der Formulierung aber, dass die Arbeiten nur ausgeführt werden müssen, sofern es vom Zustand her erforderlich ist. Deshalb sind starre Fristvorgaben, wie häufg zu renovieren ist, nicht zulässig.

  • Bei Auszug bzw. bei Mietende hat der Mieter die Wohnung ebenfalls in einem fachmännisch renovierten Zustand (Wände und Decken in weiß) zu übergeben.

    Diese Klausel verlangt nicht zwingend eine Renovierung zum Auszug, sondern sagt nur dass die Wohnung renoviert übergeben werden muss. Wenn du 1 Jahr in der Wohnung wohnst und kaum Abnutzungsspuren vorhanden sind, dann übergibst du die Wohnung fachmännisch. Insofern wird wie Fruggel ausführte auf den tatsächlichen Zustand abgestellt. Du könntest ja auch nach 5 Jahren renoviert haben und 3 Monate später ausziehen, auch dann wäre die Wohnung fachmännisch renoviert. Daher sehe ich persönlich darin keinen Summierungseffekt.

    Aber es bleibt weiterhin die Farbvorgabe und das die Wohnung "unrenoviert" übergeben worden ist. Man muss schauen was sich beweisen lässt und auch eine eventuell unwirksame Endklausel die fortlaufenden Renovierungspflichten unwirksam macht.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Das ist normal und legitim. Ganz im Gegenteil, in der Regel erfordert eine Endrenovierungsklausel sogar zwingend eine Klausel, durch die der Mieter generell für die Schönheitsrenovierung zuständig ist. Denn ohne dass ihm die Pflicht dazu übertragen wurde, kann man auch keine Renovierung zum Auszug verlangen. Wichtig ist bei der Formulierung aber, dass die Arbeiten nur ausgeführt werden müssen, sofern es vom Zustand her erforderlich ist. Deshalb sind starre Fristvorgaben, wie häufg zu renovieren ist, nicht zulässig.

    Ok, das verstehe ich nicht ganz. Soweit ich verstanden habe, ist eine "absolute" Endrenovierungsklausel die in jedem Fall eine Renovierung zum Auszug fordert unwirksam. Zudem wird sie durch die Angabe "weiß" und die Angabe "fachmännisch" statt fachgerecht ebenfalls unwirksam. Als Folge wäre entsprechend BGH das gesamte Thema Schönheitsreparaturen unwirksam. (Klassisches Beispiel für "zu viel des guten", bzw Summierungseffekt)

    Du sagst es ist im Gegenteil?

    Da bräuchte ich eine verständliche Erläuterung,.

  • Die Pflicht zur Renovierung muss laut BGH vom Zustand abhängig gemacht werden, das ist richtig.

    Richtig ist auch, dass laut BGH konkrete Farbvorgaben nicht zulässig sind.

    Die Bezeichnung "fachmännisch" ist kein Problem. Denn dieses Wort bedeutet nur, " wie es ein Fachmann erledigen würde" und nicht vom Fachmann durchzuführen.

    Deine Klausel scheint wahrscheinlich unwirksam zu sein. Aber das kann hier nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, denn eine solche Beurteilung ist einem Anwalt vorbehalten.

  • Ok verstehe, danke.

    Eine Anmerkung. Ich ging davon aus, dass "fachmännisch" eben eine Arbeit die durch einen Fachhandwerker auszuführen ist bedeutet, und dass in Mietverträgen eben eher fachgerecht, also eine Renovierungsarbeit mittlerer Art und Güte steht(stehen sollte).

    Da man einem "Leien" keine fachmännische Ausführung abverlangen kann, da unmöglich, wohl aber eine fachgerechte.

    Einmal editiert, zuletzt von Fruggel (15. Juni 2020 um 10:08) aus folgendem Grund: Vollzitat entfernt. Ist nicht hilfreich

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