erhöhte Stromkosten durch defektes Thermostat

  • Hi!
    Ich soll lt. meinem Stromzähler schlappe 5000kWh mehr Strom verbraten haben, als für meine Wohnung anhand alter Stromabrechnungen üblich wäre. Ich habe ungünstigerweise eine Nachtspeicher-Fußbodenheizung, die sowieso schon ordentlich Strom verbraucht.
    Für den Mehrverbrauch fällt mein Verdacht auf ein evtl. defektes Thermostat vom Nebenzimmer. Obwohl das auf "Heizung aus" geschaltet war, war es trotzdem immer warm in diesem Raum. Wenn ein Gutachter nun feststellt, dass tatsächlich ein unerkannt defektes Thermostat für den extrem erhöhten Verbrauch verantwortlich ist, wer zahlt mir die entstandenen Stromkosten dafür?

  • Zitat

    wer zahlt mir die entstandenen Stromkosten dafür?

    Der, auf dessen Namen der Stromvertrag läuft. Jemand anderes ist nicht auszumachen!

    Ich denke, dass du Zugang zum Stromzähler hast. Da hättest du schon viel eher reagieren müssen.

  • Das sind immer die besten. Thermostat auf Aus stellen und sich freuen, dass es "gratis" trotzdem warm wird...
    Aber nicht auf die Idee kommen, dass logischerweise Energie aufgewendet werden muss, um diese Wärme zu erzeugen - und es diese Energie nicht für lau gibt.

    Hätten Sie den Mangel (evtl. defektes Thermostat) direktz nachweilich dem Vermieter gemeldet und diese den Mangel aber nicht beseitigt, könnte man evtl. (!) dort Schadenersatz einfordern. Nur müsste man den Schaden dann auch belegen - und wie wollen Sie beweisen, dass Sie in dem Raum wirklich nicht hätten heizen wollen (dürfen?).

  • BGB § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen
    oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

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