Kündigung mit anschließener Verlägerung

  • Hallo,

    Situation ist folgende:

    Es handelt sich um einen befristeten Mietvertrag, der vom Vermieter vorzeitig am 1.8.2016 fristgerecht zum 1.4.2017 gekündigt wurde.
    Nach Rücksprache mit dem Vermieter wurde eine Verlängerung gewährt und der Vermieter hat ein entsprechendes Angebot geschickt für einen Vertrag ab dem 1.10.2017 (das eigentliche Ende des ursprünglichen Vertrags, der vorzeitig gekündigt wurde).
    In dem Schreiben steht allerdings auch drin, der bestehende Vertrag würde erst zum 1.10.2017 enden.

    Das Problem ist, dass der Vermieter das vom Mieter unterschriebene Angebot nicht erhalten hat und daher den Wohnraum zum 1.4.2017 erneut vermietet hat und jetzt vom Mieter den Auszug verlangt.

    Ist es rechtens, vom Mieter den Auszug zum 1.4.2017 zu verlangen, wenn in dem Verlängerungsangebot, welches Monate nach der ursprünglichen Kündigung aufgesetzt wurde, auf einen bestehenden Mietvertrag bis zum 1.10.2017 verwiesen wird?
    Das Verlängerungsangebot, welches beim Vermieter nicht eingegangen ist, bezieht sich auch ausschließlich auf einen Vertrag ab dem 1.10.2017.

    Danke

    Einmal editiert, zuletzt von fraio (9. Februar 2017 um 00:16)

  • Hallo fraio,
    solche Szenarien dienen wohl vorwiegend der Honorarbeschaffung von Richtern und Anwälten...
    Dies hier Geschilderte ist m.E. kein Mietrecht, sondern allg. Vertragsrecht.
    Btw, Mietverträge über Wohnraum enden immer zum Monatsablauf.

  • Hallo,

    wer soll das denn verstehen.
    Ein befristeter Vertrag, der vom Vermieter vorzeitig gekündigt und anschließend nachträglich verlängert wurde; das alles mit fiktiven Daten.

    Grundsätzlich ist ein befristeter Vertrag ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit. Dieser kann normalerweise nicht so einfach einseitig gekündigt werden. Wenn es allerdings in eurem Fall doch möglich war, dann besteht jetzt das Problem, dass du nicht nachweisen kannst, dass du eine angebotene Vertragsverlängerung tatsächlich angenommen hast. Der "Fehler" im Anschreiben spielt dabei keine Rolle.

    Gruß
    H H

  • Die genauen Daten ändern nichts am eigentlichen Sachverhalt. Es geht nur darum, dass die Verlängerung ohnehin nur für den Zeitraum nach Ende des alten Vertrags gewesen wäre.

    Es ist auch kein Fehler in dem Sinne. Der alte Vertrag hätte bis 30.9. noch bestanden.

  • Da ein befristeter Mietvertrag gar nicht ordentlich (fristgerecht) gekündigt werden kann hat sich das ganze doch erledigt.

    Die Kündigung ist unwirksam. Der Vertrag endet am 30.09.

    Zitat

    Es geht nur darum, dass die Verlängerung ohnehin nur für den Zeitraum nach Ende des alten Vertrags gewesen wäre.

    Was heißt alter Vertrag? Wurde ein neuer abgeschlossen?

    Wenn nicht siehe oben.

  • Da ein befristeter Mietvertrag gar nicht ordentlich (fristgerecht) gekündigt werden kann hat sich das ganze doch erledigt.

    Der Vertrag hat ein festes Enddatum und verlängert sich bis zu diesem immer um ein halbes Jahr und er wurde zum Ende einer dieser Perioden gekündigt. Die Kündigung ist soweit ok.

    Was heißt alter Vertrag? Wurde ein neuer abgeschlossen?

    Der "alte" wurde gekündigt zum 31.3. und das Verlängerungsangebot war ab dem 1.10.
    Es geht nur darum, ob der Verweis auf einen bestehenden Vertrag bis zum 30.9. im Verlängerungsangebot vom 1.1., also mehrere Monate nach Erhalt der Kündigung, positiv für den Mieter im Sinne dessen ist, dass er nicht zum 31.3. ausziehen muss, auch wenn der Vermieter das unterschriebene Angebot ab dem 1.10. nicht erhalten hat.

  • Der Vertrag hat ein festes Enddatum und verlängert sich bis zu diesem immer um ein halbes Jahr und er wurde zum Ende einer dieser Perioden gekündigt. Die Kündigung ist soweit ok.
    Der "alte" wurde gekündigt zum 31.3. und das Verlängerungsangebot war ab dem 1.10.
    Es geht nur darum, ob der Verweis auf einen bestehenden Vertrag bis zum 30.9. im Verlängerungsangebot vom 1.1., also mehrere Monate nach Erhalt der Kündigung, positiv für den Mieter im Sinne dessen ist, dass er nicht zum 31.3. ausziehen muss, auch wenn der Vermieter das unterschriebene Angebot ab dem 1.10. nicht erhalten hat.


    Solchen Stuss "kenne" ich nur aus Gewerberaum-Mietverträgen.

  • Der Vertrag hat ein festes Enddatum und verlängert sich bis zu diesem immer um ein halbes Jahr und er wurde zum Ende einer dieser Perioden gekündigt. Die Kündigung ist soweit ok.

    Der "alte" wurde gekündigt zum 31.3. und das Verlängerungsangebot war ab dem 1.10.
    Es geht nur darum, ob der Verweis auf einen bestehenden Vertrag bis zum 30.9. im Verlängerungsangebot vom 1.1., also mehrere Monate nach Erhalt der Kündigung, positiv für den Mieter im Sinne dessen ist, dass er nicht zum 31.3. ausziehen muss, auch wenn der Vermieter das unterschriebene Angebot ab dem 1.10. nicht erhalten hat.

    Hallo,

    wenn die Kündigung i.O. war und die Verlängerung mangels des Zugangs der Bestätigung nicht rechtskräftig wurde, dann sollte die Sache doch klar sein. Kündigung wirksam, Verlängerung nicht.

    Gruß
    H H

  • Hallo,

    wenn die Kündigung i.O. war und die Verlängerung mangels des Zugangs der Bestätigung nicht rechtskräftig wurde, dann sollte die Sache doch klar sein. Kündigung wirksam, Verlängerung nicht.

    Gruß
    H H

    Soweit klar, aber die Frage ist ja, ob der Mieter dann zum 1.4. oder zum 1.10. rausgeschmissen werden kann.

  • Zum 1.4. ja.

    Aber warum? In dem Verlängerungsangebot steht, der bestende Vertrag würde noch bis zum 30.9. laufen und das Verlängerungsangebot bezieht sich auch erst auf den Zeitraum ab dem 1.10.

    Oder ist das einfach nur eine Vermutung von dir? Du hast leider bisher eher mit Unwissenheit und nicht hilfreichen Beiträgen geglänzt.

    Dieser Stuss war bis zur Mietrechtsreform 2001 auch bei Wohnraummietverträgen üblich und zulässig.

    Ist auch nach wie vor zulässig je nach Art des Mietobjekts.

    2 Mal editiert, zuletzt von fraio (10. Februar 2017 um 19:57)

  • Aber warum? In dem Verlängerungsangebot steht, der bestende Vertrag würde noch bis zum 30.9. laufen und das Verlängerungsangebot bezieht sich auch erst auf den Zeitraum ab dem 1.10.
    Oder ist das einfach nur eine Vermutung von dir? Du hast leider bisher eher mit Unwissenheit und nicht hilfreichen Beiträgen geglänzt.


    Ich "glänze" immer...:p
    Eine Kündigung ist eine Kündigung und kann keinerlei Angebote, wenn und aber oder sonstiges, enthalten.