Gültigkeit des Mietvertrags

  • Hallo,
    ich bin mir sicher, meine Fragen sind in anderen Themen schonmal besprochen worden, allerdings liest man immer wieder gegenteilige Antworten, deshalb würde ich mich noch einmal über fundierte Meinungen freuen.
    Es handelt sich um folgende Rahmenbedingungen: Befristeter Untermietvertrag auf 3 Jahre für ein unmöbliertes Zimmer.

    1) Man nehme an, es liegt ein Mietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter vor. In diesem Vertrag wird die Kündigungsfrist für beide Parteien folglich geregelt:
    A: Kündigungsfrist von 3 Monaten, allerdings nur wenn ein Nachmieter gefunden wird
    B: Kündigungsfrist von 6 Monaten ohne Nachmieter, aber nur zum "Semesteranfang"

    Sind diese Fisten für den Untermieter bindend, oder sind diese nicht rechtskräftig?

    2) Man nehme an, die Nachmietersuche wird von den verbleibenden Parteien auf unterschiedlichste Weise boykottiert (z.B wird auf Anfragen nicht eingegangen) daher kann kein Nachmieter gefunden werden.

    Hat das Auswirkungen auf die Kündigungsfristen, oder ist das das gute Recht der verbleibenden Parteien?

    Danke für hilfreiche Antworten.
    Grüße

  • Hallo BastiA,

    "Befristeter Untermietvertrag auf 3 Jahre für ein unmöbliertes Zimmer."
    - ok.

    "1) Man nehme an, es liegt ein Mietvertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter vor."
    - Mietrechtlich Vermieter und Mieter.

    "In diesem Vertrag wird die Kündigungsfrist für beide Parteien folglich geregelt:
    A: Kündigungsfrist von 3 Monaten, allerdings nur wenn ein Nachmieter gefunden wird
    B: Kündigungsfrist von 6 Monaten ohne Nachmieter, aber nur zum "Semesteranfang""
    - Halte ich, da sie dem § 573 BGB widerspricht, für unwirksam.

    "Sind diese Fisten für den Untermieter bindend, oder sind diese nicht rechtskräftig?"
    - Antwort wie vor.

    "2) Man nehme an, die Nachmietersuche wird von den verbleibenden Parteien auf unterschiedlichste Weise boykottiert (z.B wird auf Anfragen nicht eingegangen) daher kann kein Nachmieter gefunden werden."
    - Nachmietersuche ist im Mietrecht unbekannt.

    "Hat das Auswirkungen auf die Kündigungsfristen, oder ist das das gute Recht der verbleibenden Parteien?"
    - Antwort wie vor.

  • "- Halte ich, da sie dem § 573 BGB widerspricht, für unwirksam"

    Regelt dieser Paragraph nicht primär die Kündigungsrechte des Vermieters? Die Frage zielt nämlich mehr darauf ab, ob diese Fristen für den Mieter bindend sind...

    Zusätzlich habe ich zuvor gelesen, dass befristete Mietverträge ein strengerem Kündigungsrecht unterliegen. Stimmt das ?

  • Zum Verständnis. Der Hauptmieter ist Vermieter und der Untermieter Mieter wie jeder andere Vermieter und Mieter.

    Es ist also kein Wohnraum in einem Studentenwohnheim. Dann gilt das Mietrecht, vor allem der Mieterschutz, in vollem Umfang.

    Ist im Vertrag ein Grund für die Befristung genannt?

    Wenn keiner oder ein anderer als Eigenbedarf, Abriss/Umbau oder Bedarf für einen Mitarbeiter, ist die Befristung unwirksam. Dann ist es ein ganz "normaler" unbefristeter Mietvertrag.

    Der Mieter kann diesen, wenn vertraglich nicht kürzer vereinbart" jeder Zeit, nicht nur zum Semesteranfang, mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten kündigen. Auch wenn kein Nachmieter gefunden wird.

    Nachmietersuche ist übrigens Sache des Vermieters, nicht des Mieters.

    Befristete Mietverträge können fristgerecht gar nicht gekündigt werden. Sie enden automatisch mit Ablauf der Befristung.

    Sollte die Befristung allerdings in Wirklichkeit ein Kündigungsverzicht sein, bitte mal den exakten Wortlaut posten.

    Abschließend noch der Satz mit dem fast jeder Paragraf zum Mietrecht endet:

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Und noch zur Überschrift:

    Gültig ist der Vertrag schon, nur möglicherweise einige Klauseln nicht.

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