Fehler in Nebenkostenabrechnung - Ablesefehler

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem. Meiner Meinung nach wurde in den letzten drei Jahren falsch abgelesen, was zu nicht plausiblen Werten führt.

    Warmwasser Verbrauch:

    2015 : 4,83m³ (viel zu niedrig, 2 Personen)

    2016 : 1,64 m³ (viel zu niedrig, 1 Person)

    2017 : 85,36 m³ (viel, viel zu viel, 1 Pseron)

    Ich gehe davon aus das 2015 und 2016 ein Kommafehler beim ablesen passiert ist.

    Also normal wären der Verbrauch so:

    2015 : 48,3m³ (viel zu niedrig, 2 Personen)

    2016 : 16,4 m³ (viel zu niedrig, 1 Person)

    2017 : 16,60 m³ (viel, viel zu viel, 1 Person)

    Darf der Vermieter jetzt 2017 quasi den Verbrauch aus 2015 und 2016 mit abrechnen?

    Das Problem ist nämlich das ich 2015 die Kosten zur Hälfte vom Mitmieter bekommen hätte und 2016 die Nachzahlung durch ALG2 abgedeckt gewesen wäre.

    Und wer wäre in der Nachweispflicht, bei solch nicht plausiblen Werten, etwas unterschrieben habe ich nie.


    Danke für eure Hilfe und Meinungen.

    Einmal editiert, zuletzt von robbyhh (27. März 2019 um 13:49)

  • Erfolgt die Abrechnung dieser Kosten durch einen Ablesedienst?

    Wenn ja, würde ich nicht allein auf den Verbrauch schauen, sondern auch auf den jeweilige Anfangs- und Endzählerstand der Abrechnungen.

    Wenn die Ablesung per Funk erfolgt, kann man zusätzlich die Einzelverbrauchswerte (Monatsweise) beimj Ablesedienst einholen.

    Spätestens hier dürfte dann ein Ablesefehler erkennbar sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ja die Werte kommen vom Ablesedienst.

    Das Problem ist Folgendes:

    2014 und davor: keine Abrechnung, wurde beiderseitig so hingenommen

    2015 Alt: 1,17 Neu: 6 Verbrauch:4,87

    2016: Alt: 6 Neu: 7,64 Verbrauch: 1,64

    2017: Alt: 7,64 Neu: 93 Verbrauch: 85,36

    Ich gehe davon aus das es so war:

    2015 Alt: 11,7 Neu: 60 Verbrauch:48,3 (wobei auch die mir etwas hoch vorkommen)

    2016: Alt: 60 Neu: 76,4 Verbrauch: 11,64

    2017: Alt: 76,4 Neu: 93 Verbrauch: 16,6

    2018 war es wie folgt:

    Alt 93 Neu: 121,11 Verbrauch: 28,11 (Mein Freund badet seit Ende 2017 regelmäßig bei mir)

    Der Wert für 2017 (85,36) ist sehr hoch, in etwa 3-4 x so hoch wie durchschnittlich bei einem 1 Personenhaushalt.

    Der Vermieter sagt ist ja egal der Verbrauch steht auf der Uhr und somit habe ich ihn auch verbraucht. Stimmt soweit auch, ob nun bei 1,17 oder 11,7 angefangen wurde. xxxxx schließt einen Ablesefehler aus(keine Ahnung wie das so pauschal geht, schließlich kann es natürlich sein das der Ableser falsch abgelesen hat).

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (28. März 2019 um 09:06) aus folgendem Grund: Name Abrechnungsdienst entfernt, bitte keine Firmennamen angeben

  • Werden die Werte per Funk ausgelesen oder ist da immer jemand zum Ablesen vorbeigekommen?

    Wenn die Auslese per Funk vorgenommen wird, dann wende dich nochmals an den Ablesedienst und frag nach den Monatswerten.

    Wenn jemand vorbeikommt, müsste es ein Ableseprotokoll geben. Stehen dort die gleichen Werte, wie in der Abrechnung und zusätzlich noch deine Unterschrift, wirst Du da wenig Chancen haben.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Werte werden von einem Menschen abgelesen, jedenfalls bis 2018.

    Ich habe niemals unterschrieben.

    Im maschinell erstellten Ableseprotokoll sind die Werte wie oben aufgeführt.

    Ein anderes Protokoll(händisch vom Ableser) habe ich bis jetzt nicht gesehen.

    Die Frage ist halt ob ich durch die Zahlung 2016 für 2015 und 2017 für 2016 diese Ablesewerte anerkannt habe. Oder ob ich den mir entstandenen Schaden

    2015: Mitbewohner hätte Hälfte zahlen müssen

    2016: Arge hätte übernommen

    einfordern kann.

    Einmal editiert, zuletzt von robbyhh (28. März 2019 um 13:43)

  • Die frage ist, ob dein 12monatiges Widerspruchsrecht für die Abrechnung 2017 schon abgelaufen ist. Wann hast Du diese Abrechnung erhalten.

    Aber selbst wenn nicht, stehen deine Chancen hier eher schlecht. Wenn der Ableser der Meinung ist, er hätte die korrekten Werte abgerechnet, musst Du ihm das Gegenteil nachweisen. Da brauchst Du dann einen Nachweis schwarz auf weiß.

    Mit Mutmaßungen wirst Du dann vermutlich nicht weit kommen.

    Versuchen solltest Du es aber dennoch.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Abrechnung 2017 habe ich Dezember 2018 erhalten.

    Die von 2016 habe ich Dezember 2017 erhalten.

    Für mich ergibt sich der Fehler aufgrund von Plausibilität.

    2015 Alt: 1,17 Neu: 6 Verbrauch:4,87 <- für zwei Personen viel zu wenig, das würde bedeuten wir hätten zu zweit circa 30 Badewannen im Jahr Verbraucht

    2016: Alt: 6 Neu: 7,64 Verbrauch: 1,64 <- für eine Person zu wenig, das würde bedeuten wir hätten zu zweit circa 10 Badewannen im Jahr Verbraucht

    2017: Alt: 7,64 Neu: 93 Verbrauch: 85,36 <- hier wäre es circa das 3-4 fache des normalen Verbrauch.

    Also die Verbrauchszahlen sind extrem stark abweichend von dem was durchschnittlich eine Person verbraucht.

  • Gegen die Abrechnungen von 2015 und 2016 kannst du keinen Widerspruch mehr einlegen, die Fristen sind um.

    Gegen wen willst du Schadenersatz geltend machen? Gegen dich, weil du die Abrechnungen nicht geprüft hast? Dass einem zu niedrige Zählerstände durch Ablesefehler irgendwann auf die Füße fallen, ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Irgendwann wird korrekt abgelesen und wenn es beim Austausch des Zählers nach Ende der Eichfrist ist.

    Wenn du keine abweichenden Protokolle, Fotos etc. hast, kannst du nicht beweisen, dass die genannten und abgerechneten Werte nicht stimmen. Mag sein, dass sie nicht plausibel sind, aber warum hast du das nicht damals schon angemerkt und genauer nachgefragt? Dass sie nicht plausibel sind, stimmt natürlich, aber nun im Nachhinein kann man auch nicht mehr rekonstruieren, was richtig ist. Das hätte man nur mit einer zweiten Ablesung unmittelbar im Anschluss an die Ablesung/Abrechnung gekonnt.

  • Da gebe ich Schweinchenfan recht.

    Letztendlich sind dir auch keine wirklichen Mehrkosten entstanden. Alles, was Du in 2015-2017 zu wenig gezahlt hast, zahlst Du dann jetzt (dummerweise auf einen schlag).

    Du hättest damals auch schon monieren können, das der geringer Verbrauch nicht stimmen kann.

    Das mit der Plausibilität ist relativ, bzw. vermutlich kein ausreichender Beweis.

    Der Vermieter könnte auch argumentieren, dass die Wohnung von 2015-2017 vielleicht nur sporadisch genutzt wurde (da Du dich vielleicht immer beim Freund gewohnt hast und nur aller paar Tage mal da warst). In 2018 warst Du vielleicht immer daheim und hast fast täglich gebadet?

    Aus meiner beruflichen Erfahrungen kann ich sagen, dass ein Verbrauch von 85m³ für zwei Personen sehr hoch ist, aber ab und zu schon mal vorkommt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Gegen die Abrechnungen von 2015 und 2016 kannst du keinen Widerspruch mehr einlegen, die Fristen sind um.

     

    Du hast Recht, ich hätte überprüfen müssen. Leider bin ich davon ausgegangen das ein Ableser qualifiziert ist dazu Werte richtig abzulesen.

    Warum ich nicht geprüft habe? Weil ich wie geschrieben davon ausgegangen bin alles ist korrekt. Die 2017 habe ich auch nur überprüft weil die Nachzahlung sehr hoch war, sonst wäre auch diese durchgegangen. Es geht auch nicht darum das ich alles auf einmal zahlen muss, sondern eher darum das damals die Verteilung anders gewesen ist, ich hätte nicht 100% zahlen müssen. Nun muss ich etwas bezahlen was ich gar nicht bezahlen hätte müssen.

    Nun gut, das sind dann 400€ Lehrgeld für mich.

    Ab sofort werde ich alles mit Foto und Zeuge absichern, bin mal auf dem Handwerker gespannt der mir die Fotos unterschreiben soll. Dann wird einem wieder vorgeworfen man sei pingelig und anstrengend.

    Da gebe ich Schweinchenfan recht.


    Letztendlich sind dir auch keine wirklichen Mehrkosten entstanden. Alles, was Du in 2015-2017 zu wenig gezahlt hast, zahlst Du dann jetzt (dummerweise auf einen schlag).

    Du verwechselst da was, ich habe 2015 und 2016 zu wenig gezahlt, dafür jetzt für 2017 alles. 2017 habe ich alleine! gewohnt, bei einem Verbrauch von 85m³. Aber auch du hast recht, vllt. habe ich ja zweimal tägl. ein Vollbad genossen.

    Ich danke euch für eure Hilfe.

    Beitrag korrigiert! Bitte keine Vollzitate und

    zwei Beiträge hintereinander.

    Grace

  • Ab sofort werde ich alles mit Foto und Zeuge absichern

    Die Wasserzähler würde ich tatsächlich zum Stichtag 31.12. ablesen. Das muss auch kein Handwerker unterschreiben. Da reicht es aus, wenn Dir das ein Freund abzeichnet.


    Aber auch du hast recht, vllt. habe ich ja zweimal tägl. ein Vollbad genossen.

    Ich weiß, dass Du vermutlich nicht die Antwort bekommen hast, die Du gern wolltest, allerdings ist der Sachverhalt schwierig.

    Sicher ist deine Argumentation plausibel, allerdings eben kein stichfester Nachweis. Deshalb mein Argument mit dem Vollbad.

    Ich würde der Abrechnung dennoch widersprechen, allerdings nicht so großen Hoffnungen herangehen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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