Selbstauskunft: Rechtlicher Mietvertrag??!!

  • Hallo Zusammen,

    ich habe im Rahmen einer Wohnungsbesichtigung eine Selbstauskunft ausgefüllt mit folgendem Kleingedruckten:

    "Ich sage die Anmietung der Wohnung fest zu und bitte um Erstellung des Mietvertrages". Diese habe ich dann beim Makler eingereicht.

    Ich hatte/ habe aber kein Exemplar des Mietvertrages bekommen/ vorliegen.
    Als ich die Selbstauskunft gemailt habe, habe ich blöderweise noch folgenden Satz in die Mail geschrieben

    "Ich würde diese Wohnung sehr gerne mieten."

    Mittlerweile bin ich aber gar nicht mehr so sicher, ob ich die haben möchte?

    Ist das ganze schon ein Vertrag? Muss ich die Wohnung nehmen???

    Vielen Dank, ich bin grad total verzweifelt und habe Angst davor, dass der Makler Schadensersatz von mir haben will!!!:eek:

  • Ein rechtsgültiger (schriftlicher) MV existiert zweifach und trägt beider Seiten life-Unterschriften.

    Zu dem Süppchen, was Du Dir da zusammengekocht hast, kann ich mangels Kompetenz nichts sagen.

  • Hallo sonea 2011,
    es gibt zwei Wege einen Mietvertrag abzuschliessen. Entweder muendlich oder schriftlich. Aber Sie schliessen mit den Vermieter oder einer von Ihn bevollmaechtigte Person den Mietvertrag ab.
    Wenn das nicht vorhanden ist, besteht auch kein Vertragspartner.
    Der Makler ist in der Regel nur der der die Wohnung zwischen Ihnen und der Vermieter nachweist oder vermittelt. Es sei den das er gegebenfalls eine Bevollmaechtigung vom Vermieter fuer den Abschluss des Mietvertrag hat. Der Makler wird normaler Weise nur fuer den Erfolgsfall bezahlt( Provision bei Vereinbarung ) beim Zustande kommen eines rechtverbindlichen Mietvertrag.
    Daher ist es keine einfache Situation davon ohne weiteres Abstand zu nehmen.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    5 Mal editiert, zuletzt von Bokiwi (9. August 2011 um 20:54)

  • Nach meiner Kenntnis ist erst ein schriftlicher Mietvertrag bindend. Du hast zwar erklärt, du würdest die Wohnung gern anmieten. Dies heißt aber noch lange nicht, dass du auch mit dem Mietvertrag einverstanden bist. Es könnten dort ja Klauseln enthalten sein, die du nicht akzeptieren möchtest. Nur weil dir die Wohnung gefallen hat, heißt das noch lange nicht, dass du den Vertrag, den man dir vorlegt, auch akzeptierst.
    Ich denke, du kannst dich in Ruhe zurücklehnen und diese Wohnung ablehnen.

    Hierzu habe ich folgendes gefunden:

    Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind.

    Quelle: Mietvertrag auch mündlich wirksam

    und das hier:

    Der mündliche Mietvertrag erfordert in jedem Fall eine Einigung über die Umstände „Vertragspartner, Mietgegenstand, Dauer und Entgelt“. Meines Erachtens spricht gegen den bereits erfolgten wirksamen Vertragsabschluss, dass nach Ihrer Schilderung vereinbart worden war, dass für einen weiteren Termin ein schriftlicher Mietvertrag erarbeitet und sodann auch unterschrieben werden sollte. Dies spricht für mich eher für eine mündliche Absichtserklärung. Eine Absichtserklärung löst nach Ihrer Schilderung allerdings noch keine Maklerprovision aus.

    Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Ist-ein-m%C3%B…h-__f62243.html

    Einmal editiert, zuletzt von tweety665 (11. August 2011 um 11:22)

  • Natürlich gilt auch ein mündlicher Mietvertrag. Was allerdings, wenns vor Gericht kommt ne schwierige Sache ist und auf ne Beweisaufnahme hinausläuft. Aber in DIESEM Fall kann meines Erachtens (Ich bin kein Fachmann) nicht von einem mündlichen Mietvertrag ausgegangen werden, nur weil die Wohnung angeschaut wurde und angegeben wurde, dass man die Wohnung anmieten möchte. Hier ist meines Erachtens maßgeblich, ob man wirklich bereit ist, den folgenden Mietvertrag zu unterschreiben.

  • Damit ein mündlicher Vertrag angenommen werden kann, bedarf es aber auch zwingend der Gebrauchsüberlassung.
    Und hier hat doch noch keine Schlüsselübergabe stattgefunden.

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