Fehlende Nebenkostenabrechnung - Minderung der Vorauszahlung?

  • Hallo,

    wir sind im April 2008 in die Wohnung eingezogen. Im Juli wurden die Heizkostenverteiler durch eine Firma abgelesen. Die Abrechnung ging an unseren Vermieter. Die restlichen Betriebs-/Nebenkosten wollte unser selbst abrechnen. Als wir im Hersbt zwecks Abrechnung nachgefragt haben, wurde uns gesagt, dass diese noch nicht erstellt ist. Wir haben also keine bekommen.

    Im Juli 2009 wurden wieder die Heizkostenverteiler abgelesen. Die Abrechnung ging wieder an den Vermieter. Zwischenzeitlich haben wir immer wieder nach der Arbechnung gefragt. Es tat sich nichts.
    Als wir vor Weihnachtne wieder nachgefragt haben, wurde uns gesagt, dass wir die Abrechnung vor Weihnachten noch bekommen würden. Aber es kam nichts.

    Wir sind jetzt schon ein wenig sauer, da wir überhaupt nicht wissen, ob die Vorauszahlung reicht oder ob wir zuviel zahlen.
    Man muss dazu noch sagen, dass der Vormieter keinen Kaminofen in der Wohnung hatte und mehr Heizkosten verbaucht hat, als wir.

    Wir sind jetzt soweit, dass wir die Hälfte der Betriebs-/Heizkostenvorauszahlung kürzen wollen, damit sich überhaupt irgend etwas mal tut. Kann man dies machen?
    Das dies schriftlich zu erfolgen hat ist uns schon klar, aber wie schreibt man so etwas am besten?

    Danke

  • Hallo und willkommen im Forum,

    grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Nebenkostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist erstellen und euch zugehen lassen muss (Ausnahme: der Vermieter hat eine etwaige Verspätung nicht zu vertreten). Die Abrechnungsfrist beträgt zwölf Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums (§ 556 III 2 BGB). Der Abrechnungszeitraum muss aber nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen! Insofern wäre erstmal zu prüfen, ob die Abrechnungsfrist für den ersten Abrechnungszeitraum bereits verstrichen ist.

    Ist dies nicht der Fall, ist wohl zunächst kein Anspruch auf Absenkung der Nebenkostenvorauszahlung (bzw. auf Zustimmung zur Absenkung durch den Vermieter - ohne Zustimmung ist keine Absenkung möglich, allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht) zu erkennen. Anderenfalls müsste aber auch erst der Vermieter zur korrekten Abrechnung des fraglichen Abrechnungszeitraum bewegt werden - notfalls gerichtlich. Erst dann könnte man über eine Absenkung der Nebenkostenvorauszahlung befinden bzw. die Zustimmung hierzu durchsetzen.

    Gruß

    Philipp

  • Hallo,

    danke für die Antwort. Ich habe jetzt mal unseren Mietvertrag nochmals durchgesehen und keinen Zeitraum für die Abrechnung gefunden.
    Ich weis nur eins, dass die Heizkostenzähler an den Heizkörper sich vom 30.06. auf den 01.07. umschalten. Also gehe ich davon aus, dass der Abrechnungszeitraum eigentlich vom 01.07. bis 30.06. eines jeden Jahres ist. Somit wäre die Abrechnung von 2008 verjährt?

    Mir ist eigentlich wichtig, dass überhaupt mal eine Abrechnung kommt, damit wir wissen, wie der Verbrauch ist.

    Viele Grüße

  • Hallo lutsie,

    die Abrechnung verjährt nicht, der Anspruch auf eine Nebenkostenabrechnung bleibt weiterhin erhalten. Verjähren könnte eine Nachzahlungsforderung, aber dies auch erst dann, wenn die Nebenkostenabrechnung erstellt wurde, was bei euch ja nicht der Fall ist.

    Du schreibst ja, dass ihr im April 2008 eingezogen seid. Demzufolge könnte die Abrechnungfrist vom 01.04.2008 - 31.03.2009 laufen (theoretische Annahme). So wäre die Abrechnungsfrist noch nicht überschritten, da euch die Abrechnung bis spätestens 31.03.2010 zugehen müsste.

    Ich würde einfach schriftlich nachfragen, wann mit der Abrechnung zu rechnen ist, da du überprüfen möchtest, ob die Nebenkostenvorauszahlung angemessen ist. Wenn du dann eine schriftliche Antwort hast, hast du auch eine bessere Grundlage. Sollte dann eine Nebenkostenabrechnung erfolgen, so solltest du aber zuerst überprüfen, um welchen Abrechnungszeitraum es sich handelt.

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