Fristlos Kündigen? Feuchter Keller und Alkoholiker, der droht.

  • Hallo an alle. Ich habe eine dringende Anfrage an alle, die Ahnung haben. Meine Schwester wohnt zur Miete und möchte fristlos kündigen. Folgende Gründe hat sie angegeben:
    Ein Mieter aus dem Haus (Alkoholiker) droht ihr und beleidigt sie extrem, während sie ihre kleine Tochter auf dem Arm hat. Das ist öfter passiert. Die Wohnungstür ist defekt. Der Spion fehlt, dadurch ist ein Loch in der Tür. So ist diese doch leicht zu knacken, oder? Dann ist der Keller feucht und ihr sind zwei Kartons verschimmelt.
    So, nun wird es noch bisschen kompliziert. Der Besitzer des Hauses lässt durch eine Wohnungsgesellschaft das Haus vermieten. Die mängel wurden beim Besitzer angegeben, aber nichts wurde gemacht. Die Wohnungsgesellschaft hat nichts von den Mängeln erfahren (sagen die). Der Sachbearbeiter ist übrigens extrem unfreundlich und herablassend.
    Nun meine Frage. Reichen die Gründe, um fristlos zu kündigen? Meine Schwester ist auf Hilfe angewiesen, weil sie solche Sachen nicht allein bewältigen kann und ich bin nicht vor Ort, um dieses zu erledigen.

    Tausend Dank an alle, die uns helfen können.

  • [QUOTE=Master-I:

    "Reichen die Gründe, um fristlos zu kündigen?"

    Nein. Sie kann aber fristgerecht kündigen. Wenn ihr Vermieter die Kündigung nachweislich bis zum 03.11.2011 bekommt, wäre sie zum 31.01.2012 gültig.

  • Zitat

    Der Spion fehlt, dadurch ist ein Loch in der Tür. So ist diese doch leicht zu knacken, oder?

    Wer hat denn diesen "Spion" entfernt? Und wie soll man durch dieses kleine Loch eine Tür knacken?

    Zitat

    Dann ist der Keller feucht und ihr sind zwei Kartons verschimmelt.

    Keller, besonders in Altbauten, haben sehr oft die Angewohnheit feucht zu sein. Dann darf man dort eben nichts lagern, das nicht feucht werden darf.

    Anders gesagt, mit solchen Kleinigkeiten kann man keine fristlose Kündigung begründen. Da müsste schon viel,viel mehr passieren, um die Frist von 3 Monaten abzukürzen.

    Darum verstehe ich genau so wenig wie Berny, warum deine Schwester nicht schon längst gekündigt hat.

  • Hallo Master-I,
    Moeglichkeit fuer eine fristlose Kuendigung von Seiten des Mieters besteht. Aber es sollte schon ein wichtiger Grund vorliegen und am besten sollte der Grund auch ein fortsetzen des Mietvertrag als unzumutbar gelten.
    In diesen Fall kann eventuell die nachhaltige Stoerung des Hausfriedens durch den Mieter moeglich sein.
    Aber es sollte ersteinmal schriftlich mich Nachweis und am besten mit erwaehnten Zeugen der Vermieter ueber das Problem informiert werden. Dann besteht fuer den Vermieter die Moeglichkeit das Problem zu "beseitigen". Kommt nach den ersten Brief keine Reaktion, dann einen zweiten Brief eventuell mit Androhung einer fristlosen Kuendigung. ( Wichtig: mit Nachweis ! ) Der Vermieter ist immer der, der im Mietvertrag steht.

    ANMERKUNG: Es ist zu empfehlen, wenn Sie Gebrauch von einer fristlosen Kuendigung machen wollen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

    Tipp: Es besteht auch fuer Ihre Schwester die Moeglichkeit sich per "Gesetz" gegen "Belaestigungen" usw. zu schuetzen. Ansprechpartner kann hier die Polizei sein.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    2 Mal editiert, zuletzt von Bokiwi (27. Oktober 2011 um 18:48)

  • Die Ausführungen meines Vorredners muss ich etwas ins "gesetzliche Licht" rücken. Denn laut Gesetz gibt es 3 Gründe, die eine fristlose Kündigung durch den Mieter rechtfertigen. Welche das sind, habe ich aus dem Mietrechtslexikon kopiert:

    Kündigungsgründe:
    Es muss ein gesetzlich anerkannter Grund für eine fristlose Kündigung vorliegen. Ein solcher Grund für den Mieter, fristlos zu kündigen, kann in den folgenden 3 Fällen bestehen. Diese vom Gesetz vorgegebene Liste ist abschließend. Andere Gründe sind gesetzlich nicht vorgesehen. Danach kann der Mieter kündigen, wenn......

    (1) ihm ein weiteres Verbleiben in der Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist insbesondere auch ein Verschulden des Vermieters zu berücksichtigen § 543 Abs 1 BGB.
    Häufigster Fall: In der Wohnung sind Mängel aufgetreten. Der Vermieter kommt seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung trotz Abmahnung und Fristsetzung durch den Mieter nicht nach. Weiteres Beispiel: LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 24. Juni 2003, Az: 65 S 421/02. Dem Mieter ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne des § 543 BGB unzumutbar, wenn der Vermieter über längere Zeit mehrfach Betriebskosten vorsätzlich falsch abrechnet und die Einsicht in Belege verweigert. Quelle: Grundeigentum 2003, 1081-1082

    (2) der Vermieter die Wohnung nicht rechtzeitig zum Gebrauch zur Verfügung stellt oder den Gebrauch des Mieters wieder entzieht. § 543 Abs 2 Nr 1. Beispiel : Der Vermieter darf auch eine vom Mieter nicht mehr benutzte Wohnung nicht eigenmächtig in Besitz nehmen, um dort Renovierungsarbeiten ausführen zu lassen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietervertrages. AG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2002, Az: 117 C 4321/01, Quelle: ZMR 2003, 499-501

    (3) Der Gebrauch der Wohnung mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden ist. § 569 Abs 1 BGB. Einzelheiten mit Fallbeispielen (Urteile) siehe unter >>> Gesundheit

    Da hier keiner der Gründe zutrifft wiederhole ich mich und verweise auf die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.

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