Erlaubnis für Untermieter - befristeter Mietvertrag

  • Hallo Gemeinde,

    ich hoffe ihr könnt mir in folgendem Fall Tipps geben wie ich weiter vorgehe.
    Ich bin Student mit einen auf ein Jahr befristeten Mietvertrag für ein WG-Zimmer welcher bis 15. Oktober 2017 läuft.
    Ab März bin ich aufgrund eines Praktikums in einer anderen Stadt und würde mein Zimmer gerne untervermieten.
    Das habe ich dem Vermieter Ende Januar mitgeteilt. Er sagte er wolle sich in der darauffolgenden Woche mit mir darüber unterhalten und ich soll ihn anfang der Woche anrufen. Ich habe ihn die ganze Woche nicht erreichen können.
    Noch eine Woche später habe ich ihn dann am Festnetz "erwischt" und er verwies auf eine Erkältung die ihn momentan ans Bett fesselt und ich solle mir doch Zeit lassen und mich so ca. in zwei Wochen wieder melden. Daraufhin kam es zur Diskussion und er meinte zum Schluss dass ich ihn in Wallung bringe. Dann hat er aufgelegt :mad:

    Ich habe schon potentielle Untermieter gefunden, welche ab März bis September einziehen würden.
    Mein Plan ist jetzt, den Vermieter schriftlich um Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten.
    Allerdings befürchte ich, dass mein Vermieter überhaupt nicht darauf reagiert.
    Soll ich in dem Schreiben erwähnen, dass wenn ich innerhalb von 2 Wochen (wie lange?) keine Reaktion erhalte, davon ausgehe, dass...
    Möglichkeit 1: er mir zustimmt und ich den Untermietvertrag abschließen kann
    Möglichkeit 2: er mir nicht zustimmt und ich den Vertrag mit Kündigungsfrist von 3 Monaten kündige.
    ?

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe

  • Zitat

    Ich bin Student mit einen auf ein Jahr befristeten Mietvertrag für ein WG-Zimmer welcher bis 15. Oktober 2017 läuft.

    Welcher, wenn überhaupt, Grund ist denn für die Befristung im Vertrag genannt?

    Es geht nicht um Wohnraum in einem Studentenwohnheim?

  • Hallo,

    du sprichts hier von einer Untervermietung eines WG-Zimmers. Was du allerdings vor hast, ist eine vollständige Gebrauchsüberlassung deines Zimmers an einen Dritten. Und das alles soll am besten innerhalb einer Woche durchgezogen werden. Ich kann mir vorstellen, dass du deinem Vermieter auf den Keks gehst.

    Du hast keinen Anspruch darauf dein Zimmer an einen Fremden zu vermieten. Genausowenige, kannst du deinen Vermieter irgendein Ultimatum stellen.

    Du hast aber möglicherweise Glück, weil für Studenten viele Kündigungsausschlüsse nicht gelten, so dass du vielleicht über eine Kündigung aus deinem Vertrag kommst. Ich würde an deiner Stelle mit 3 monatiger Frist kündigen.

    Gruß
    H H

  • Hallo hudlbergaJoe,

    "Das habe ich dem Vermieter Ende Januar mitgeteilt. Er sagte er wolle sich in der darauffolgenden Woche mit mir darüber unterhalten und ich soll ihn anfang der Woche anrufen. Ich habe ihn die ganze Woche nicht erreichen können.
    Noch eine Woche später habe ich ihn dann am Festnetz "erwischt" und er verwies auf eine Erkältung ... usw"
    - Allerspätestens hätteste hier merken müssen, wie der Hase läuft, äh, wie der VM tickt.

    "Ich habe schon potentielle Untermieter gefunden, welche ab März bis September einziehen würden.
    Mein Plan ist jetzt, den Vermieter schriftlich um Erlaubnis zur Untervermietung zu bitten.
    Allerdings befürchte ich, dass mein Vermieter überhaupt nicht darauf reagiert.
    Soll ich in dem Schreiben erwähnen, dass wenn ich innerhalb von 2 Wochen (wie lange?) keine Reaktion erhalte, davon ausgehe, dass...
    Möglichkeit 1: er mir zustimmt und ich den Untermietvertrag abschließen kann
    Möglichkeit 2: er mir nicht zustimmt und ich den Vertrag mit Kündigungsfrist von 3 Monaten kündige."
    - Gib' Dir keine Mühe; er WILL nicht! Einer Untervermietung muss er nicht zustimmen. Du hast Deinen Vertrag bis zum Ende zu erfüllen.

  • @ anitari
    - Grund ist, weil der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit durch folgende Maßnahmen so wesentlich instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden:
    Instandsetzung der Kalt- und Warmwasserleitungen
    - Es ist kein Studentenwohnheim, sondern gehört dem Vermieter (es war mal ein Familienhaus).

    @ H Hamburg
    - Was ist der Unterschied zwischen Untermiete und Gebrauchsüberlassung?
    - So weit ich gelesen habe, kann er die Erlaubnis zur Untervermietung doch nur verweigern bei Überbelegung oder besonderen Gründen gegen die Person des Untermieters. Wenn der Vermieter die angefragte Untervermietung ohne ausreichenden Grund ablehnt, habe ich ein Sonderkündigungsrecht oder?
    Heißt das ich hab eine Möglichkeit frühzeitig aus dem Vertrag rauszukommen?

    @ Berny
    2ter Punkt von @ H Hamburg

    Vielen Dank an euch alle!

  • @ H Hamburg
    - Was ist der Unterschied zwischen Untermiete und Gebrauchsüberlassung?
    - So weit ich gelesen habe, kann er die Erlaubnis zur Untervermietung doch nur verweigern bei Überbelegung oder besonderen Gründen gegen die Person des Untermieters. Wenn der Vermieter die angefragte Untervermietung ohne ausreichenden Grund ablehnt, habe ich ein Sonderkündigungsrecht oder?
    Heißt das ich hab eine Möglichkeit frühzeitig aus dem Vertrag rauszukommen?


    Du vermietest nicht unter, sondern du überlässt die Wohung in gänze einem dritten. Demnach wäre das eine Gebrauchsüberlassung und dem muss der Vermieter nicht zustimmen.

  • Was ist denn der rechtliche Unterschied zwischen untervermieten und einer Gebrauchsüberlassung?

    Untervermietung gibt es nicht. Bestenfalls Weitervermietung.

    Ab besten erklären das die 2 folgenden Paragrafen des BGB.

    § 540
    Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

    (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

    § 553
    Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

    (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

    (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Und noch ein Paragraf.

    § 543
    Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder