Eigenbedarfs Kündigung Problem

  • Guten Abend zusammen,

    wir haben aktuell ein großes Problem mit unserem jetzigen Mieter.

    Und zwar folgendes:

    Mieterin + Partner wohnten seit 01.07.2017, in unserer Eigentumswohnung inkl. Mietvertrag.

    Im Mietvertrag wurde folgendes festgehalten:

    §11 Kündigung

    2.Satz: "Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

    Die entsprechende Vorschrift des § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung".


    Am 27.08.2015 haben die beiden das Mietverhältnis gekündigt zum 30.11.2015 wegen Trennung.

    Anfang November meldete sich die Mieterin, ob Sie nicht in der Wohnung bleiben könne, da sich nichts finden konnte.

    Aufgrund das wir nie "Probeme" mit der Mieterin oder Ihren Partner hatten, entschienden wir Sie weiterhin wohnen zu lassen.

    Ein neuer Mietvertrag wurde aber mit Ihr nicht geschloßen!

    Am 14.12.2017 hat die Mieterin unsere Eigenbedarfskündigung zum 31.03.2018 erhalten, die aber nicht rechtens war wegen Form Fehler (keine ausführliche Begründung + Verweis auf Widerruf fehlte).


    Da wir uns nicht mit Kündigungen wegen Eigenbedarfs auskannten,

    dachten wir können rückwirkend unsere Fehler "korrigieren" und verschickten eine erneute "Kündigungs Ergänzung" mit den alten Daten zum 31.03.2017, am 10.01.2018.

    Diese war ebenfalls nicht rechtens, da man ja rückwirkend das nicht ausstellen darf/kann und zudem fehlte die Unterschrift. Dies bestätigte auch der Anwalt unserer Mieterin.

    Aufgrund aller bisherigen "Fehler" entschieden wir uns Rat beim Vermieter Verband zuholen, der uns eine "rechtsmäßige Eigenbedarfskündigung" übersandte.

    Diese Kündigung haben wir 14.01.2018 unserem Mieter zugeschickt. Leider ist uns bei dieser Kündigung ein Tippfehler unterlaufen, statt zum 30.04.2017, wurde zum 01.04.2017 gekündigt. Den Fehler haben wir nach Entdeckung (19.01.2018) korrigiert und erneut per Einschreiben verschickt.

    Akutell schreibt der Anwalt unserer Mieterin folgendes:

    "... die Kündigung wurde unserer Mandantin unterschrieben zugeteilt. Es bleibt indes festzuhalten, dass die Kündigung nicht die Mängel der ersten Kündigung heilt, sondern als neue Kündigung anzusehen ist. Selbst nach ihrer Berechnung der Kündigungsfrist könnte die neue Kündigung daher allenfalls mit Ablauf des 30.04.2018 Wirkung entfalten. Es ist indes festzuhalten, dass entgegen Ihren Ausführungen die um 3 Monate verlängerte Kündigungsfrist gilt. Die Kündigung kann mithin erst mit Ablauf des 31.07.2018 Wirkung entfalten."

    Wir wissen ehrlich gesagt nicht mehr weiter, wir bitten um Euren Rat.

    Das Größte Problem an der Sache ist, das wir unsere bisherige Wohnung bereits zum 31.03.2018 gekündigt haben, wir konnten ja nicht ahnen das wir solche Probleme bekommen.

  • Mieterin + Partner wohnten seit 01.07.2017, in unserer Eigentumswohnung inkl. Mietvertrag.

    Da musst ein Tippfehler sein. Seit wann wohnen die genau da?

    Ihr habt bisher mehrmals nicht korrekt gekündigt. Es gilt die erste wirksame Kündigung, eine zu kurze Frist führt nicht zur Unwirksamkeit, sondern es gilt dann die gesetzliche Frist. Je nachdem ob die 3 Monate berechtigt sind, hat der Anwalt recht. Am besten keine Frist nennen, sondern nur sagen, das zum nächstmöglichen Termin gekündigt wird.

    Wahrscheinlich geht es um die Kündigung und das darin wohnen lassen. Ich würde es als ein Mietverhältnis behandeln, so das daher wohl die 3 Monate zusätzlich rühren. Im Zweifel nochmal beraten lassen.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ihr schafft es dreimal nicht, eine rechtsfähige Kündigung aufzusetzen, lasst euch dann vom „Vermieter Verband“ beraten, versemmelt aucht diese Kündigung, habt zusätzlich eure eigene Wohnung gekündigt und fragt jetzt ernsthaft in einem Forum nach weiteren Möglichkeiten?


    Meint ihr nicht auch, dass zumindest jetzt der richtige Zeitpunkt gekommen wäre das von jemandem erledigen zu lassen, der damit seinen Lebensunterhalt verdient. Einen Anwalt zum Beispiel.


    Kannste dir nicht ausdenken…

  • Da musst ein Tippfehler sein. Seit wann wohnen die genau da?

    Korrekt, sry meinen natürlich 01.07.2012.

    1. Kündigung stammt aus einer Vorlage aus dem Netz, woher soll ein unwissender wissen ob die inhaltlich korrekt ist ?

    2. Kündigung bzw. Ergänzung, wussten wir nicht das man dies nicht rückwirkend machen darf.

    3. Kündigung hab ich mich vertippt, ist doof kann ich aber nicht mehr rückgängig machen, trotz des Fehlers sollte ja diese rechtswirksam sein ? Da man das ja berechnen kann.

    Und die Wohnung haben wir bereits gekündigt nachdem wir gesehen haben das die 1. Kündigung am 14.12.2017 zugestellt wurde,

    da wir nicht für 2 Wohnungen gleichzeitig zahlen wollten.

    Uns ist nur wichtig wie lange nun die Kündigunsfrist beträgt, da der Anwalt ja der Meinung ist, das diese nun zum 31.07.2018 ist.

    Laut unserer Information stellt die "mündliche Vereinbarung" bzw. "kein neuer Vertrag", ein neues Mietverhältnis dar und laut Internet beträgt hierfür die Frist 3 Monante!

    Der Vermieter Verband + Anwalt wurden bereits eingeschaltet, wir wollten nur vorab wissen, wie Ihr die Lage sieht. Eine Antwort vom Verband / Anwalt dauert ja in der Regel etwas.

    Gern hören wir Eure Meinung dazu, Danke.

  • Laut unserer Information stellt die "mündliche Vereinbarung" bzw. "kein neuer Vertrag", ein neues Mietverhältnis dar und laut Internet beträgt hierfür die Frist 3 Monante!

    Da wird dir jeder was anderes sagen.

    Aber in meinen Augen kann es kein neues Mietverhältnis sein. Selbe Vermieter, selbe Mieterin (halt nur eine) selbe Konditionen und selbes Mietobjekt, kein Auszug oder sonstige Veränderungen, daran ist so gar nichts neu. Vielmehr wurde die Kündigung einverständlich zurückgenommen.

    Redet mit der Mieterin, versucht ein Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Eure eigene Kündigung für eure Wohnung solltet ihr schnellstmöglich versuchen zurückzunehmen. Sonst habt ihr keine Wohnung und noch eine Räumungsklage am Hals.

    1. Kündigung stammt aus einer Vorlage aus dem Netz, woher soll ein unwissender wissen ob die inhaltlich korrekt ist ?

    Warum vertraut ein unwissender dann auf etwas, was er im Internet findet?

    Ihr könnt euch über die Mieterin freuen, da sie gleich von Anfang an gesagt hat, eure Kündigung ist unwirksam. Andere hätten dann einfach im März gesagt, die ziehen nicht aus, da nicht wirksam gekündigt. Das wäre noch sehr viel mieser für euch.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Laut unserer Information stellt die "mündliche Vereinbarung" bzw. "kein neuer Vertrag", ein neues Mietverhältnis dar und laut Internet beträgt hierfür die Frist 3 Monante!

    Hallo,

    mit dem neuen Vertrag würde ich genauso sehen, wie du. Der alte war rechtsgültig gekündigt und ihr habt mit ihr allein einen neuen Vertrag geschlossen. Gegen den Foirtbestand des alten Vertrages spricht, dass der Mann dort noch Vertragspartner war und im neune nicht mehr.

    Euer Tippfehler mit dem 01.04. heilt sich selbst, so dass das kein Problem sein sollte und als Kündigungstermin der 30.04. gilt.

    Wenn ihr jetzt auf den 30.04. bestehen wollt, dann müsst ihr sicher mehr Druck aufbauen, sprich einen Anwalt einschalten. Der kann dann ein gewisses Szenario aufzeigen, in dem eure Mieterein euch Schadenersatz schuldet, wenn sie nicht rechtzeitig räumt.

    Andererseits könnt ihr auch erstmal versuchen eure Wohnung drei Monate länger zu behalten und akzeptieren, dass die Mieterin erst zum 31.07. auszieht. Das sie das tut, weiß man aber auch erst, wenn sie draußen ist. Wenn sie keine passende Wohnung findet, setzt sie sich fest. hat ja bisher gut geklappt.

    Ich an eurer Stelle würde versuchen sie zum 30.04. loszuwerden.

    Gruß

    H H

  • Hallo HB Bremer,

    Pflichtlektüre eines jeden Vermieters sollte das BGB sein - und zwar explizit die §535-§577a.

    z.B. §573c:

    Zitat Gesetzestext:

    " Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate."

    Gruß,

    anonym2

  • Habe jetzt nochmal im Palandt nachgelesen.

    Die Frist wird nicht unterbrochen bei Aufhebung und Abschluss eines neuen Mietvertrages. Das sollte so auch für die Kündigung gelten.

    Die Frist wird aber unterbrochen, wenn ein Untermieter zum Hauptmieter wird oder der Mieter selbst wechselt. Es stellt sich also die Frage, ob die Frau im Mietvertrag gestanden hat oder eben nicht.

    Ich nehme an im schlimmsten Fall wirst du erst eine endgültige Antwort erhalten, wenn ein Richter das entscheidet. Die Mieter lässt sich bereits anwaltlich vertreten und wird deshalb im vollen Umfang von Ihren Rechten Gebrauch machen.

    Ich bleibe aber erstmal bei der Meinung, dass das Mietverhältnis und die Überlassung nicht unterbrochen worden sind. Denn beide haben gekündigt, also waren beide Mieter und darum gibt es keinen neuen Mieter. Eine 100% Antwort ist aber hier nicht möglich und es gibt ja bereits unterschiedliche Meinungen dazu.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

    §11 Kündigung

    2.Satz: "Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert.

    Die entsprechende Vorschrift des § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung".

    Was sagt ihr dazu ? Hierzu hat sich noch keiner geäußert.

  • Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

    Was sagt ihr dazu ? Hierzu hat sich noch keiner geäußert.

    Naja, lies meine Antwort!

    Ich bin der Meinung, dass der alte Vertrag beendet wurde, weil von beiden gekündigt wurde und der Vertrag nicht durch nur einen der ehemaligen Mieter verlängert wird. Aauch wegen deines §11 2. Satz (wenn du es unbedingt hören willst).

    Gruß

    H H

  • Anfang November meldete sich die Mieterin, ob Sie nicht in der Wohnung bleiben könne, da sich nichts finden konnte.


    Aufgrund das wir nie "Probeme" mit der Mieterin oder Ihren Partner hatten, entschienden wir Sie weiterhin wohnen zu lassen.

    Ein neuer Mietvertrag wurde aber mit Ihr nicht geschloßen!

    Nachdem du beiden Mietern gekündigt hattest, hast du mit einer Mietpartei, nämlich der Frau, Verhandlungen über den Verbleib in der Wohnung getätigt. Somit hast du, vereinfacht gesagt, mindestens den vorhandenen Vertrag geändert fortgeführt, oder sogar einen neuen Vertrag abgeschlossen.

    Dies bedarf nicht unbedingt der Schriftform, vielmehr habt ihr einen mündlichen Vertrag geschlossen, der ja auch offensichtlich von 2015-2017 bestand hatte.

    Ein mündlicher Vertrag besteht bereits dann, wenn zwei sich entsprechende Willenserklärung vorhanden sind.

    Oder unterschreibst du beim Bäcker auch einen Kaufvertrag über drei Brötchen?


    Die Regelungen für Mietverträge befinden sich §§ 542 ff. BGB.

    Was sagt ihr dazu ? Hierzu hat sich noch keiner geäußert.

    Bereits in #3 habe ich dir geraten einen Fachanwalt zu bemühen.