Nachzahlung Nebenkosten bei Einspruch Nebenkostenabrechnung?

  • Ich habe zu meiner Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung.

    Diese Nachzahlung ist mit einer Zahlungsfrist verbunden.

    Muss ich diese Frist zur Zahlung einhalten, wenn ich Einspruch in die Nebenkostenabrechnung eingelegt habe?

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Muss ich diese Frist zur Zahlung einhalten, wenn ich Einspruch in die Nebenkostenabrechnung eingelegt habe?

    Nein, die Frist zur Prüfung beträgt 12 Monate. Nur solltest du die Einsicht in die Unterlagen scnellstens verlangen. Erst nach dieser Einsicht und Korrektur ist die Zahlung fällig.

  • Die Antwort von Köbes ist leider nur zum Teil korrekt.

    Man kann die Zahlung nur für den Anteil der widersprochenen Punkte zurückhalten. Die streitigen Beträge würde man also heraus rechnen, soweit dies je nach Art des Fehlers möglich ist. Der verbleibende unstreitige Teil ist fällig.

    Die Zahlung sollte innerhalb von 30 Tagen geleistet werden, denn dann ist man als Mieter im Sinne des §286 BGB im Verzug. Der Vermieter kann nicht einseitig eine kürzere Frist bestimmen, auch wenn ich weiß, dass das einige Vermieter versuchen.

    Die Zeit von 30 Tagen reicht aber in der Regel aus, einen Termin zum Belegeinsicht zu bekommen um die Sache zu klären.

  • Man kann die Zahlung nur für den Anteil der widersprochenen Punkte zurückhalten.

    Die Zahlung sollte innerhalb von 30 Tagen geleistet werden, denn dann ist man als Mieter im Sinne des §286 BGB im Verzug.

    Vielen Dank für das schnelle Feedback.

    Die nachzuzahlenden Beträge sind alle aus strittigen Nebenkostenarten deshalb scheint mir eine anteilige Zahlung der Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung nicht möglich.

    Handelt es sich bei einer Fristsetzung (Zahlung) zu der Nebenkostenabrechnung vom Vermieter um eine Mahnung nach §286 BGB und darf das Fristende auf einen Feiertag fallen?

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Nein, bei einer Nachzahlung aus der Abrechnung tritt Verzug nach 30 Tagen ein. Das hat nichts mit einer Zahlungsfrist zu tun. Erst dann kann der Vermieter Schadenersatz für Mahnkosten und dergleichen verlangen.

    Ich verstehe nicht, warum du das nicht heraus rechnen kannst. Nehmen wir an, du sollst 100€ nachzahlen, und bei der strittigen Position würde 20€ am Ende der Zeile stehen als dein Anteil, dann ziehst du das ab und zahlst 80€, weil das der unstreitige Betrag ist.

    Wenn du über die fraglichen Nebenkostenarten, die du falsch findest, sprechen möchtest, dann sag und, was deiner Ansicht nach falsch ist und warum. Vielleicht können wir dir dazu Hnweise geben.

  • Die Fälligkeit tritt nach § 271 BGB sofort ein, das heißt mit dem Erhalt der formell korrekten Nebenkostenabrechnung.

    Der Verzug kann nun entweder durch Mahnung und deren Fristablauf eintreten oder nach 30 Tagen, die keine weitere Mahnung bedarf.

    Daher muss man schauen, ob die Zahlungfrist eine Mahnung im Sinne von § 286 I BGB darstellt oder eine unwirksame Festlegung der Leistungszeit nach § 286 II Nr. 1 BGB. Auch eine Mahnung kann bereits mit den Nebenkostenabrechnung ausgesprochen werden, so zumindest einige Gerichte. Daher lässt sich die Frage nach der Wirksamkeit der Zahlungsaufforderung nicht pauschal beantworten.

    Beim Widerspruch wird es schwierig. Ein Widerspruch verschiebt nicht den Zeitpunkt der Fälligkeit und somit auch nicht den Zeitpunkt des Verzuges. Die Fälligkeit und der Verzug wird nur dadurch gehemmt, wenn man Einsicht in die Belege verlangt! Der reine Widerspruch reicht nicht.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Ich verstehe nicht, warum du das nicht heraus rechnen kannst.

    Weil die Nebenkostenarten zwar einzeln aufgeführt und zum Schluss zur Gesamtsumme addiert werden,
    allerdings habe ich bislang noch keine Belegeinsicht um zu prüfen ob die ausgewiesenen
    Geldbeträge stimmen.

    Der Verzug kann nun entweder durch Mahnung und deren Fristablauf eintreten oder nach 30 Tagen, die keine weitere Mahnung bedarf.

    Ein Widerspruch verschiebt nicht den Zeitpunkt der Fälligkeit und somit auch nicht den Zeitpunkt des Verzuges.

    Die Fälligkeit und der Verzug wird nur dadurch gehemmt, wenn man Einsicht in die Belege verlangt! Der reine Widerspruch reicht nicht.

    Mache ich denn einen Fehler, wenn ich die Nachzahlung begleiche allerdings Einspruch und Einsicht (Ablichtung) der Belege beantragt habe?

    Bislang konnte ich die Belege noch nicht sichten und daher konnte ich auch noch keine eventuelle Korrektur der Nebenkostenabrechnung beantragen.

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Mache ich denn einen Fehler, wenn ich die Nachzahlung begleiche

    Im Zweifel schreibst du bei der Zahlung "unter Vorbehalt" dazu.

    Das ist nicht zwingend nötig, da man vom Gesetz her immer 12 Monate Zeit hat, Einwendungen gegen die Abrechnung geltend zu machen. Aber mit dem Vermerk ist es ganz klar, dass du dr die Prüfung noch vorbehälst.

  • Im Zweifel schreibst du bei der Zahlung "unter Vorbehalt" dazu.

    Vielen Dank, werde ich im Überweisungstext mit eingeben.

    Um Unklarheiten bzw. Missverständnisse vorzubeugen der Hinweis, meine Antworten und Aussagen stellen keinen Anspruch auf Korrektheit und Vollständigkeit dar und kann auch keine Rechtsberatung ersetzen. Eine Rechtsberatung kann nur von einem Anwalt durchgeführt werden.

  • Du solltest eventuell in deine Überlegungen über das weitere Vorgehen auch einbeziehen, dass du dem Geld später hinterher läufst, wenn du wieder was zurück fordern willst. Das kann unter Umständen schwierig werden. Wohl gibt es die Möglichkeit des Zurückbehaltungsrechts mit der Miete. Aber das setzt voraus, dass dein Anspruch fällig ist, also unbestritten.

    Nun weiß ich ja nicht, aus welchem Grund es noch nicht zur Belegeinsicht gekommen ist. Aber wenn es daran liegen sollte, dass der Vermieter bisher die Belegeinsicht blockiert hat, dann wäre die Nachzahlung noch überhaupt nicht fällig. Denn im Sinne des §259 BGB musst du zuerst Gelegenheit bekommen haben, die Abrechnung zu prüfen.

  • Du solltest eventuell in deine Überlegungen über das weitere Vorgehen auch einbeziehen, dass du dem Geld später hinterher läufst, wenn du wieder was zurück fordern willst.

    Deswegen hatte ich in Post #7 gefragt ob es ein Fehler ist die Nachzahlung zu begleichen.

    Ich habe mit dem Vermieter Ratenzahlung der Nachzahlung vereinbart.

    Sollte die Einsicht und Ablichtung der Belege verweigert werden kann ich die Zahlung immer noch einstellen.

    Werde aber die Zahlung der Nachzahlung „unter Vorbehalt“ deklarieren.

    Nun weiß ich ja nicht, aus welchem Grund es noch nicht zur Belegeinsicht gekommen ist.

    Ich konnte das aus gesundheitlichen Gründen noch nicht in die Wege leiten, ist also kein versagen des Vermieters.

    Der Antrag ist aber jetzt raus zum Vermieter.

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