Zugang zum Stromzähler und Sicherungskasten.

  • Hallo!
    Ich wohne in einem Haus welches zu einem 2 Familienhaus umgebaut wurde. Es war vorher ein normales Einfamilienhaus. Die Schwester meiner Frau bewohnt die untere Etage und wir bzw. meine Frau, Ich und meine beiden Kinder die obere Etage. Da die Stromleitungen für die obere Wohnung nicht ausreichen fallen hin und wieder mal die Sicherungen aus.
    Der Sicherungskasten befindet sich in der unteren Wohnung im Flur. So wie auch der Stromzähler. Früher kamen wir immer an die Sicherungen und konnte sie wieder reinmachen.
    Gestern (29.08.2011) hatten wir den Fall das bei meiner Tochter am Schreibtisch eine Lampe kaputt gegangen ist. Dabei ist auch die Sicherung rausgeflogen. Jetzt wollte ich wie immer die Sicherung wieder reinmachen und stellte fest, dass die Tür zum Flur verschlossen war. Daraufhin habe ich einen Zettel an die Tür gehangen, mit der bitte mir Zugang zum Sicherungskasten zu gewähren. Heute (30.08.2011) bekam ich schriftlich eine Antwort die wie folgt aus sah:

    „Ich habe mit dem Anwalt gesprochen, dieser sagte mir, dass es absolut korrekt und Gesetzlich einwandfrei ist, meine eigene Wohnungstür abzuschließen. Es kann mir niemand zumuten, meine Wohnung frei zugänglich zu halten. Ich bitte um Verständnis, das ich mein Eigentum schützen möchte. Selbstverständlich ist für den Fall eines Stromausfalls ein Zweitschlüssel meiner Wohnungstür beim Vermieter hinterlegt. Ein Aufbruch meiner Wohnungstür, ohne meine Zustimmung, durch einen Schlüsseldienst wäre somit Hausfriedensbruch. Dagegen würde ich natürlich gesetzlich vorgehen.
    Das Hinterlegen eines Schlüssels beim Vermieter, im Falle eines in einer Wohnung befindlichen Sicherungskastens oder ähnlicher Geräte, gehört in den meisten Mietshäusern zur gängigen Praxis. Selbstverständlich ist natürlich auch, dass ich die Kosten für den Schlüsseldienst nicht übernehmen werde. Zumal ein Schlüsseldienst auch nicht berechtigt ist, eine Rechnung an mich zu schicken, da ich diesen nicht beauftragt habe.“

    Hierzu muss ich jetzt sagen das sie ihre Wohnung nicht frei zugänglich machen kann, weil sie seit einigen Jahren die Türen die vom Flur abgehen immer abgeschlossen hatte und dort keiner reinkommen konnte. Der Vermieter der hier geschildert wird, sind meine Schwiegereltern mit der wir vor Gericht liegen und auch so keinen Kontakt haben. Wenn wir zu denen gehen würden um den Schlüssel dort zu bekommen, könnte das böse enden, und das weiß sie auch. Außerdem werden wir von den Schwiegereltern schikaniert auf Teufel komm raus, und sie (die Schwester meiner Frau) mischt fleißig mit.
    Was kann ich jetzt tun? Die Tür bleibt weiterhin verschlossen. Wenn jetzt wieder mal der Strom ausfällt müssen wird bis ca. 17:30 warten bis dort jemand anwesend ist. Ich habe 2 Kinder im Haus und könnte denen im extrem fall kein Essen kochen ect. Ohne Strom geht heute halt nichts mehr.
    Ich habe meinen Rechtsanwalt schon kontaktiert, und er meinte das er dort leider nicht machen kann. Das akzeptiere ich aber so nicht.

  • Das Haus gehöhrt den Schwiegereltern.
    Die obere Wohnung wurde von meiner Frau und mir ca im Jahre 2002 umgebaut für ca 53.000 €.
    Da war das Verhältnis zu den Schwiegereltern noch in Ordnung.

  • Das Haus gehöhrt den Schwiegereltern.
    Die obere Wohnung wurde von meiner Frau und mir ca im Jahre 2002 umgebaut für ca 53.000 €.
    Da war das Verhältnis zu den Schwiegereltern noch in Ordnung.


    Demnach wohnt Ihr also in der oberen Etage zur Miete?

  • Ich denke, dass hier kein mietrechtliches Problem vorliegt. Wenn die Schwester der Mieterin in der unteren Etage wohnt und den Zugang zum Sicherungskasten verweigert, dann ist das innerfamiliärer Knatsch, den kein Forum dieser Welt beenden kann.

    Für mich heißt das aus meiner Lebenserfahrung heraus, Pack schlägt sich, Pack verträgt sich.

    Und die Herren und Damen in den schwarzen Roben reiben sich die Hände.

  • Hallo!
    Die Schwester meiner Frau bewohnt die untere Etage und wir bzw. meine Frau, Ich und meine beiden Kinder die obere Etage.

    Hier steht es nochmal.

    Ich denke, dass hier kein mietrechtliches Problem vorliegt. Wenn die Schwester der Mieterin in der unteren Etage wohnt und den Zugang zum Sicherungskasten verweigert, dann ist das innerfamiliärer Knatsch, den kein Forum dieser Welt beenden kann.

    Für mich heißt das aus meiner Lebenserfahrung heraus, Pack schlägt sich, Pack verträgt sich.

    Und die Herren und Damen in den schwarzen Roben reiben sich die Hände.

    Das kann ich so nicht akzeptieren, weil hier kein Familiäres Verhältniss mehr besteht. Das Verhältniss hier besteht nur noch als Vermieter und Mieter.

  • Zitat

    Das kann ich so nicht akzeptieren, weil hier kein Familiäres Verhältniss mehr besteht. Das Verhältniss hier besteht nur noch als Vermieter und Mieter.

    Machen Sie mal bitte halblang, oder liegt es Ihnen wirklich daran, sich lächerlich zu machen?

    Sie können sich z.B. von Ihrer Frau scheiden lassen und einen Schlussstrich ziehen. So lange Sie aber verheiratet sind, sind die die Personen mit Ihnen verwandt/verschwägert. Und dieses Verhältnis besteht weiterhin, ob es Ihnen passt oder nicht.

    Warum hat denn Ihr Anwalt keine Lust, etwas zu unternehmen, haben Sie sich das schon mal gefragt? Nehmen Sie sich einen anderen Robenträger und lassen Sie Ihre Verwandten die ganze Macht der Gesetze spüren, verklagen Sie die ganze Bagage.

    Aber verschonen Sie das Forum mit solchem Familienstreit.

  • Kay,
    Du hast anscheinend erhebliche Schwierigkeiten, Dich verständlich auszudrücken. BTW, Zitate bringt man erst, und dann darunter die eigene Stellungnahme.

    "Zitat von Kay:
    Die Schwester meiner Frau bewohnt die untere Etage und wir bzw. meine Frau, Ich und meine beiden Kinder die obere Etage."
    "Hier steht es nochmal."
    Ist keine Antwort auf meine Frage "Demnach wohnt Ihr also in der oberen Etage zur Miete?"

    "Zitat von Mainschwimmer:
    Ich denke, dass hier kein mietrechtliches Problem vorliegt. Wenn die Schwester der Mieterin in der unteren Etage wohnt und den Zugang zum Sicherungskasten verweigert, dann ist das innerfamiliärer Knatsch, den kein Forum dieser Welt beenden kann."
    Zitat von Kay:
    Das kann ich so nicht akzeptieren, weil hier kein Familiäres Verhältniss mehr besteht."
    Mainschwimmer hat recht. Ob Ihr Euch noch sentimental als Familie betrachtet oder nicht, ist hier nebensächlich. Allein die Rechtslage interessiert.

    Zitat von Mainschwimmer:
    Für mich heißt das aus meiner Lebenserfahrung heraus, Pack schlägt sich, Pack verträgt sich.
    Und die Herren und Damen in den schwarzen Roben reiben sich die Hände."
    Jau, am besten lässt sich viel Geld "verdienen" an dummen bornierten neidischen uneinsichtigen Zeitgenossen nach dem Motto: Jeden Morgen steht irgendwo ein Dummer auf.
    Nur weiter so: Volldampf voraus!

  • Ich denke aber auch, dass man freien Zugang zum Zähler und zum Sicherungskasten haben muss. Was wenn ihr mal ne Lampe aufhängen wolt oder aus anderen Gründen mal die Sicherung raus machen wollt?
    Sollt ihr dann jedesmal erst einen Termin vereinbaren? (Denn einen Notfall würde das ja nicht darstellen)

    Wenn die Sicherung ständig rausfliegt dürfte das einen Mietmangel darstellen. Diesen solltet ihr dem Vermieter (ob verwandt oder nicht ist dabei unerheblich) schriftlich, nachweißlich und mit Fristsetzung zur Behebung, mitteilen.

  • (der-Mieter): Das ist doch schon mal etwas was ich hören wollte.

    Ich wollte einfach nur mal meine Situation schildern, damit verstanden wird worum es geht. Das ich mich jetzt vielleicht falsch ausgedrückt habe, ok, mag vielleicht sein. War nicht meine absicht.
    Jetzt möchte ich nur noch wissen ob es eventuell auch Urteile gibt oder § dazu gibt, wo gesagt wird, das darf man und das nicht.

  • Ich denke aber auch, dass man freien Zugang zum Zähler und zum Sicherungskasten haben muss. Was wenn ihr mal ne Lampe aufhängen wolt oder aus anderen Gründen mal die Sicherung raus machen wollt?
    Sollt ihr dann jedesmal erst einen Termin vereinbaren?

    Der Ball fällt beim Spielen auf Nachbar's Grundstück. Wie bekommst Du ihn zurück, wenn er Dich nicht auf sein Grundstück drauflässt?

  • Zitat

    Jetzt möchte ich nur noch wissen ob es eventuell auch Urteile gibt oder § dazu gibt, wo gesagt wird, das darf man und das nicht.

    Entscheidungen (Urteile) bei Familienknatsch gibt es wie Sand am Meer, viele werden in Krankenhäuser eingeliefert wenige landen auf dem Friedhof. Da Sie ja scheinbar zu naiv sind zu verstehen, hier Klartext.

    Was nützen Ihnen Paragraphen und Urteile, so lange das Problem das Verhältnis zwischen Ihnen und der übrigen Familie nicht bereinigt wird. Glauben Sie denn, dass sich Ihre Schwiegereltern von einem Urteil, das am Amtsgericht in Hameln oder Arnsberg gesprochen wurde, imponieren lassen?

    Wenn Sie klare Verhältnisse wollen, dann bleibt Ihnen nur der Weg vors Gericht. Verklagen Sie Ihre Schwiedereltern und die Schwägern auf freien Zugang zu Ihrem Sicherungskasten. So einfach ist das.

  • Zitat

    (der-Mieter): Das ist doch schon mal etwas was ich hören wollte.

    Zitat


    Ich wollte einfach nur mal meine Situation schildern, damit verstanden wird worum es geht. Das ich mich jetzt vielleicht falsch ausgedrückt habe, ok, mag vielleicht sein. War nicht meine absicht.
    Jetzt möchte ich nur noch wissen ob es eventuell auch Urteile gibt oder § dazu gibt, wo gesagt wird, das darf man und das nicht.

    Alles schön und gut. Selbst wenn es entsprechende Urteile gibt, so wird es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handeln, die sicherlich nicht so ohne weiteres auf Ihren Fall anzuwenden sind.

    Fakt ist doch, dass sich der Stromzähler und der Sicherungskasten in einer vermieteten Wohnung befinden. Und der Mieter dieser Wohnung ist definitiv nicht verpflichtet, Ihnen generell Zugang zu seiner Wohnung zu gewähren. Dabei ist es unerheblich ob und welche familiären Bindungen zwischen Ihnen bestehen.

    Ob nun die Umstände der 'Nichtzugänglichkeit des Stromzählers und Sicherungskasten' einen Mietmangel darstellt, steht auf einem zweiten Blatt. Hier wäre dann der Vermieter der Ansprechpartner und nur mit diesem kann eine Lösung herbeigeführt werden. Notfalls auf dem Klageweg.

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