Hallo,
ich hoffe, ich finde hier Antwort auf meine Frage.
Aufgrund meiner Bewegungsstörungen, die durch meine Sklerose-Erkrankung bedingt sind, schaffe ich es nicht mehr, die Treppe zu meiner Wohnung ohne Probleme zu begehen. Ich wohne im zweiten Stockwerk in einem Mehrfamilienhaus. Zukünftig wird dieser missliche Umstand wohl nicht besser werden trotz Bewegungstherapie. Höchstwahrscheinlich wird deshalb die Montage eines Treppenlifts (vielleicht auch Plattformlifts) für mich unumgänglich sein, wenn sich meine Situation weiterhin verschlechtert. Ich habe bereits mit meiner Pflegeversicherung gesprochen und mit einem Liftanbieter (heißt Garaventa Lift) Rücksprache über die Möglichkeiten des Lifteinbaus gehalten.
Meine Frage bezieht sich auf den rechtlichen Teil. Nach § 554a Abs. 1 kann ich den Lift einbauen lassen unter der Bedingung, dass ich mit dem Vermieter die Vereinbarung treffe, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sollte ich später aus der Wohnung ziehen. Das ist soweit der wichtige Punkt, den ich zu beachten habe, oder? Oder gibt es noch andere rechtliche Voraussetzungen, die es zu berücksichtigen gilt?
Die Kosten für den Lift übernimmt meine Pflegeversicherung. Dem Vermieter entstehen keine Kosten. Fraglich ist natürlich, ob sich die Bewohner des Hauses von dem Lift beeinträchtigt fühlen würden. Ich beabsichtige natürlich eine Lösung anzustreben, welche mit keiner Einschränkung bei der Treppennutzung einhergeht, der Lift soll zudem ja nur bis zum zweiten Stock führen.
Besten Dank im Voraus und freundliche Grüße,
Liana