Wg-Untermieter kündigen weil Eigentümer der Whg Eigenbedarf anmeldet

  • Hallo!

    Situation:

    Habe eine Wohnung gemietet und daraus eine Wg gemacht. Sprich ein Zimmer unmöbliert an meine Wg-partnerin "untervermietet". Der Vermieter hat mich jetzt informiert dass er Anfang nächsten Jahres die Wohnung für seinen Sohn braucht. Also müssen wir in 6 Monaten raus. Wenn die Wohnung weg ist, fällt ja auch die Grundlage für den Mietvertrage mit meiner Mitbewohnerin weg.

    Wie gehe ich nun aber vor? Sicher muss ich ihr kündigen? Welche Möglichkeiten zur Kündigung habe ich? Dass ich den §573a Abs. 2 BGB nutzen kann weiß ich. Aber gibt es in diesem Fall auch eine Kündigungsmöglichkeit mit einer kürzeren Frist als die 3+3 Monate? Kann ich z.B. die Kündigung aus Eigenbedarf "an sie weiter geben"?

    Könnte sie verlangen, dass ich sie in meine neue Wohnung "mitnehme"?

    Danke schon mal :)

  • Für Untervermietung brauchst Du das Einverständnis Deines Vermieters, wenn das Einverständnis fehlt gibt es auch keinen MV mit der Untermieterin. Wenn kein MV, auch keine Kündigung.

    Sollte die Untervermietung vom VM erlaubt worden sein besteht der MV zu recht und muss gekündigt werden. Wenn Du aus der Wohnung raus musst sollte das auch für Deine Untermieterin gelten. Ich kann mir schlecht vorstellen, dass Dein Vermieter deine Untermieterin weiter in der Wohnung haben will -bei Eigenbedarf.

    Ich nehme mal an die Kündigung nach ³ 573a gilt nicht für Deine Untermieterin. Hierüber fehlt mir die exakte Kenntnis.

    In Deine neue Wohnung musst Du sie -nach meiner Kenntnis- nicht mitnehmen.

    Es werden sicher noch weitere Beiträge folgen.

  • Du kannst deine Mieterin mit Hinweis auf den § 573a problemlos kündigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich, wird sich aber sicherlich nicht verheimlichen lassen, warum auch du deine 7 Sachen packst.

    Hier der Text aus dem BGB für alle, die Schwierigkeiten haben, ihn zu finden:

    § 573a
    Erleichterte Kündigung des Vermieters

    (1) 1Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. 2Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

    (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  • Für Untervermietung brauchst Du das Einverständnis Deines Vermieters, wenn das Einverständnis fehlt gibt es auch keinen MV mit der Untermieterin. Wenn kein MV, auch keine Kündigung.

    Hallo Banane,

    das halte ich fuer falsch, hast Du da eine Quelle dazu? Meines Erachtens haben Untermieter und Hauptmieter durchaus einen wirksamen Vertrag geschlossen. Lediglich gegenueber dem Vermieter lassen sich ohne Genehmigung daraus keine Ansprueche ableiten.

    cu

    Guenni

  • Hallo Guenni,

    "Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten wollen brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters," § 540 BGB.

    Derr Vermieter kann bei wichtigem Grund die Untermiete auch verweigern, z.B. bei Überbelegung einer Wohnung.

  • Hallo Guenni,

    "Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten wollen brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters," § 540 BGB.

    Derr Vermieter kann bei wichtigem Grund die Untermiete auch verweigern, z.B. bei Überbelegung einer Wohnung.

    Eine Banane in Hochform.

    Diese Aussage ist doch keine Antwort auf Guennis Bemerkung. Guenni hat doch völlig recht. Eine fehlende Erlaubnis zur Untervermietung sorgt nicht dafür, dass das (Unter)Mietverhältnis nichtig ist.

    In einem anderen Beitrag quälst du uns mit Aussagen wie "ich sage ja nur, was das Gesetz sagt" und hier faselst du munter drauf los. Macht den Eindruck, du wolltest nur Beiträge sammeln. Mach dir keine Hoffnung, Berny holst du nicht mehr ein.

    Gruß

    H H

  • "Wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten wollen brauchen Sie die Erlaubnis des Vermieters," § 540 BGB.

    Derr Vermieter kann bei wichtigem Grund die Untermiete auch verweigern, z.B. bei Überbelegung einer Wohnung.

    Lese doch mal § 540 BGB, vielleicht verstehst du das. Wenn ja, dann verstehst du den nächsten Absatz.

    Eine Banane in Hochform.


    Diese Aussage ist doch keine Antwort auf Guennis Bemerkung. Guenni hat doch völlig recht. Eine fehlende Erlaubnis zur Untervermietung sorgt nicht dafür, dass das (Unter)Mietverhältnis nichtig ist.

    ..quälst du uns ..wie "ich sage ja nur, was das Gesetz sagt", stammt nicht wörtlich von mir. Was deine Intelligenz betrifft: Ein dreifaches Hoch.

    In einem anderen Beitrag quälst du uns mit Aussagen wie "ich sage ja nur, was das Gesetz sagt" und hier faselst du munter drauf los. Macht den Eindruck, du wolltest nur Beiträge sammeln. Mach dir keine Hoffnung, Berny holst du nicht mehr ein.

  • Hallo Banane,

    auch ich glaube nicht, dass der §540 BGb bedeutet, dass der Vertrag zwischen Haupt- und Untermieter nichtig ist.

    Im deutschen Recht gilt grundsaetzlich, dass getroffene Vetraege einzuhalten sind. Ausgenommen sind nur Faelle, in denen das Gesetz explizit etwas anderes sagt oder der Vetrtrag gegen die guten Sitten bzw. Treu und Glauben verstoesst.

    Der §540 sagt lediglich, dass der Mieter eine Erlaubnis braucht, nicht aber, dass ein Vertrag ohne Erlaubnis ungueltig ist. Somit halte ich Deine Einschaetzung nach wie vor fuer falsch.

    cu

    Guenni

  • Der §540 sagt lediglich, dass der Mieter eine Erlaubnis braucht, nicht aber, dass ein Vertrag ohne Erlaubnis ungueltig ist. Somit halte ich Deine Einschaetzung nach wie vor fuer falsch.

    Ich habe den § 540 BGB anders verstanden, aber ich lasse mich gerne belehren. Bei Gelegenheit befasse ich mich nochmals damit, auch im eigenem Interesse.

  • Einverständnis des Vermieters einholen

    Damit überhaupt ein gültiges Mietverhältnis zwischen Hauptmieter und Untermieter zustande kommt, muss das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden."

    Auf die Kürze habe ich das gefunden. Ich verstehe es wiederum nur so, dass ein gültiges Mietverhältnis.zwischen Hauptmieter und Untermieter zustande kommt wenn das Einverständnis des Vermieters vorliegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!