Muss ich noch Schadenersatz zahlen?

  • Die Vermieterin hatte genau 6 Monate Zeit, um die Angelegenheit zu klären. Aus dem Grunde konnte sie auch die Rückzahlung einer Kaution hinaus zögern und die Mängel damit verrechnen. Das hat sie aber scheinbar nicht gemacht. Also bist du aus der Nummer raus.

  • Hallo ich bin am 1.6.2017 aus meiner Wohnung gezogen und im Übergabe Protokoll waren einige Sachen die beanstandet wurden. Meine Vermieterin wollte sich dies bezüglich melden. Das ist aber schon über 6 Monate her... Bin ich trotzdem verpflichtet das noch zahlen?Wenn jetzt eine Rechnung auf mich zu kommt


    Hier das Protokoll

    https://picload.org/view/ddwlawaa/…142109.png.html

    Ich sehe das etwas anders als # 2. Es gab Sachen die bei Auszug beanstandet wurden und der Mieter hat angeblich -oder angenommen- zugestimmt, dass diese sog .Sachen/Schäden behoben werden auf seine Kosten, da er für die Schäden aufzukommen hat.

    Nun muss der Vermieter tätig werden um die Schäden unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen und die Rechnung mit der Kaution zu begleichen, Sollte nun der Vermieter mit der Behebung der Schäden in Verzug geraten, den er nicht zu vertreten hat, könnte es durchaus rechtes sein, dass die Kaution erst später zurückzuzahlen ist.

  • Das ist aber schon über 6 Monate her... Bin ich trotzdem verpflichtet das noch zahlen?Wenn jetzt eine Rechnung auf mich zu kommt

    Die Verjährung beträgt 6 Monate, beginnt mit der Übergabe der Wohnung an den Vermieter und endet damit, dass der Vermieter keine Ersatzansprüche mehr stellen kann.

    Dazu:

    Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 123/05

    und

    OLG Düsseldorf Az: I - 24 U 111/06

    Die gesetzliche Grundlage ist der § 548 BGB.

    Ein Teil der Kaution könnte noch einbehalten werden, wenn die Betriebskosten 2017 noch nicht abgerechnet sind. Dieses Zurückbehaltung (3 bis 4 monatliche Nebenkostenbeträge) könnte bis zum 31.12.2019 dauern.

  • Die Verjährung beträgt 6 Monate, beginnt mit der Übergabe der Wohnung an den Vermieter und endet damit, dass der Vermieter keine Ersatzansprüche mehr stellen kann.

    Um Irrtum auszuräumen: Innerhalb dieser 6 Monate muss der Vermieter Schäden -vom Mieter nachweisbar verursacht-

    in Angriff nehmen bzw. beheben lassen.

    Ich sehe das etwas anders als # 2. Es gab Sachen die bei Auszug beanstandet wurden und der Mieter hat angeblich -oder angenommen- zugestimmt, dass diese sog .Sachen/Schäden behoben werden auf seine Kosten, da er für die Schäden aufzukommen hat.

    Nun muss der Vermieter tätig werden um die Schäden unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen und die Rechnung mit der Kaution zu begleichen, Sollte nun der Vermieter mit der Behebung der Schäden in Verzug geraten, den er nicht zu vertreten hat, könnte es durchaus rechtens sein, dass die Kaution erst später zurückzuzahlen ist.

    Sollte nun der VM unverschuldet in Verzug geraten, z.B. ein Handwerker muss ins Krankenhaus, kann also den Schaden nicht fristgerecht beheben. Es werden nun 8 Monate für die Fertigstellung der Arbeit und Rechnungslegung und angenommen für den Schaden reicht die Kaution ohnehin nicht aus, müsste der M solange auf seine Kautionsabrechnung warten. Der VM hat zu beweisen, dass es nicht sein Verschulden ist.

  • ...Sollte nun der VM unverschuldet in Verzug geraten, z.B. ein Handwerker muss ins Krankenhaus,...

    Würdest Du bitte eine rechtliche Quelle dazu nennen?

  • Innerhalb dieser 6 Monate muss der Vermieter Schäden -vom Mieter nachweisbar verursacht-

    in Angriff nehmen bzw. beheben lassen.

    Nein. Der Vermieter kann auch einfach das Geld verlangen für die Reparatur ohne diese durchführen zu lassen. Einfach § 249 II BGB lesen.

    Sollte nun der Vermieter mit der Behebung der Schäden in Verzug geraten, den er nicht zu vertreten hat, könnte es durchaus rechtes sein, dass die Kaution erst später zurückzuzahlen ist.

    Das hemmt die Verjährung nicht. Besonders wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt das ein Handwerker krank wird. Hemmungsgründe sind hier nicht ersichtlich, weder wurde ein Mahnbescheid erlassen, noch wurde über die Ansprüche verhandelt.

    Die einzige Möglichkeit nach den 6 Monaten die Ersatzansprüche zu befriedigen ist die Aufrechnung mit der Mietkaution. Dafür müssen aber die Voraussetzungen innerhalb der Verjährungsfrist vorgelegen haben. Das ist je nach Rechtsauffassung und Art des Schadens sofort oder erst nach erfolglosen Fristsetzung möglich.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Nein. Der Vermieter kann auch einfach das Geld verlangen für die Reparatur ohne diese durchführen zu lassen. Einfach § 249 II BGB lesen.

    Natürlich kann der VM das tun, nur wenn er sich zur Schadensbehebung entschlossen hat, diese bereits in Auftrag gegeben, und es tritt dann ein von mir erwähnter Fall der Verzögerung ein, müsste halt die Kautionsabrechnung später als nach 6 Monaten erfolgen.

    Einzelfallentscheidung!

  • ...und es tritt dann ein von mir erwähnter Fall der Verzögerung ein, müsste halt die Kautionsabrechnung später als nach 6 Monaten erfolgen.

    Das steht nicht mehr im Zusammenhang mit einer Kautionsabrechnung.

    Oder hast Du hier eine rechtliche Quelle?

  • Das hat nichts mit einer Einzelfallentscheidung zu tun, sondern ist normales geltendes Recht.

    Was du hier beschreibst ist die Aufrechnung mit der Kaution nach der Verjährung. Das berührt aber nicht im geringsten die Verjährung in diesem Sinne. Die bleibt bei den 6 Monaten. Hat auch nichts mit Verzug von irgendjemanden was zu tun. Würde es keine Kaution geben, würde der Vermieter auf den Kosten sitzen bleiben, weil er ja keine Aufrechnung erklären konnte.

    Ist überhaupt die Frage, ob der Vermieter die Schäden behoben durfte oder es einer Fristsetzung bedarf hätte, weil dann gibt es keinerlei Ansprüche.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Das steht nicht mehr im Zusammenhang mit einer Kautionsabrechnung.

    Oder hast Du hier eine rechtliche Quelle?

    Ich habe diese Information aus dem Netz. Leider kann ich nicht spontan darauf zurückgreifen, aber ich versuche -auch für mich selbst- diese Quelle zu finden und dann zu posten.

  • Zum Thread: Muss ich noch Schadensersatz zahlen?

    Fristen für die Rückzahlung der Kaution, Verzug. (aus mietrechtslexikon.de / Kaution)

    "Es versteht sich von selbst, dass der Vermieter die Kaution bis zur vollständigen Beseitigung etwa vorhandener Schaden oder Mietrückstände einbehalten kann. Insoweit gibt es keine Frist für die Rückzahlung. Fordert der Mieter den Vermieter zur Rückzahlung der Kaution auf, obwohl noch Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen, so bleibt dies ohne Wirkung. Der Vermieter kommt mit der Rückzahlung nicht in Verzug, solange Ansprüche offen sind,  oder die dem Vermieter zuzubilligende Überlegungs- u. Prüfungsfrist noch läuft. (§ 286 Abs.1 Satz 1 BGB) Der Kautionszahlungsanspruch ist dann noch nicht fällig."

    Weiter heißt es: Hat der Vermieter Gegenforderungen, so muss er sie bis zum Ablauf der Prüfungs- und Überlegungsfrist gegenüber dem Rückzahlungsverlangen des Mieters konkret geltend machen.

    Auch in ähnlicher Fassung habe ich das gelesen. Sollte ich diese Quelle noch finden werde ich weiter posten.

  • Du hast behauptet, das sich die Verjährung verschiebt, wenn der Vermieter nicht im Verzug ist. Diese Quelle belegt davon rein gar nichts. Da steht nichts davon, das die Verjährung gehemmt wird, weil ein Handwerker krank ist. Das interessiert niemanden.

    Wenn sich die Parteien aber darüber verhandeln, dann wird das natürlich gehemmt und kann über die 6 Monate hinausgehen. Aber nur weil der Vermieter zu langsam ist oder die Handwerker zu langsam sind, wird da gar nichts gehemmt.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

  • Fristen für die Rückzahlung der Kaution, Verzug. (aus mietrechtslexikon.de / Kaution)

    Nö, leider.

    Da wird auf einen ganz anderen Vorgang Bezug genommen.

  • Hallo ich bin am 1.6.2017 aus meiner Wohnung gezogen und im Übergabe Protokoll waren einige Sachen die beanstandet wurden. Meine Vermieterin wollte sich dies bezüglich melden. Das ist aber schon übe 6 Monate her... Bin ich trotzdem verpflichtet das noch zahlen?Wenn jetzt eine Rechnung auf mich zu kommt


    Hier das Protokoll

    https://picload.org/view/ddwlawaa/…142109.png.html

    Nach diesen Beitrag gehe ich davon aus, dass die Sachen, welche beanstandet wurden, dies im Beisein des Mieters vermerkt wurde und dieser mit der Behebung auf seine Kosten einverstanden war.

    Nun ging es um die 6Monatsfrist für Kaution, die der Vermieter evtl. noch über die 6 Monate hinaus einbehalten darf/kann, sofern er den Schaden unverzüglich nach Auszug des Mieters in Auftrag gegeben hat, und damit die Hemmung der Verjährung herbeigeführt hat. Sollte es mit der Behebung des Schadens eine Verzögerung geben, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wäre die Kautionsabrechnung eben auch um diese Zeit verzögert.

    So wurde das von mir geschrieben und auch gemeint, nach wie vor.

    Nö, leider.

    Da wird auf einen ganz anderen Vorgang Bezug genommen.

    In meinem Beitrag #14 geht es ja auch um Schadensbehebung bzw. Rückzahlung der Kaution.

    Was habe ich da falsch verstanden?

    @ Volker44, kannst Du mir das verklickern? Wäre dankbar.

  • sofern er den Schaden unverzüglich nach Auszug des Mieters in Auftrag gegeben hat, und damit die Hemmung der Verjährung herbeigeführt hat.

    Bitte eine Quelle für diese Aussage. Denn die Reparatur hemmt die Verjährung nicht.

    Meine Antworten sind keine Rechtsberatung und die Richtigkeit sind nicht garantiert!

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